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Familiennachzug sonstiger Angehöriger wegen Krankheit (Gelesen: 840 mal)
Heike22
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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14.08.2024 um 11:35:51
 
Liebes Forum,

folgendes Problem ist bei uns aufgetaucht. Ich bin mit einem deutschen ehemals georgischen Staatsbürger verheiratet und wir haben 2 Schulpflichtige Kinder.
Meine beiden Schwiegereltern welche beiden die georgische Staatsangehörigkeit haben, haben uns in den letzten 15 Jahren jährlich für 3 Monate besucht. Nun ist der Schwiegervater letztes Jahr verstorben und die Mutter, welche ein Einzelkind ist und beide leiblichen Kinder deutsche sind ist ebenfalls mit einem Besuchervisum eingereist.
Bei uns angekommen, habe ich festgestellt, dass sie sich, mittlerweile 84 Jahre alt, in einem völlig desolaten Zustand befindet und habe zwei Ärzte Konsultiert, welche beide unabhängig voneinander ein Attest ausgestellt haben, dass sie bis auf weiteres Reiseunfähig ist.
Für alle Lebenskosten können wir aufkommen, da mein Mann als Chefarzt arbeitet.
Leider kooperiert das Ausländeramt nicht und fordert trotz Attest die Rückreise um dort ALLEINE ein reguläres Visum auf Familiennachzug zu erlangen, Ausgang ungewiss.

Bitte um Erfahrungeberichte in solch einer unschönen Situation und bedanke mich vorab für´s lesen.

Grüße Heike
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Antwort #1 - 14.08.2024 um 11:52:21
 
Heike22 schrieb am 14.08.2024 um 11:35:51:
Für alle Lebenskosten können wir aufkommen

Auch die Krankenversicherung ist geklärt? Eine VE würdet ihr abgeben falls gefordert?

Heike22 schrieb am 14.08.2024 um 11:35:51:
fordert trotz Attest die Rückreise um dort ALLEINE ein reguläres Visum auf Familiennachzug zu erlangen, Ausgang ungewiss

Sie könnte ohnehin nur als Härtefall das Visum und später die AE bekommen. Solange sie reiseunfähg ist ist sie reiseunfähig. Wird das ein Amtsarzt auch bestätigen? Was hat sie momentan? Eine Duldung? Oder ist sie noch innerhalb der 3 Monate?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #2 - 14.08.2024 um 12:18:51
 
Für einen Familiennachzug sonstiger Angehöriger kommt es auf die Situation im Heimatland an. Da sie dort nach dem Tod des Mannes ja alleine gelebt hat, gehe ich jetzt mal davon aus, dass es ihr grundsätzlich möglich ist, dort weiter zu leben. Sei es alleine oder in einer Einrichtung.

Sprich das höchste der Gefühle dürfte eine Duldung aufgrund Reiseunfähigkeit sein.

Sie ist ja alleine mit einem Besuchervisum eingereist. Weshalb ist es nun ein unzumutbares Erfordernis, dass sie das selbe für ein längerfristiges Visum machen müsste? (unabhängig davon, dass ich nicht glaube dass es erteilt werden würde)
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Heike22
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #3 - 14.08.2024 um 15:16:54
 
Genau eine VE würden wir ausstellen. Die 90 Tage laufen diese Woche ab. Eine Krankenversicherung könnte ich bei meiner Kasse abschließen, sobald ich sie hier in D angemeldet habe, laut Aussage der Kasse.

Meine Schwiegermutter lebte allein unter widrigen Bedingungen und hat einfach alles ertragen. So wurde sie im Frühjahr vor ihrer Anreise im Heimatland von wilden Straßenhunden gebissen, die Narben trägt sie heute noch. Anschließend lag sie 5 Tage allein Zuhause ohne richtige Lebensmittel. Am 6 Tag ist sie zum Bäcker, dieser hat sie in ein Krankenhaus gebracht. Uns hat sie alles erst im Nachgang erzählt. Desweiteren könnten hier einige Herzkrankheiten nachgewiesen werden, die eine medikamentöse Behandlung erforderlich machen. Sie ist aber mit dieser Einnahme überfordert.
Letztes Jahr als der Schwiegervater verstarb, ihm wurde ein Bein amputiert und zwei Tage nach OP nach Hause verlegt, konnten wir keinen Pflegeservice wie es hier in D üblich ist finden.
Sprich sie ist komplett auf sich alleine gestellt, und wir sind aus Deutschland aus leider nicht in der Lage spontan in das Land einzureisen um zu helfen.

Das Amt möchte wohl eine Grenzübertrittsbescheinigung ausstellen. Ich weiss nicht ob das der richtige Weg ist, denn daraufhin folgt wohl die Abschiebung. Zumindest habe ich es so verstanden.

