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Eine weitere Staatsangehörigkeit ohne Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit? (Gelesen: 564 mal)
OC92658
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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21.09.2024 um 23:12:23
 
Hallo zusammen!

Vor einigen Jahren wurde ich in Deutschland unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert. Dabei durfte ich meine ursprüngliche Staatsangehörigkeit beibehalten. Mittlerweile habe ich jedoch erfahren, dass ich noch eine weitere (Nicht-EU-) Staatsangehörigkeit kraft Abstammung erwerben kann. Dabei handelt es sich nicht um eine Einbürgerung, sondern um einen nachträglichen Eintrag ins Geburtenbuch samt Information über den automatischen Erwerb der Staatsangehörigkeit des jeweiligen Landes kraft Abstammung. Ein positiv entschiedener Antrag führt dazu, dass man rückwirkend (!) zum Zeitpunkt der Geburt Staatsbürger wird. Ein Bescheid wird erlassen, um die Entscheidung über den Erwerb der Staatsangehörigkeit zu dokumentieren.


Deutschland hat im Juni 2024 ein Gesetz beschlossen, das die bisherigen Einschränkungen und Ausnahmen für Mehrstaatigkeit generell aufhebt. Wie würde die oben beschriebene Fallkonstellation seitens deutschen Behörden gehandhabt? Ist das Datum der Ausstellung der Entscheidung maßgeblich oder das Datum der Geburt? Falls das letzte, macht so ein behördlicher Vorgang auf eigenen Antrag die damalige Einbürgerung in den deutschen Staatsverband null und nichtig?

Angenommen, der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit würde nicht antretten, was wäre der nächste Schritt in Deutschland nach dem Erhalt der ausländischen Staatsangehörigkeit? Muss man infolgedessen deutschen Behörden melden, dass man eine weitere Staatsangehörigkeit erworben hat? Falls ja, nur dem Einwohnermeldeamt oder noch irgendwelcher weiteren Behörde?

Vielen Dank schon mal im Voraus für die Klärung der Ausgangslage!
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 22.09.2024 um 15:41:16
 
Du kannst alles einfach machen.

Nur in bestimmten Formularen (z.B. Meldebehörde) musst Du dann später eine oder drei Staatsangehörigkeiten mehr angeben. Nur angeben, es gibt keine Anmeldung und keine Genehmigung mehr.
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OC92658
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #2 - 05.10.2024 um 02:21:35
 
Vielen Dank für die Antwort. Ich hätte dennoch eine Nachfrage, um es besser zu verstehen. Falls ich es richtig verstand, hat der rückwirkende Charakter der Erlangung der weiteren ausländischen Staatsbürgerschaft keinen Einfluss auf die deutsche Staatsangehörigkeit. Die nachträgliche ausländische Registrierung der Geburt und der Staatsbürgerschaft würde ja rückwirkend dazu führen, dass im Zeitpunkt der Einbürgerung in Deutschland der Antragsteller noch diese weitere ausländische Staatsbürgerschaft besessen hätte, für welche er ebenfalls eine Ausnahme nach § 12 StAG (damals geltend, nun weggefallen) hätte erhalten müssen, damit die Einbürgerungsbehörde dem Einbürgerungsantrag stattgegeben hätte. Die Ausnahme nach § 12 StAG war jedoch nur für eine bestimmte ursprüngliche Staatsbürgerschaft erteilt.


Die tatsächliche Registrierung im Ausland würde aber nach dem Inkrafttreten des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes erfolgen, was ohne rückwirkenden Character [der Erlangung der ausländischen Staatsbürgerschaft] auf die deutsche Staatsangehörigkeit ohnehin unschädlich wäre. Mit dem rückwirkenden Character hat die ausländische Registrierung dennoch Bezug auf die damalige Gesetzeslage in Deutschland.

Wie interpretiert man nun diese Rückwirkung in Bezug zum StAG? Mit der Bitte um Klärung.
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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #3 - 05.10.2024 um 12:37:35
 
Genau diesen Gedanken (Rückwirkung) hatte ich auch.

Da Dein Fall aber ziemlich speziell ist und hier auch die andere StAng eine Rolle spielt - wie exakt ist die rechtliche Ausgestaltung geregelt/formuliert? - würde ich auf keine kompetente Antwort in einem Forum hoffen.

Nicht mit genauer Nennung der anderen StAng, schon gar nicht ohne diese Nennung.

Möglicherweise gibt es schon eine Verwaltungsanweisung, die den Umgang mit Rückwirkungsfällen allgemein regelt.  Oder es wird sie noch geben.

Daher ist hier eher mit gemeinsamem Rätselraten zu rechnen als mit wirklich belastbaren Aussagen.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #4 - 05.10.2024 um 15:35:05
 
Erstmal wäre zu differenzieren, ob du dich aus der Staatsangehörigkeit hättest entlassen müssen oder auch diese unter die Hinnahme von Mehrstaatlichkeit fallen würde.

