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Kein Antrag bei Deutsche Botschaft ohne B1 möglich. (Gelesen: 679 mal)
seci
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29.07.2024 um 21:30:31
 
Hallo Zusammen,
ein Abiturenten in Ausland möchte zum Studium nach DE.

Bevor er in DE ein Studienplatz bekommt, muss er erst in seinem Fall eine DSH-Prüfung in DE bestehen.
Er ist derzeit im Ausland und möchte einen Studienbewerber (Sprachkursvisum für studienvorbereitende Zwecke) Visumantrag stellen.

Leider verweigere die Botschaft allen Visa Anträge, ohne einen B1 Zertifikat in Heimatland anzunehmen.

Wie kann man gegen solche Verwaltungsprobleme treten ?  wie/wo  kann Hilfe holen ?
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reinhard
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Antwort #1 - 30.07.2024 um 13:11:10
 
Ja, ohne B1-Zertifikat kann er ja keinen Studienplatz finden.

Er muss erstmal die Voraussetzungen herstellen, danach erst ein Visum beantragen. Hilfe holen kann er bei der Studienberatung seiner Wunsch-Universität – meistens heißt es dort »International Office«. Für die Beratung sind natürlich Deutsch-Kenntnisse nicht schlecht.
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seci
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Antwort #2 - 30.07.2024 um 15:57:53
 
Zitat:
Ja, ohne B1-Zertifikat kann er ja keinen Studienplatz finden.


Das ist ja klar. Er muss sogar DSH oder Test-daf bestehen.

Das Problem ist aber ein andere.

Er möchte einen Sprachvisum in Ausland stellen, die Deutsche Botschaft sagt aber Nein , ohne B1 kein Visumsantrag.

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reinhard
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Antwort #3 - 30.07.2024 um 17:04:04
 
Vielleicht gibt es im Herkunftsland ausreichend Kurse.

Für den Sprachkurs zur Studienvorbereitung (Studienkolleg) wird immer B1 vorausgesetzt, und in der Regel schaffen das auch die künftigen Studentinnen und Studenten.

Welche Gründe gibt es denn im Herkunftsland dafür, dass er die B1-Prüfung nicht schafft?
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Petersburger
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Antwort #4 - 30.07.2024 um 17:48:15
 
seci schrieb am 30.07.2024 um 15:57:53:
Er möchte einen Sprachvisum in Ausland stellen, die Deutsche Botschaft sagt aber Nein , ohne B1 kein Visumsantrag.

Dann gibt es zwei Wege:

1.
B1-Zertifikat im Ausland erhalten und vorlegen.

2.
Antrag ohne B1-Zertifikat einreichen und auf der Antragsannahme bestehen. Keine Auslandsvertretung und schon gar kein Visumantragsannahmezentrum hat das Recht, einen wirksam gestellten Antrag mit einem mündlichen Bescheid abzulehnen.

Die Formulierung hierfür lautet in etwa so: "Ich habe hier einen Antrag auf ihren Tisch gelegt und damit den Antrag wirksam gestellt. Ich habe das Recht auf einen schriftlichen Bescheid über meinen Antrag. Daher bestehe ich darauf, dass sie diesen Antrag bearbeiten und entweder mein Visum erteilen oder den Antrag mit einer schriftlichen Begründung ablehnen."

Erhält man danach eine Ablehnung, kann man den Rechtsweg beschreiten. Bei einer mündlichen Aussage ("Ablehnung") geht das nicht.
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Antwort #5 - 30.07.2024 um 17:59:25
 
Wie schon geschrieben hat er das Recht zumindest seinen Antrag abgeben zu dürfen und eine Entscheidung zu bekommen.

Wenn ich allerdings das hier lese:
https://www.make-it-in-germany.com/de/visum-aufenthalt/arten/studieren
Zitat: Für manche Studiengänge sind bestimmte Sprachkenntnisse nachzuweisen, in der Regel das Sprachniveau B2 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). 

Wenn er einen solchen Studiengang anstrebt ist es wahrscheinlich, dass der Antrag abgelehnt wird.
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reinhard
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Antwort #6 - 30.07.2024 um 18:08:52
 
Es ist wohl das Problem, dass er einen Visumantrag für ein Studium stellen will,

... er müsste aber einen Visumantrag für einen Sprachkurs stellen und begründen, warum er ihn nicht dort machen kann, wo er lebt.

@seci: Kennst Du das Herkunftsland?
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Antwort #7 - 30.07.2024 um 18:14:30
 
Petersburger schrieb am 30.07.2024 um 17:48:15:
Bei einer mündlichen Aussage ("Ablehnung") geht das nicht.

Geht schon. Ist aber nicht nachweisbar.
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Antwort #8 - 30.07.2024 um 23:48:38
 
Aras schrieb am 30.07.2024 um 18:14:30:
Geht schon. Ist aber nicht nachweisbar. 

Geht in der Theorie, einverstanden.

Wenn man aber auf den Rechtsweg will, macht man das nicht mit Mündlichem als Grundlage.
Es sei denn, man will seine eigene Position schon mal zu Beginn so schwächen, dass "tönerne Füße" eine vergleichsweise solide Grundlage darstellen.
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Fred Dust
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Antwort #9 - 31.07.2024 um 14:56:21
 
Einen TERMIN für die Antragstellung auf Visum zum Studium darf man jederzeit beantragen, auch ohne Erfüllung der Vorausetzungen. Beim Termin selbst müssen aber alee Antragsvoraussetzungen erfüllt sein:

1. in Deutschland anerkannte Hochschulzugangsberechtigung (ANABIN)
2. a. Zulassung zum Studienplatz mindestens einer deutschen Uni
    b. Zulassung zum Studienkolleg mit geringerer Sprachkenntnis-Anforderung (Details dieser Variante kenne ich nicht)
3. Deutsch C1-C2 (die Uni definiert den Anspruch, einige akzeptieren C1, andere C2. B2 ist mir noch nicht begegnet)
4. Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes durch
    a. Verpflichtungserklärung
    b. Stipendium
    c. Sperrkonto mit 12x BAFÖG-Satz bei deutscher Bank
        (ich kenne Deutsche Bank und Coracle als Anbieter)
    d. Im Fall des von SWIFT abgekoppelten und sanktionierten Irans
        12x BAFÖG als Bargeld, das beim Flug mitzunehmen ist und in
        Deutschland unmittelbar auf deutsches Sperrkonto einzuzahlen ist und dies der ABH belegt werrden muss.
    d. deutsche studentische Krankenversicherung
5. bestandene Sicherheitsüberprüfung
    (wird von der Botschaft nach Abgabe der Visums-Antrags durchgeführt)

Im Iran dauerte 2017 die Wartezeit zwischen Termin-Antrag und Visumstermin ZWEI Jahre, genug Zeit zum Deutsch-Lernen, Zeugnisse prüfen, LU-Geld besorgen und Zulassung einer Uni bekommen.

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