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Remonstration möglich gegen zu kurze Gültigkeitsdauer C-Visum? (Gelesen: 362 mal)
frisbeescheibe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Remonstration möglich gegen zu kurze Gültigkeitsdauer C-Visum?
23.09.2024 um 17:24:03
 
Hallo zusammen,

im Bekanntenkreis erlebe ich folgende Problematik:

Ein Ehepaar (beide sind Drittstaaler und ca. 70 Jahre alt) erhielt im Juli 2023 ein Jahresvisum gültig bis Juni 2024. Das Visum wurde vorschriftsmäßig genutzt. Vorher hatte das Ehepaar schon mehrere Besuchsvisa mit kürzerer Gültigkeit erhalten. Ein deutsches Familienmitglied des Ehepaares gab und gibt für das Ehepaar stets Verpflichtungserklärungen ab.

Nun haben die beiden vor wenigen Wochen in derselben AV erneut Visa beantragt und erhalten, jedoch überraschenderweise nur gültig für 3 Monate.

Gegen die kurze Gültigkeitsdauer haben die beiden per E-Mail remonstriert.  Die Visastelle der AV antwortet, gegen positive Entscheidungen könne nicht remonstriert werden. Zu bereits erteilten Visaanträgen seien Auskünfte zudem nicht möglich.

Mein Eindruck: es hätten Visa für zwei Jahre erteilt werden müssen und die Entscheidung war insofern nicht "positiv".

Frage: Wie können Visa-Antragsteller den Aspekt des zu kurzen Gültigkeitszeitraum eines erteilten Visums angreifen? Kann die AV tatsächlich die Bearbeitung der Remonstration verweigern?

Hintergrund: Bei der Visaerteilung wurden die Regelungen des Visumhandbuchs des Auswärtigen Amtes (Stand Juni 2024) und des EU-Visakodex von der Konsularabteilung der AV offenbar nicht beachtet.

Gemäß Artikel 24 Absatz 2 b des EU-Visakodexes erhalten Antragsteller langfristige Schengen-Visa

Zitat:
"für eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren, sofern dem Antragsteller in den beiden vorangegangenen Jahren ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr erteilt wurde, das er vorschriftsmäßig verwendet hat."


Laut Visakodex ist in diesem Fall die Erteilung zwingend.

Das Visumhandbuch des Auswärtigen Amtes (Stand Juni 2024) nimmt hierauf auf Seite 82 explizit Bezug und führt aus:

Zitat:
"Das Schengen-Visum der Kategorie C kann auch ein Visum mit ein- oder mehrjähriger Gültigkeit sein („unechtes" Jahres- oder Mehrjahresvisum, Art. 24 VK), das zu einem Aufenthalt von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen sowie zu mehrmaliger Einreise berechtigt. Ein solches Visum soll erteilt werden, wenn die in Art. 24 Abs. 2 VK genannten Voraussetzungen vorliegen (verbindliche Kaskadenregelung).
[...]
Ein unechtes Jahres- oder Mehrjahresvisum nach der o.g. Kaskadenregelung wird somit auch dann erteilt, wenn es nicht explizit beantragt wurde, aber die Voraussetzungen dafür vorliegen und die Passgültigkeit es zulässt. Der durch Art. 24 Abs. 2 VK alter Fassung bis zum 02.02.2020 eröffnete Handlungsspielraum besteht in dieser Hinsicht nicht mehr."


Die Kaskadenregelung erscheint für die Botschaft also zwingend.

Frage:
Wie kann ein Visa-Antragsteller den Aspekt des zu kurzen Gültigkeitszeitraum des erzeilten Visum angreifen? Kann die AV tatsächlich die Bearbeitung der Remonstration verweigern?


Viele Grüße
frisbeescheibe
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 23.09.2024 um 19:02:47
 
Zitat:
(2a) Abweichend von Absatz 2 kann die Gültigkeitsdauer des erteil
ten Visums im Einzelfall verkürzt werden, wenn begründete Zweifel
daran bestehen, dass die Einreisevoraussetzungen während des gesamten
Zeitraums erfüllt werden.
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frisbeescheibe
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Antwort #2 - 23.09.2024 um 19:28:11
 
@erne:
Ja, die Regelung habe ich auch zur Kenntnis genommen.
"Begründete Zweifel" müssen dann aber auch begründet werden und gegenüber dem Antragsteller kommuniziert werden.
Stattdessen wird die Bearbeitung der Remonstration verweigert.
Die Frage bleibt: darf die AV das verweigern?
Möglicherweise handelt es sich um ein administratives Versehen, das schnell korrigiert werden könnte.


Hintergrund ist folgender:
Die Visabeschaffung ist jedes Mal mit riesigen bürokratischen Hürden verbunden.
Die Wartezeit auf die Abgabe einer Verpflichtungserklärung beträgt hier in Berlin 2 bis 4 Monate.
Die Wartezeit auf einen Termin in der AV zur Visaantragstellung beträgt 1 bis 5 Monate.
Reisen sind so kaum planbar.
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reinhard
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Antwort #3 - 24.09.2024 um 11:47:22
 
Nach Auffassung der Bundesregierung gibt es keine »Remonstration«. Beschwerden mit diesem Titel werden nur in einigen Botschaften ohne Rechtsgrundlage freundlicherweise bearbeitet, in anderen auf Anweisung nicht mehr.

Laut Bundesregierung ist das vorgesehene Rechtsmittel gegen eine Ablehnung die Klage.
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erne
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Antwort #4 - 24.09.2024 um 11:52:54
 
Eine Remonstration hat nur dann Sinn, wenn man NEUE Sachverhalte/Gründe vorbringen kann.
Diese werden dann neu im Remonstartionsverfahren geprüft.
Ohne Neues vorzubringen macht eine Remonstraton keinen Sinn.

Was du wohl meinst ist ein Widerspruch gegen die Entscheidung (hier Erteilung des Visums für nur 3 Monate).
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Aras
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Antwort #5 - 24.09.2024 um 12:09:29
 
Klagen haben keinen Sinn, da den Konsulaten ein sehr weiter Ermessensspielraum eingeräumt wird. Remonstration ist kein gesetzliches Rechtsmittel.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #6 - 06.10.2024 um 15:04:39
 
Aus eigener Erfahrung jedes Visum hat Ermessensspielraum Remonstration bringt da oft nicht viel. Versuche das mit einem Anwalt für Ausländerrecht zu besprechen oder stelle einen Neuantrag. Der Neuantrag geht auch schneller.
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frisbeescheibe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - Gestern um 13:33:22
 
Update:
nach Remonstration durch einen Anwalt wurde jetzt doch ein Jahresvisum erteilt.
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Aras
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Antwort #8 - Gestern um 13:53:39
 
Herzlichen Glückwunsch und danke fürs Feedback
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