Im zweiten Fall wäre es also in jedem Fall unproblematisch. Beim ersten meiner Einschätzung nach aber auch.

Faktisch gesehen wurdest du jetzt aber erst einmal eingebürgert. Die Annahme der Staatsangehörigkeit rückwirkend zur Geburt kann hier also m.E. nicht zu einem Verlust führen, da dafür der Erwerb nach dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit hätte stattfinden müssen.

Zum Zeitpunkt der Einbürgerung in Deutschland hattest du von dieser Staatsangehörigkeit aber keine Kenntnis. Und das wäre denke ich auch die einzige Möglichkeit, dass die deutsche doch verloren gehen würde. Nämlich, wenn man dir nachwUneisen könnte, dass du Kenntnis von der Staatsangehörigkeit hattest und diese im Einbürgerungsverfahren verschwiegen hast um dir die Einbürgerung zu erschleichen. Das hast du aber nicht gemacht. Und das wird hier auch nicht nachzuweisen sein.

Und das war bis jetzt alles nach dem alten Recht, unabhängig von der Gesetzesänderung. Nach der Gesetzesänderung wäre das sowieso egal. Meiner Meinung nach hast du daher weiterhin alle 3 Staatsangehörigkeiten
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 05.10.2024 um 17:48:24
 
Wie soll das gehen, dass die Registrierung konstitutiv für die Staatsangehörigkeit UND rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Geburt gelten soll?

Ich kenne nur dass die Registrierung entweder konstitutiv und ab dem Zeitpunkt der Registrierung der Geburt die Staatsangehörigkeit vermittelt oder die Registrierung ist deklarativ und die Person hatte immer die Staatsangehörigkeit besessen.

Aber wie Petersburger schreibt, müsste man schon die betreffenden Länder kennen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #6 - 06.10.2024 um 16:36:41
 
Vielen Dank für Eure Beiträge und Gedanken.

@Petersburger: Mir ist leider nicht bekannt, ob es eine solche allgemeine Verwaltungsanweisung gibt oder nicht. Die würde aber viele Fragen klären.

@Puncherfaust: Es geht um den ersten Fall ganz genau wie beschrieben. Vor kurzem bekam ich Kenntnis davon, dass man die betreffende Staatsbürgerschaft über Generationen hinweg sukzessive ableiten kann.

@Petersburger & @Aras:
Falls die genaue ausländische Gesetzeslage tatsächlich eine entscheidende Rolle spielt, verweise ich auf das Amtsblatt von Bosnien und Herzegowina, Nr. 30/16.

Hiermit die Übersetzung m.E. relevanten Paragraphen (Angaben ohne Gewähr):

Artikel 1 (Gegenstand der Verwaltungsanweisung)
(1): Die Verwaltungsanweisung über die nachträgliche Eintragung der Tatsache der Geburt und der Tatsache der Staatsbürgerschaft in den Standesbüchern [von Personen, die die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina gemäß den Vorschriften der Republik Bosnien und Herzegowina erworben haben (im Folgenden: die Verwaltungsanweisung),] bestimmt die Methode und das Verfahren für die nachträgliche Eintragung der Tatsache der Geburt und der Tatsache der Staatsbürgerschaft in den Standesbüchern von Personen, die nicht in den Standesbüchern in Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: BiH) eingetragen sind und die die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina gemäß dem Staatsbürgerschaftsgesetz von Bosnien und Herzegowina („Amtsblatt der RBiH“, Nummer 30/96 – verfeinerter Text) erhalten haben, nämlich:
a) kraft Abstammung,
[b) durch Geburt auf dem Territorium von Bosnien und Herzegowina,
c) durch Einbürgerung, und
d) kraft Gesetzes, gemäß Artikel 30 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina („Amtsblatt der RBiH“, Nummer 30/96 – verfeinerter Text).]
[(2) ...]

Artikel 2 (Nachweis der Erfüllung der Bedingungen)
(1): Mit dem Antrag auf nachträgliche Registrierung muss eine Person, die die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft kraft Abstammung erworben hat, einen Nachweis vorlegen, dass sie die Voraussetzungen für die nachträgliche Registrierung der durch Abstammung erworbenen Staatsbürgerschaft erfüllt (Identitätsnachweis, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweisen der Eltern und andere Beweise).
[(2)-(6) ...]
(7): [...] Personen, die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina kraft Abstammung [oder aufgrund der Geburt auf dem Territorium von Bosnien und Herzegowina] erworben haben, gelten ab dem Tag ihrer Geburt als Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina.

[Artikel 3. (Behörde, bei der der Antrag eingereicht wird) ...]

