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Einbürgerung von Studenten. (Gelesen: 1.047 mal)
dr-er
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Antwort #15 - 15.09.2024 um 22:59:17
 
Das weiß ich nicht genau. Aber vermute, dass ein Student den Unterhalt bis zum Abschluss seiner ersten Ausbildung einklagen kann. Auf jeden Fall, wenn die Eltern gut verdienen, kann der Student keine Leistungen nach BAFöG erhalten, und diese Leistungen stellen schon den gesicherten Lebensunterhalt im Sinne vom § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG, oder?

EDIT: Tatsächlich kann ein Kind den Ausbildungsunterhalt einklagen:

https://openjur.de/u/638828.html

Ändert es deine Meinung?

reinhard schrieb am 15.09.2024 um 21:44:04:
Steht oben schon mehrmals: Die rechtliche Verpflichtung. Eine Ehefrau kann Unterhalt einklagen. Wenn die Eltern freiwillig zahlen, sind es unverbindliche Geschenke.

Kann Dein Student Unterhalt einklagen, wenn die Eltern sich weigern? Oder muss er dann arbeiten gehen?

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« Zuletzt geändert: 15.09.2024 um 23:13:30 von dr-er »  
 
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Antwort #16 - 15.09.2024 um 23:03:08
 
Danke Aras,

das ist eine gute Empfehlung, aber, soweit ich weiß, kann es mehrere Monate dauern bis man einen solchen Bescheid bekommt. Und die Frage bleibt, ob es hilft. Gibt es eventuell diesbezügliche Gerichtsentscheidungen?

Aras schrieb am 15.09.2024 um 22:28:26:
Man sollte zumindest einen BaFöG Nullbescheid einholen.

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Aras
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Antwort #17 - 15.09.2024 um 23:49:49
 
Ja natürlich kann man möglichen Unterhaltsanspruch einklagen. Dann wird nämlich eine tituliertre Forderung was die Behörde dann auch nutzen kann. Verstehst? Der Grund warum du die Gerichtsentscheidung lesen kannst, ist weil es eingeklagt werden muss um den Unterhaltsanspruch festzustellen.

Ein Unterhaltstitel kann auch ein notarielles Schuldanerkenntnis sein.

Also beim Notar das entsprechend regeln.

Und 300 € Taschengeld könnten problematisch sein.

Schau mal in § 13 BaFöG. Da kriegt ein Student, der bei den Eltern wohnt 534 € (475 € + 59 € für Unterkunft).

Es wäre sinnvoller, die Eltern schreiben ein notarielles Schuldanerkenntnis, verweisen dynamisch auf die Geldbeträge des BaFöG. Mit dem Hinweis, dass bei Auszug auch auf die BaFöG Regeln verwiesen wird.

Und dann überweisen die Eltern monatlich 534€ und die Tochter hebt dann entsprechend 234 € ab und gibt es den Eltern für Kost und Logi.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #18 - 16.09.2024 um 11:34:22
 
Danke Aras!

Ich verstehe deinen Standpunkt. Allerdings wundert es mich immer noch, warum von der Hausfrau in meinem Beispiel bei der Einbürgerung kein Unterhaltstitel verlangt wird.

Aras schrieb am 15.09.2024 um 23:49:49:
Ja natürlich kann man möglichen Unterhaltsanspruch einklagen. Dann wird nämlich eine tituliertre Forderung was die Behörde dann auch nutzen kann. Verstehst? Der Grund warum du die Gerichtsentscheidung lesen kannst, ist weil es eingeklagt werden muss um den Unterhaltsanspruch festzustellen.

Ein Unterhaltstitel kann auch ein notarielles Schuldanerkenntnis sein.

Also beim Notar das entsprechend regeln.

Und 300 € Taschengeld könnten problematisch sein.

Schau mal in § 13 BaFöG. Da kriegt ein Student, der bei den Eltern wohnt 534 € (475 € + 59 € für Unterkunft).

Es wäre sinnvoller, die Eltern schreiben ein notarielles Schuldanerkenntnis, verweisen dynamisch auf die Geldbeträge des BaFöG. Mit dem Hinweis, dass bei Auszug auch auf die BaFöG Regeln verwiesen wird.

Und dann überweisen die Eltern monatlich 534€ und die Tochter hebt dann entsprechend 234 € ab und gibt es den Eltern für Kost und Logi.

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Puncherfaust
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Antwort #19 - 16.09.2024 um 12:07:41
 
Da deinen Äußerungen zu folge eine Unterhaltspflicht besteht, ist m.E. kein Unterhaltstitel o.ä. erforderlich, da der Unterhaltsanspruch ja offensichtlich ist. Genauso ist es bei der verheirateten Hausfrau.

Sehr wohl müsste die Einbürgerungsbehörde aber die Bonität der Unterhaltspflichtigen, also der Eltern, prüfen. Sie wird also Arbeitsvertrag + Lohnabrechnungen benötigen.

