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Niederlassungserlaubnis und Abwesenheit (Gelesen: 48 mal)
GustavMahler
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Rheinland
Nordrhein-Westfalen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Heute um 10:03:29
 
Hallo zusammen,

wir bräuchten Euer Feedback. Folgender Fall:

•      Wir (ich deutsch, sie türkisch) sind seit 2011 verheiratet.

•      2016 wurde die unbefristete NE erteilt, Anfang 2026 würde diese verlängert werden müssen.

•      2017 reiste sie wegen Trennung zurück in die Türkei. Sie wurde aber nicht abgemeldet, besitzt Eigentum in Deutschland und reiste zwischen 2017 und 2020 um die 40mal ohne Probleme in die EU.

•      Wir blieben verheiratet, der Lebensunterhalt war stets gesichert, Aufweisungsgründe gibt es keine.

•      2020 haben wir beschlossen, es weiter zu versuchen und führten eine Fernbeziehung.

•      Zu keinem Zeitpunkt hatten wir Kontakt mit der ABH.

Da wir ihren Umzug zu mir nach Deutschland planen, wollen wir sicherstellen, keinen Fehler zu begehen und haben folgende Fragen:

1.)      Der derzeitige Aufenthalt in Deutschland ist legal. Bei einer Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt, sind Erlöschensgründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG nicht anwendbar (§ 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Da liegen wir doch richtig, oder?

2.)      Hätten wir bei der Verlängerung der NE 2026 etwas zu befürchten?

Wir bedanken uns für jede Antwort!    Smiley
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Petersburger
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - Heute um 11:22:19
 
GustavMahler schrieb am Heute um 10:03:29:
2016 wurde die unbefristete NE erteilt, Anfang 2026 würde diese verlängert werden müssen.

Wie kann man etwas Unbefristetes verlängern?

Es kann höchstens um die Ausstellung einer neuen Karte gehen, deren Kartennutzungsdauer abgelaufen ist.

GustavMahler schrieb am Heute um 10:03:29:
2017 reiste sie wegen Trennung zurück in die Türkei.

Damit ist die eheliche Lebensgemeinschaft ganz offenbar beendet.

GustavMahler schrieb am Heute um 10:03:29:
Sie wurde aber nicht abgemeldet, 

Das ist ein Verstoß gegen das Bundesmeldegesetz.

GustavMahler schrieb am Heute um 10:03:29:
Bei einer Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt, sind Erlöschensgründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG nicht anwendbar (§ 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Da liegen wir doch richtig, oder

Absolut richtig, aber für den von Dir geschilderten Fall nicht zutreffend, weil
GustavMahler schrieb am Heute um 10:03:29:
wegen Trennung

und
GustavMahler schrieb am Heute um 10:03:29:
Fernbeziehung


Nach Deiner Schilderung ist die NE mit der Ausreise 2017 erloschen, weil diese Ausreise zur Wohnsitznahme außerhalb Deutschlands aus einem seinem Charakter nach nicht befristeten Grund erfolgte, die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehepartner beendet war.
Die ca 40 Einreisen sind mithin alle ohne gültigen Aufenthaltstitel erfolgt und ein heutiger Aufenthalt in Deutschland ist mangels erforderlichen AT unerlaubt.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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GustavMahler
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - Heute um 12:03:34
 
Hallo Petersburger,

vielen Dank für die Antwort. Das ist unschön, wir gehen kommende Woche zum Anwalt und besprechen, wie wir die Sache ins Reine bringen können.

Vielen Dank!
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Petersburger
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Antwort #3 - Heute um 13:14:27
 
Der auf der Hand liegende Weg ist:
Ausreise und Visumantrag zur Familienzusammenführung.

Der wäre ein deutliches Zeichen, dass man die rechtlichen Gegebenheiten verstanden hat und nun alles richtig machen will.

Die Idee, einen aktuell unerlaubten Aufenthalt um jeden Preis in einen erlaubten umwandeln zu wollen, ist das Gegenteil.

Das Gleiche träfe auf unwahre Angaben zu, die mit dem Ziel gemacht werden, die tatsächlichen Gegebenheiten der Vergangenheit zu verschleiern.
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