Artikel 4 (Entscheidung über den Antrag)
(1): Über Anträge auf nachträgliche Registrierung entscheidet die im Artikel 3 genannte zuständige Behörde und gemäß der Entscheidung, mit der die nachträgliche Registrierung genehmigt wurde, macht den entsprechenden Eintrag ins Standesbuch.
[(2)-(5) ...]

Artikel 5 (Amtlicher Register)
Die einzige Datenbank über die nachträgliche Registrierung in das Geburtenbuch [der Personen, die die Staatsbürgerschaft der Republik Bosnien und Herzegowina gemäß dem Gesetz über die Staatsbürgerschaft der Republik Bosnien und Herzegowina erworben haben,] wird vom Ministerium verwaltet.
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Aras
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Antwort #7 - 06.10.2024 um 17:14:42
 
Also die Registrierung ist deklarativ. Du bist BiH Staatsangehöriger.
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reinhard
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #8 - 06.10.2024 um 17:29:35
 
Du schreibst, Du bist unter Hinnahme der Mehrstaatlichkeit einbürgert worden.

Welcher?

Im Prinzip hätte die Einbürgerungsbehörde damals erkennen können, wo und von wem Du geboren wurdest und welche Staatsangehörigkeit Du "geerbt" hast.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #9 - Gestern um 15:15:20
 
@Aras: Was bedeutet das im Bezug auf die deutsche Staatsangehörigkeit bzw. Einbürgerung? Macht es nun keinen Unterschied, ob ich den Antrag dort stelle oder wie? Merkwürdigerweise gab es im Zeitpunkt meiner Geburt den Staat sowieso nicht (s. unten).

@reinhard: Die Verwirrung merke ich und versuche es zu erklären. Dabei kommt es m.E. nicht an die jeweilige ursprüngliche Staatsbürgerschaft selbst. Im Zeitpunkt meiner Geburt hatte ich die jugoslawische Staatsangehörigkeit. Durch den Zerfall Jugoslawiens wurden die bisher praktisch bedeutungslosen Staatsbürgerschaften der einzelnen Republiken zu den neuen Staatsbürgerschaften erklärt. Vor dem Zerfall des Landes durfte man die Zugehörigkeit nur zu einer Teilrepublik haben, d.h. nur eine solche Staatsbürgerschaft ergänzend zur jugoslawischen Staatsangehörigkeit besitzen, damit war es nachher eindeutig geregelt, wer welche Staatsbürgeschaft nach dem Zerfall Jugoslawiens erhielt. Nach dem Zerfall Jugoslawiens erhielt man daher konsequent nur eine Staatsbürgerschaft eines der Nachfolgestaaten. So hatte ich im Zeitpunkt der Einbürgerung nur eine einzige solche Staatsbürgeschaft (mindestens, dass ich mir dessen bewusst war) und meine Eltern hatten dieselbe. Infolgedessen hatte ich keinen Grund anzuzweifeln, dass es nicht so war bzw. ist. Anscheinend gibt es da aber komplizierte Kostellationen auch.

Keiner in meiner Familie hatte übrigens bosnisch-herzegowanische Dokumente, wie etwa Ausweise oder dergleichen. Einer meiner Großeltern stammt dennoch aus einer Familie aus Bosnien und Herzegowina. Auch die Person hatte dieselbe Staatsbürgerschaft als der Rest meiner Familie damals erhalten. Vor kurzem setzte ich mich mit der Rechtslage in Bosnien und Herzegowina auseinander, um zu erfahren, ob mein Elternteil sich dort vereinfacht einbürgern lassen kann, damit manche Erbschaftsthemen leichter verwaltet werden können. Dabei erfuhr ich, dass die Kinder der aus Bosnien und Herzegowina stammenden Person, die bosnisch-herzegowanische Staatsbürgerschaft einfach ableiten können, d.h. kraft Abstammung erwerben, indem sie einen solchen Antrag wie oben beschrieben stellen. Nachdem der Antrag bewilligt ist, kann die nächste Generation es ableiten, da das Gesetz rückwirkender Natur ist und sich auf die Zeit in der Vergangenheit erstreckt, wenn dieser Staat gar nicht existierte. Ganz genau das ist die Falle - für die Person aus der Generation meiner Großeltern gibt es ebenfalls in Bosnien und Herzegowina einen Eintrag im Standesbuch bzgl. der Staatsbürgeschaft, wessen er nicht bewusst war (somit wir Nachfahren ebenfalls nicht). So stellte sich heraus, dass ebenfalls ich die Staatsbürgerschaft in einem der Folgeschritten ableiten kann. 


Hoffe, die Ausgangslage ist nun komplett geklärt... ich freue mich auf Eure kompetenten Antworten!
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