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Zu wenig Lohn, dann keine Verlängerung der AE (Gelesen: 848 mal)
haoman
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Zu wenig Lohn, dann keine Verlängerung der AE
30.08.2024 um 18:08:51
 
Eine befreundete Familie besteht aus Mann und Frau, einem minderjährigen Kind. Ganze Familie sind Ausländer.

Der Mann hat die Niederlassungserlaubnis, die Frau keine, aber die Frau hat einen unbefristeten Arbeitsvertrag.

Was für welche Lohnabrechnungen muss die Frau vorlegen zur Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis? Soll sie so viel verdienen, dass der Lebensunterhalt für die ganze Familie gesichert wird? Sonst keine Verlängerung?    

Der Mann hat zur Zeit krankheitsbedingt keine Arbeit. 

Dank vielmals im voraus.
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #1 - 30.08.2024 um 21:30:02
 
So kann man das garnicht beurteilen. Man müsste schon wissen nach welchem Paragraphen der Aufenthaltstitel erteilt wurde. Das steht auf der Aufenthaltserlaubnis drauf.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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haoman
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 31.08.2024 um 07:44:16
 
Danke für die zügige Antwort.

Sie kam damals nach Deutschland wegen der Familienzusammenführung. Ihre AE war auch aus dem Grund verlängert worden.
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #3 - 31.08.2024 um 13:09:24
 
Und welchen Aufenthaltstitel hat sie? § 29?
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haoman
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 31.08.2024 um 21:21:05
 
ja, muss § 29 sein.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 31.08.2024 um 22:39:46
 
haoman schrieb am 31.08.2024 um 21:21:05:
ja, muss § 29 sein.


Muss oder ist ?

Es erleichtert die Hilfe,wenn konkrete Infos vorliegen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #6 - 01.09.2024 um 00:05:20
 
haoman schrieb am 31.08.2024 um 21:21:05:
ja, muss § 29 sein. 

§ 29 regelt keine Fallkonstellation des Familiennachzugs, sondern bestimmt allgemeine Voraussetzungen für den Familiennachzug zu Ausländern.

Mithin ist die zitierte Aussage falsch.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #7 - 01.09.2024 um 14:29:42
 
@haoman: Hast Du Kontakt zu ihr?

Kannst Du sie fragen, ob sie selbst noch Fragen hat und Fragen beantworten kann? Es ist sinnlos, wenn Du Fragen nicht beantworten kannst. Dann kannst Du auch keine Auskünfte bekommen.

Hat der Ehemann eine Niederlassungserlaubnis? Oder ist er eingebürgert? Ist das Kind ausländisch oder deutsch?
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haoman
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 01.09.2024 um 16:59:39
 
Ehrlich gesagt weiß auch ich nicht nach welchem Paragraf wurde ihr die Aufenthaltserlaubnis verteilt oder verlängert? Als Laie wissen wir gar nicht wie man das erfahren kann.
Ich weiß nur, dass weder ihr Mann noch sie Flüchtlinge war und die Frau auch nicht Arbeitsbedingt nach Deutschland gekommen war, schon zum Zeitpunkt ihrer Einreise war ihr Mann im Besitz der NE.
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haoman
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #9 - 01.09.2024 um 18:02:20
 
Ihr Deutsch ist nicht so gut. Deswegen muss ich ran. Ich helfe gerne.

Ich hatte schon erwähnt, ganze Familie sind Ausländer, niemand hat den deutschen Pass, nur der Ehemann hat die NE.
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Antwort #10 - 01.09.2024 um 18:16:22
 
Der Paragraph steht doch dem eAT. Warum kannst du das nicht sagen ???
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haoman
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #11 - 02.09.2024 um 09:38:10
 
Sie haben Recht. Tatsächlich haben wir endlich auf der Karte die nötige Info gefunden: Paragraf 30.

Da die "30" ganz ohne Zeichen § da steht, haben 4 Leuten von uns sie nicht als Hinweis auf den Paragraf feststellen können, erst nach Vergleich mit der AE-Karte des Kindes worauf Paragrafzeichen sogar Absatznummer etc ausgeschrieben sind, war uns ein Licht aufgegangen.

Bitte um Entschuldigung für unsere Unfähigkeit und dadurch entstandene Umstände für euch.
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reinhard
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Antwort #12 - 02.09.2024 um 11:59:27
 
Dann hat die Verlängerung also nichts mit dem Einkommen zu tun, sondern mit dem Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Voraussetzungen findet sie also im Gesetz und scheint sie ja zu erfüllen.
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haoman
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #13 - 02.09.2024 um 14:43:55
 
Danke sehr.

Ihre Antwort kann ich folgendermaßen verstehen:  der Ehemann muss nur auf einem Formular den Fortbestand der Ehe versichern und unterschreiben, er muss nicht seine Lohnabrechnungen vorlegen wie er zuvor immer getan hatte?

Und die Frau kann theoretisch auch einem Teilzeitjob nachgehen, sofern ihr eigener Lebensunterhalt durch den part-time abgedeckt ist?
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reinhard
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Antwort #14 - 02.09.2024 um 16:41:30
 
So wird es sein.

Allerdings sind die Grundvoraussetzungen für alle Aufenthaltstitel: Pass und ausreichendes Einkommen. Insofern wird beides verlangt.

Bei einer Ehefrau wird in der Regel nicht abgelehnt, wenn sie Leistungen bezieht.

Aber sag Ihr ruhig, dass es sinnvoll ist, wenn sie sich selbst darum kümmert, auch hier im Forum. Sie könnte Rückfragen besser beantworten und trainiert auch noch ein wenig Deutsch.
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