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Oberlandesgericht keine Bearbeitung (Gelesen: 758 mal)
Alexander75
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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30.07.2024 um 18:55:44
 
Hallo, seid mittlerweile 12 Wochen warten wir auf die Entscheidung von der Befreiung des Ehefähigkeitszeugnis. Das Standesamt rief an wurde aber selbst damit nicht zu einem Bearbeiter durchgestellt weil er über kein Aktenzeichen verfügt. Eine Email verlief auch ins Leere weil bekannte Email im Urlaub ist. Jetzt will das Standesamt einen Brief schreiben. Bringt das was?? Zeit der Bearbeitung ist mittlerweile bei über 12 Wochen. Kann man da was machen dagegen es muss ja irgendwelche Fristen geben wie überall??
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 30.07.2024 um 19:44:25
 
Guten Abend, naja 12 Wochen klingt sogar noch OK. Bei anderen hört man schonmal viel längere Bearbeitungszeiten. Allerdings könntest du ja versuchen selber nochmal beim OLG anzurufen. Bei uns damals wurde da auch Auskunft zum Bearbeitungsstand erteilt. Ggfs. wird auch ein Urlaubsvertreter den Fall übernehmen  Zwinkernd
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Aras
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Antwort #2 - 30.07.2024 um 21:48:55
 
Ich musste jetzt nachschlagen. Ohne Gewähr:

Erfahrung haben wir hier wenig über die Erzwingung einer Entscheidung durch den OLG Präsidenten. Kaum jemand kommt in den "Genuss" dieses Problems oder möchte rechtlich dagegen angehen . Heiraten tut man ja relativ selten im Leben. Einen Ausländer zu heiraten auch seltener. Die meisten beißen in den sauren Apfel und üben Geduld. Ich musste persönlich beim OLG Düsseldorf nicht solange warten. Normalerweise ist das nen Massverfahren und wird in wenigen Wochen beschieden.

Das Standesamt ist nur mittelbar die zuständige Behörde. Zuständige Behörde ist das lokal zuständige OLG, bzw. genauer der OLG Präsident. Das ist zwar ein Gericht, aber agiert hier als Verwaltungsbehörde. Man könnte nun geneigt sein, das VwGO anzuwenden und die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage beim lokalen VG in Betracht zu ziehen. Aber diese Verwaltungsakte sind sogenannte Justizverwaltungsakte,
Zudem spricht das dafür, dass die Ehefähigkeit bzw. die Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis im BGB geregelt ist und es im § 25 GVGEG geregelt ist, dass bei Ablehnungen durch den OLG Präsidenten ein Rechtmittel zulässig ist, wobei dann nicht irgendein Untergericht (Amtsgericht oder Verwaltungsgericht) zuständig wäre sondern ein Senat vom OLG. Also dann sprechen drei Richter darüber ob die Entscheidung vom OLG Präsident korrekt war oder nicht.

Also die "Untätigkeitsklage" von Justizverwaltungsakten ist in § 27 Abs. 1 GVGEG geregelt. Sie heißt hier aber nicht Klage sondern "Beschwerde über die gerichtliche Entscheidung". Im § 26 GVGEG ist geregelt, dass die Beschwerde auf gerichtliche Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift beim Geschäftszimmer beim OLG (Präsidenten) oder beim Amtsgericht (impliziert hier die Rechtsantragsstelle) eingereicht werden muss.

Wenn du eine Vollmacht von deiner Verlobten hast, dann kannst du ja mal beim OLG einreichen. Oder falls das OLG zu weit entfernt ist beim lokalen Amtsgericht das dann ggf. lieber bei der Rechtsantragsstelle einreichen. OLGs sind etwas strikter, wenn es um Publikumsverkehr geht. Da sollte man schon den Paragraphen zur Hand haben, dass man die Beschwerde beim Geschäftszimmer des OLGs zur Niederschrift einreichen möchte, um ggf. nach einem Anruf beim Geschäftszimmer doch hereingelassen zu werden.

Und dann kannst du deine Beschwerde denen diktieren.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Alexander75
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #3 - 02.08.2024 um 19:11:54
 
Vielen Dank für die Antworten, habe jetzt nochmal das Standesamt kontaktiert. Die meinten, das die Vermittlung sie dort nicht durchgestellt hat und sie jetzt mal schriftlich anfragen. Werde da jetzt nochmal abwarten ob sich da was tut. Klar Urlaub Krankheit etc. alles möglich. Nur wird es langsam mit dem A1 Zertifikat eng und das wegen der strengen Visavergabe nochmal zu machen ist nicht nur mit erheblichen Kosten sowie auch Zeit verbunden.
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Alexander75
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Antwort #4 - 19.08.2024 um 13:15:39
 