Vielen Dank für euer Feedback
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Antwort #4 - 14.08.2024 um 15:19:23
 
Ich denke ein Amtsarzt wird die Erkrankungen und die Reiseunfähigkeit bestätigen können
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Antwort #5 - 14.08.2024 um 15:32:14
 
Heike22 schrieb am 14.08.2024 um 15:16:54:
Das Amt möchte wohl eine Grenzübertrittsbescheinigung ausstellen. Ich weiss nicht ob das der richtige Weg ist, ...

Das ist zumindest eine der üblichen Varianten. Der Gesetzgeber hat für solche Fälle Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 4 AufenthG vorgesehen.

Heike22 schrieb am 14.08.2024 um 15:16:54:
... denn daraufhin folgt wohl die Abschiebung. Zumindest habe ich es so verstanden. 

Falsch.
Erstens kann zunächst (immer wieder) eine neue Ausreisefrist festgesetzt werden (=neue Grenzübertrittsbescheinigung).
Zweitens kommt vor einer Abschiebung zunächst die Ausweisung.


Ich würde an Eurer Stelle ausdrücklich einen AT nach § 25 Abs. 4 beantragen.

Zu dem anderen Gedanken:
Lest bitte mal in Ruhe in der AVwV zum AufenthG nach, welche Bedingungen für einen Aufenthaltstitel nach § 36 (2) erfüllt sein müssen. Denn tatsächlich ist nicht das "deutsche Empfinden", also eine Einschätzung nach deutschen Maßstäben, Grundlage für die Beurteilung der Situation im Heimatland, sondern örtliche Verhältnisse.

Heike22 schrieb am 14.08.2024 um 15:16:54:
konnten wir keinen Pflegeservice wie es hier in D üblich ist finden. 

Das ist auch nicht zu erwarten, denn es gibt in den meisten Ländern keine "Pflegeindustrie" wie in Deutschland.
Ganz sicher kann man aber davon ausgehen, dass mit ausreichend Geld fast jede beliebige Pflege im Heimatland organsiert werden kann. Setzt man die nötigen Kosten für eine deutsche Krankenversicherung im Basistarif plus den Bedarfssatz an - beides muss ja ohnehin in Deutschland bezahlt werden -, dann kann damit mindestens eine vernünftige Pflege organisiert werden.

Genau das ist der Maßstab, den die deutsche AV im Heimatland anlegen muss. Und ihr müsstet nachweisen, warum sich das nicht organisieren lässt.
Genau dieser Nachweis glückt meist nicht.
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Antwort #6 - 14.08.2024 um 17:28:32
 
Herzlichen Dank für die genaue Ausführung und die Links.
So  bleibt uns nur die Möglichkeit einen Härtefallantrag zu stellen der gut begründet sein sollte.
Ich melde mich sobald ich Neuigkeiten zu diesem Fall habe.
Grüße
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Antwort #7 - 14.08.2024 um 20:36:12
 
Heike22 schrieb am 14.08.2024 um 17:28:32:
Sobleibt uns nur die Möglichkeit einen Härtefallantrag zu stellen

Lass es mich mal böse formulieren:
Warum liest Du die Antworten nicht richtig? Steht dort irgendwas von Härtefallantrag?

Und nun wieder sachlich:
In der von mir genannten und "würde ich so machen" markierten Rechtsvorschrift, nämlich § 25 Abs. 4 AufenthG, steht nichts von Härte oder Härtefall. Da steht nur "dringende humanitäre oder persönliche Gründe".

Nachgewiesene Reiseunfähigkeit ist jedenfalls ein Grund, den man anführen kann. Aber kein Härtefall.

Die andere Rechtsgrundlage, § 36 (2) AufenthG, legt fest "wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist."

Das sind gleich zwei Bedingungen:
1. eine außergewöhnliche Härte - und zwar nach den Bedingungen im Herkunftsland. Das wirst Du kaum begründen können, denn bloße Reiseunfähigkeit gleich nach einer längeren Reise reicht da nicht.
Und dann muss das 2. erforderlich sein. Das führt auf den o.g. Nachweis, dass andere Abhilfe nicht möglich ist. Auch das dürfte scheitern.

Beide Einschätzungen zum Scheitern sind Erfahrungswerte für die Mehrzahl analog vorgetragener Fälle, keine Prognose für konkret Deinen Fall.
Den kenne ich nicht gut genug.
Und das soll bitte auch so bleiben, denn hier ist ein öffentlich einsehbares Forum, in dem Du nicht jede Einzelheit darlegen sollstest.
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Antwort #8 - 15.08.2024 um 10:49:08
 
Möglicherweise ist das hier so ein Fall wo eine Erstberatung beim Anwalt, der auf sowas spezialisiert ist, gut investiertes Geld ist.

Ich will jetzt hier keine kommerziellen Anwaltsseiten verlinken, aber wenn ich z.B. bei Tante google "Familiennachzug reiseunfähigkeit härtefall" eingebe, dann erscheint bei mir ziemlich weit oben z.B. ein Anwalt aus Hannover, der ausführlich zu dem Thema schreibt (dessen Website natürlich (auch) Eigenwerbung ist).
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Antwort #9 - 15.08.2024 um 11:10:04
 
Rein interessehalber:
Was kann eine Erstberatung bei einem Anwalt für Mehrwert liefern, wenn man noch nicht einmal den ersten richtigen Schritt - schriftlicher Antrag auf einen AT nach § 25 Abs. 4 AufenthG - gemacht hat?