Und da nicht nur der Unterhaltsanspruch bestehen muss, sondern auch tatsächlich Zahlungen ergehen müssen, wird sie auch Nachweise über die regelmäßigen Zahlungseingänge benötigen (für die Sache wäre es natürlich vorteilhaft, wenn man diese Zahlungen seit Studienbeginn oder zumindest seit längerer Zeit nachweisen kann).
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Antwort #20 - 16.09.2024 um 13:56:50
 
Weil die Eheurkunde der Unterhaltstitel ist.
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Antwort #21 - 16.09.2024 um 16:01:42
 
Nach einer halben Stunde Recherche habe ich keine Nachweise für deine Behauptung gefunden.

https://www.juraforum.de/lexikon/unterhaltstitel

Aras schrieb am 16.09.2024 um 13:56:50:
Weil die Eheurkunde der Unterhaltstitel ist.

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Antwort #22 - 16.09.2024 um 16:06:01
 
Danke Puncherfaust,

deine Ausführungen erscheinen mir korrekt. Das erklärt, warum die Tochter meines Bekannten eingebürgert wurde. Offensichtlich gilt das Gleiche auch für die minderjährigen Kinder.

Puncherfaust schrieb am 16.09.2024 um 12:07:41:
Da deinen Äußerungen zu folge eine Unterhaltspflicht besteht, ist m.E. kein Unterhaltstitel o.ä. erforderlich, da der Unterhaltsanspruch ja offensichtlich ist. Genauso ist es bei der verheirateten Hausfrau.

Sehr wohl müsste die Einbürgerungsbehörde aber die Bonität der Unterhaltspflichtigen, also der Eltern, prüfen. Sie wird also Arbeitsvertrag + Lohnabrechnungen benötigen.

Und da nicht nur der Unterhaltsanspruch bestehen muss, sondern auch tatsächlich Zahlungen ergehen müssen, wird sie auch Nachweise über die regelmäßigen Zahlungseingänge benötigen (für die Sache wäre es natürlich vorteilhaft, wenn man diese Zahlungen seit Studienbeginn oder zumindest seit längerer Zeit nachweisen kann).

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Fred Dust
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Antwort #23 - 16.09.2024 um 17:51:10
 
dr-er schrieb am 16.09.2024 um 16:01:42:
Nach einer halben Stunde Recherche habe ich keine Nachweise für deine Behauptung gefunden.

https://www.juraforum.de/lexikon/unterhaltstitel



Ehepartner:innen sind einander durch Gesetz unterhaltspflichtig.

Siehe §1360 BGB: https://dejure.org/gesetze/BGB/1360.html

Und detailliert erklärt: https://www.juracademy.de/familienrecht-erbrecht/ehe-eheliche-unterhaltspflichte...
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Antwort #24 - 16.09.2024 um 18:33:56
 
Das ist klar. Aber die Eltern sind gegenüber minderjährigen Kinder und volljährigen Kinder in Erstausbildung auch unterhaltspflichtig. Also der Lebensunterhalt dieser Kinder ist durch die Eltern gesichert (analog der gegenseitiger Sicherung des Lebensunterhalts bei Ehepartner).

Fred Dust schrieb am 16.09.2024 um 17:51:10:
Ehepartner:innen sind einander durch Gesetz unterhaltspflichtig.

Siehe §1360 BGB: https://dejure.org/gesetze/BGB/1360.html

Und detailliert erklärt: https://www.juracademy.de/familienrecht-erbrecht/ehe-eheliche-unterhaltspflichte...

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SimonB
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Antwort #25 - 16.09.2024 um 18:55:57
 
dr-er schrieb am 16.09.2024 um 18:33:56:
Aber die Eltern sind gegenüber minderjährigen Kinder und volljährigen Kinder in Erstausbildung auch unterhaltspflichtig.
Ja.

dr-er schrieb am 16.09.2024 um 18:33:56:
Also der Lebensunterhalt dieser Kinder ist durch die Eltern gesichert

Dein ALSO ist eine falsche Schlussfolgerung.
Dass Eltern unterhaltspflichtig sind, heißt nicht, dass sie (automatisch) Unterhalt zahlen.
Es genügt auch nicht, dass die Lohnbescheinigungen der Eltern des Studierenden vorgelegt werden.
Die Eltern werden wohl nachweisen müssen, dass sie tatsächlich zahlen.

Und es geht außerdem um die Prognose für diesen Studierenden, der vor Abschluss seines Studiums eingebürgert werden will.
Wurde doch schon mehrfach geschrieben.


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Antwort #26 - 17.09.2024 um 00:06:48
 
Es ist nicht schwer, diese Zahlungen nachzuweisen. Glücklicherweise wurden sie nicht in bar geleistet, sondern auf das Konto des Studenten überwiesen. Merkwürdig ist jedoch, dass von einer einbürgerungswilligen Hausfrau keine Nachweise über solche Zahlungen gefordert werden.

