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Gleichgeschlechtliche Ehe Heirat in Kroatien- Freizügigkeit JA oder NEIN (Gelesen: 509 mal)
Mince
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Zeige den Link zu diesem Beitrag Gleichgeschlechtliche Ehe Heirat in Kroatien- Freizügigkeit JA oder NEIN
23.07.2024 um 11:58:34
 
Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt: kroatische Staatsangehörige (EU) seit 5 Jahren in Deutschland lebend heiratet einen Drittstaatler (NON EU) in Kroatien. Es handelt sich um eine gleichgeschlechtliche Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft wird das wohl in Kroatien genannt .In Deutschland hat man den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte gestellt als Partner eines EU Familienangehörigen und der Antrag wird abgelehnt. Wie ist hier vorzugehen? Die NON EU Staatsangehörige hat doch ein Recht auf die Erteilung einer Aufenthaltskarte nach FreizügG für 5 Jahre oder nicht! Wohnung ist vorhanden, die EU Staatsangehörige arbeitet und hat genug Einkommen durch Haupt- und Nebenjob. Handelt die Ausländerbehörde richtig?
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 23.07.2024 um 12:44:22
 
Mince schrieb am 23.07.2024 um 11:58:34:
Aufenthaltskarte gestellt als Partner eines EU Familienangehörigen und der Antrag wird abgelehnt

mit welcher Begründung?
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Mince
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #2 - 23.07.2024 um 12:50:36
 
Mit keiner wirklichen. Im Schreiben wird nur darauf verwiesen, dass sich die NON EU Person 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten darf.
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Aras
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Antwort #3 - 23.07.2024 um 12:52:56
 
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #4 - 23.07.2024 um 13:08:40
 
Mince schrieb am 23.07.2024 um 12:50:36:
Mit keiner wirklichen. Im Schreiben wird nur darauf verwiesen, dass sich die NON EU Person 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten darf.

Was ist denn die "nicht wirkliche" Begründung?

Zeig das Schreiben mal mit geschwärzten Daten
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Mince
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #5 - 23.07.2024 um 13:50:41
 
Mach ich. In dem Schreiben steht nur, dass sie sich als NON EU ab Einreise bis zu 90 Tagen im Schengen Raum aufhalten darf und das die Einreise in die BRD für eine auf Dauer angelegten Aufenthalt nur mit einem nationalen Visum möglich ist welches vor der Einreise bei der Deutschen Botschaft im Heimatland beantragt werden muss. Da solch ein Visum nicht vorhanden ist, ist man Tourist und soll bitte bis zum Datum xy das Bundesgebiet verlassen. Das ist das was in dem Schreiben steht. Die Ausländerbehörde wurde erneut darauf hingewiesen, dass es sich hier um ein Familienangehörigen eines EU Bürgers handelt und man wartet auf Antwort. Alle Unterlagen wurden eingereicht!
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #6 - 23.07.2024 um 13:59:11
 
Hier mal wovon ich ausgehe: Das ist ein Standardschreiben, das verschickt wird, wenn sich ein nicht freizügigkeitsberechtigter Drittstaatler im Bereich der ABH anmeldet. Der Antrag lag dem Sachbearbeiter noch nicht vor, als er es verschickt hat.

Das ist das einzige was Sinn ergibt. Ein Visum bräuchte er für gewöhnlich nämlich, außer eben in dem Fall einer Ehe/Lebenspartnerschaft mit einem EU-Bürger. Da brauchen nur Personen ein Visum, die sich nicht 90 Tage im Schengenraum aufhalten dürfen. Das darf er aber offensichtlich, sonst würde die ABH das ja nicht schreiben. Ergo können die noch keine Kenntnis von dem Antrag haben (bzw. zumindest der Sachbearbeiter, dauert lange bis die Sachen bei ihm aufm Tisch liegen  Zwinkernd )

Macht euch keine Sorgen, wartet die Reaktion auf eure Nachfrage ab. Ich denke es ist alles in Ordnung.
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Mince
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #7 - 23.07.2024 um 14:04:53
 
Vielen Dank für die Antwort. Die Sachbearbeiterin die dieses Schreiben verschickt hat, war dies gleiche, die alle Unterlagen bekommen hat und den Antrag! Es liegt der Dame alles vor, da sie sogar auf eine E-Mail reagiert hat somit ist mir nicht ganz klar, ob ich falsch liege, dass die NON EU Person Anspruch auf eine Aufenthaltskarte aufgrund der Ehefrau die EU ist hat, aber das wurde alles mehr oder weniger ignoriert nur auf das Visaverfahren verwiesen. Die NON EU Person ist auch angemeldet im Meldeamt und hat schon eine Steuer ID und ist auch bei der Krankenversicherung angegeben und im Mietvertrag hinzugefügt worden, es geht jetzt lediglich um den Aufenthalt im Bundesgebiet
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 23.07.2024 um 17:17:46
 
Verweise einfach auf Freizügigkeitsgesetz.
Im speziellen auf §1 Abs. l, §2, §3 Abs. 1, §5 Absatz 1.
https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/
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