Heike22 schrieb am 14.08.2024 um 15:16:54:
Die 90 Tage laufen diese Woche ab.

Der Antrag muss übrigens vor Ablauf des gestatteten Aufenthalts gestellt werden. Sonst ist die Bedingung aus § 25 Abs. 4 AufenthG nicht mehr erfüllt.
Also schriftlich, auch formlos, unter Zeugen in den Behördenbriefkasten.
Mindestens so.
Am besten heute.

Ob man so schnell einen Termin für eine Erstberatung bekommt und dann auch noch der Anwalt schnell genug handelt ...?


Bisher ist offenbar nur Mündliches passiert, denn eine GÜB wäre keine korrekte Bescheidung eines schriftlich gestellten Antrags auf einen AT.
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Antwort #10 - 15.08.2024 um 11:34:50
 
Petersburger schrieb am 14.08.2024 um 15:32:14:
anz sicher kann man aber davon ausgehen, dass mit ausreichend Geld fast jede beliebige Pflege im Heimatland organsiert werden kann. Setzt man die nötigen Kosten für eine deutsche Krankenversicherung im Basistarif plus den Bedarfssatz an - beides muss ja ohnehin in Deutschland bezahlt werden -, dann kann damit mindestens eine vernünftige Pflege organisiert werden.


Meine Frau hat für ihre Eltern, beide dement und hilflos und ihren beinamputierten Bruder 24/7 Pflegekräfte im Wechsel organisiert.
"Familiennachzug" nach D kam nicht in Frage, wäre auch wegen der Krankenversicherung nicht zu bezahlen. Abgesehen davon wäre auch die Härtefallregelung aussichtslos.
Die Pflegekräfte haben mit den drei gewohnt und hatten im Wechsel nach ihrem eigenen Bedarf und Wünschen "Dienst".
Finanziell war das erheblich günstiger als eine Übersiedlung der Eltern nach D.
Ähnliches Land wie Georgien,

Heike22 schrieb am 14.08.2024 um 11:35:51:
ist ebenfalls mit einem Besuchervisum eingereist.

georgische Staatsangehörige
diese brauchen doch für einen Kurzaufenthalt /Besuch kein Visum

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« Zuletzt geändert: 15.08.2024 um 11:48:08 von erne »  

"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #11 - 15.08.2024 um 12:34:24
 
Petersburger schrieb am 15.08.2024 um 11:10:04:
Rein interessehalber:
Was kann eine Erstberatung bei einem Anwalt für Mehrwert liefern, 

Sie kann Klarheit liefern. Die TE muss uns ja hier nicht glauben...
Dadurch, dass die 90 Tage innerhalb von 180 Tagen ablaufen ist  die TE jetzt allerdings massiv im (zeitlichen) Zugzwang.
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Antwort #12 - 15.08.2024 um 14:19:18
 
lottchen schrieb am 15.08.2024 um 12:34:24:
Sie kann Klarheit liefern. 

Schlüsselwort: kann.

Wenn man denn zufällig an einen wirklich in diesen Sachen kompetenten Anwalt kommt. Eine Vielzahl von anwaltlichen Schreiben, die ich bisher zu sehen bekam, ließen jedoch auf Kompetenz eher in anderen Sachgebieten schließen ...

Diese Einschränkung hattest Du ja schon selbst gemacht. Nur dass Zeitverzug in diesem Fall nicht angebracht scheint.


Worauf ich hinaus will: Nix gegen den Gang zum Spezialisten. Aber erst fristgemäß den Antrag stellen!
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Antwort #13 - 15.08.2024 um 22:18:43
 
Liebe Mitglieder,

danke für die ganzen Informationen. Ich habe tatsächlich schon vor einiger Zeit einen Anwalt eingeschaltet und er hat alle eure genannten Punkte genannt und auch beantragt, insbesondere den 25 Abs. 4 AufenthG. Herausgekommen  ist tatsächlich nur die GÜB, welches das Amt ausstellen möchte.
Daher wollte ich mich hier im Forum parallel zu meinem Anwalt informieren, da ich mich mit solchen Angelegenheiten und Gesetzten überhaupt nicht auskenne.
Daher vielen Dank an alle die sich Mühe machen und hier mit Rat und Tat zur Seite stehen.
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Antwort #14 - 15.08.2024 um 22:36:16
 
Heike22 schrieb am 15.08.2024 um 22:18:43:
Herausgekommenist tatsächlich nur die GÜB, welches das Amt ausstellen möchte. 

Na dann wird er ja auch wissen, wie man eine korrekte Bescheidung eines Antrags erwirkt.

Viel Glück!
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