Nun nach gut 14 Wochen endlich eine Antwort. Jetzt verlangt das OLG eine Antrag auf
inzidente Anerkennung einer ausländischen Eheauflösung
im Rahmen des Verfahrens zur Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses. Ist das normal? Sie haben ja alle Urteile worauf nichts beanstandet wurde. Daraus geht hervor das sie geschieden wurde, wie die Namen waren, wie das Kind heißt und wo es lebt. Ich habe das Formblatt mal angehangen. Wie ist es denn mit ihrer Gehaltsabrechnung? Sie ist nicht wirklich in einer Firma beschäftigt weil sie online Unterricht Nachhilfe gibt. Was wäre wenn sie Arbeitslos ist? Ich denke sowieso das das nur für die Berechnung der Kosten für das Verfahren ist und das sie meinen Abrechung auchwollen eh das maximum zu zahlen ist.
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Aras
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Antwort #5 - 19.08.2024 um 13:51:15
 
Das ist jetzt nichts böses vom OLG. Die brauchen einen schriftlichen Antrag dafür, weil es in § 107 Abs. 4 FamFG geregelt ist.

Wenn Sie arbeitslos ist, dann soll sie das in einem formlosen Schreiben so angeben.

Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie baten mich im Rahmen der Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis mein Einkommen anzugeben. Ich bin derzeit arbeitlos. Ich erhalte von meinem Verlobten monatlich rund 500 € per Western Union zugeschickt.

Ich danke für Ihr Verständnis

X Y.


Solche Zuwendungen sind aber keine Einwendungen und es kostet dann eben 15€. Aber gibt sie an, dass sie monatlich 6000 € netto verdient, dann kostet es eben die Maximalgebühr von 305 €. Keine Ahnung wie die die Gebühr berechnen. Aber anhand dieser Gehaltsangaben ergibt sich die Gebühr.
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reinhard
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Antwort #6 - 19.08.2024 um 13:56:50
 
Die Frage, ob etwas "normal" ist, kann hier wohl niemand beantworten. Wir kennen Deine (künftige) Frau und ihren Antrag & Unterlagen nicht.

Wenn sie angegeben hat, verheiratet zu sein, aber die Ehe wäre geschieden oder aufgelöst, ist es für das OLG schon sinnvoll, den anscheinend fehlenden Antrag auf Anerkennung zuzuschicken.
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Antwort #7 - 19.08.2024 um 14:50:13
 
Danke erstmal, naja es wurde alles eingereicht was erforderlich war. auch das diese Ehe geschieden wurde übersetztes Gerichturteil bzw. etwaige Vorehen vom Standesamt in Belarus. Verstehe nur nicht wie ein nicht beglaubigter Antrag darauf mehr wiegt als ein Gerichtsurteil.
Darauf werden ja nur Daten eingefügt die das olg beim lesen des Urteils schon hat. Wenn so ein Antrag obligatorisch ist dann sollte das eigentlich gleich das Standesamt bei der Antrag Stellung fordern. Ist ja alles kein Thema wenn es so ist, dann ist ja alles gut wir machen das und fertig.
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Aras
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Antwort #8 - 19.08.2024 um 15:33:52
 
Es geht nicht darum, dass man anhand des Antrags die Scheidung anerkennt sondern dass das Gericht erkannt hat, dass wohl eine Ehescheidungsanerkennung notwendig sei und darum ein Antrag vorliegen muss, damit man das abschließend bearbeiten kann.

Es verstößt gegen das Willkürverbot bzw. das Rechtsstaatsprinzip etwas Bescheiden zu lassen, was man nicht beantragt hat. Stell dir vor du gehst zum Bürgeramt und sagst du willst nach Frankreich reisen und beantragst einen Reisepass und das Bürgeramt beschafft dir einen Personalausweis und sagt, dass das schon passt, weil du ja nur noch Frankreich reisen willst und der Perso reicht für eine Reise aus. Dann würdest du dich auch wundern warum man deinen Wunsch nach einem Reisepass übergangen hat.

Zudem wird wohl die inzidente Ehescheidungsanerkennung auch Gebühren auslösen. Wenn du im Restaurant bist und man dir eine Cola gibt und in Rechnung stellt, die du nicht bestellt hast, dann wirst du ja auch nachfragen wieso du die nun bezahlen sollst.

Also ich will damit nur erklären, dass das schon so passt.

Normalerweise fordern die OLGs die inzidente Prüfung der Ehescheidung wenn bspw. der/die Ex nicht die gleiche Staatsangehörigkeit wie die betroffene Person hat(te). Denn bei reinen Heimatstaatsentscheidungen, bspw. Weißrussin hat einen einen Weißrussen in Weißrussland geheiratet und dann in Weißrussland sich scheiden lassen, muss nichts anerkannt werden.
Darum auch die konkrete Frage nach den Staatsangehörigkeiten in dem Formular.
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Antwort #9 - 19.08.2024 um 15:45:58
 
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Antwort #10 - 19.08.2024 um 19:38:47
 
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