Mit der Prognose hast du natürlich recht, aber es liegen noch drei Jahre Regelstudienzeit vor, und der aktuelle Notendurchschnitt des Studenten (Physik) liegt bei 1,3. Gibt es da wirklich einen Grund für eine negative Prognose?

Und wenn tatsächlich nur die Prognose entscheidend ist, dann soll die aktuelle Situation bezüglich des Lebensunterhalts doch überhaupt keine Rolle spielen, oder?

SimonB schrieb am 16.09.2024 um 18:55:57:
Ja.

Dein ALSO ist eine falsche Schlussfolgerung.
Dass Eltern unterhaltspflichtig sind, heißt nicht, dass sie (automatisch) Unterhalt zahlen.
Es genügt auch nicht, dass die Lohnbescheinigungen der Eltern des Studierenden vorgelegt werden.
Die Eltern werden wohl nachweisen müssen, dass sie tatsächlich zahlen.

Und es geht außerdem um die Prognose für diesen Studierenden, der vor Abschluss seines Studiums eingebürgert werden will.
Wurde doch schon mehrfach geschrieben.



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Antwort #27 - 17.09.2024 um 00:17:46
 
SimonB schrieb am 16.09.2024 um 18:55:57:
Dass Eltern unterhaltspflichtig sind, heißt nicht, dass sie (automatisch) Unterhalt zahlen.


Na ja, ich bin zwar Laie, aber ist es bei der Einbürgerung eines Ehepaars nicht so, dass bei der Gesamtbedarfsgemeinschaft,  also Ehe-partner:innen plus Kids, betrachtet wird, ob sie noch Bürgergeld-Anspruch hat, unabhängig davon, ob tatsächlich und in welcher Höhe einander Unterhalt gezahlt wird? Dass der LU dann gesichert ist, wenn kein Bürgergeld-Anspruch der GB besteht?

Bitte nicht vergessen, Studierende sind vom Bürgergeld-Bezug gesetzlich ausgeschlossen. Sie können von Gesetz wegen garkeine Sozialleistungen in Anspruch nehmen. BAFÖG ist keine Sozialleistung, im Gegenteil.

Wenn eine gemischte BG vorliegt aus StudierendeR, die BAFÖG bezieht oder arbeitet, und Bürgergeld-Empfänger:in, dann wird das BAFÖG bzw. Arbeitseinkommen auf das Bürgergeld als anzurechnendes Einkommen angerechnet. Selbst wenn die Bürgergeld-Empfänger:in nix vom BAFÖG oder Arbeitseinkommen abbekommt.

Selbst wenn die Eltern nicht genug zahlen, so ist der Unterhalt die vorrangige Leistung. Da springt der Staat nicht ein. Das Einzige, was der Staat macht, ist zu erstattenden Vorschuss im Fall der Klage durchs BAFÖG-Amt zu zahlen. Das ist aber kein Sozialleistung und nur ein Kredit.

Ergo ist der Lebensunterhalt der wie beschrieben in Deutschland lebenden Studierenden gesichert, solange die Unterhaltspflicht der Eltern besteht und diese keinen Bürgergeld-Anspruch haben.

Das gilt natürlich nicht in den Fällen, wo ausländische Studierende mit Visum/AE zum Studium aus dem Nicht-EU-Ausland in Deutschland sind. Da muss für die AE der LU gesichert werden und diese können während des Studiums grundsätzlich nicht eingebürgert werden.

Fazit: Auch ich befürworte hier den Beweis der Unterhaltspflicht durch BaFöG Nullbescheid.
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Antwort #28 - 17.09.2024 um 01:35:22
 
Also ich verstehe echt nicht was mit der Hausfrau strittig sein soll.

Und warum ein Bafög Nullbescheid mehrere Monate dauern soll, weiß ich auch nicht. Man sollte den Bescheid in 6 Wochen kriegen. Wenn man direkt sagt, dass man einen Nullbescheid will und die Eltern offensichtlich gutes Einkommen oder vermögend sind, und es vorlegt, dann kann man das bestimmt direkt beschleunigen.

Aber es kommt halt drauf an, bei wem man sich "nackig" machen will. Beim BaFöG-Amt oder bei der Einbürgerungsbehörde.

Egal. Sie soll den Antrag stellen und dann wird die Behörde sagen, was sie abliefern soll.

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Antwort #29 - 17.09.2024 um 11:39:11
 
dr-er schrieb am 17.09.2024 um 00:06:48:
Und wenn tatsächlich nur die Prognose entscheidend ist, dann soll die aktuelle Situation bezüglich des Lebensunterhalts doch überhaupt keine Rolle spielen, oder?


So wird es die Einbürgerungsbehörde auch sehen: Der Unterhalt spielt keine Rolle, weil das sowieso bald endet. Wenn er jetzt die Einbürgerung beantragt, wird es vermutlich erst in zwei Jahren bearbeitet. Und dann wird man sagen, er soll nochmal wiederkommen, wenn er Arbeit hat und der Unterhalt gesichert ist.
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