Für das Kindergeld kann man vom Standesamt auch eine Geburtsbescheinigung bekommen.
Ich erinnere mich dunkel, dass wir die Diskussion bezüglich der Rechtsgrundlage für die Kosten schonmal im Forum hatten. Keine Ahnung ob da eine Generalklausel herangezogen wurde.
Gehen wir davon aus, dass die Kostenaufbürdung rechtmäßig wäre, dann muss es doch die Möglichkeit geben auch als derzeit Geringverdiener die Geburt des eigenen Kindes registrieren zu können.
Das ist doch was einen in die Ecke drückt und zum Widerstand gegen diese dann doch willkürlich erscheinande Forderung führt. Hätte man gesagt: "Schauen Sie mal, die Gebührt entsteht und sie können dass dann in Raten zahlen. Sie müssen das mit der Stadtkasse klären."Aber nein. Hier fühlt man sich ähnlich ohnmächtig wie bei Michael Kohlhaas als der Voigt über die bis dahin zollfreie Brücke plötzlich ohne Rechtsgrundlage Wegzoll will und stattdessen einem das Ross wegnimmt um Druck aufzubauen doch den Wegzoll zu zahlen.
Außerdem hast du etwas unbewusst unterschlagen:
Zitat:Die Botschaft kann jedoch in Amts- oder Rechtshilfe für deutsche Behörden und Gerichte prüfen, ob eine Urkunde formal echt und inhaltlich richtig ist und dadurch den inländischen Stellen eine Entscheidungshilfe geben. Ob eine Überprüfung erforderlich ist, liegt gem. § 438 Abs. 1 ZPO im Ermessen der Behörde oder des Gerichts, wo die Urkunde zu Beweiszwecke verwendet werden soll. Von Privatpersonen kann eine Urkundenüberprüfung nicht veranlasst werden.
Übt denn die Behörde Ermessen aus? Offensichtlich nicht. Sie erwägt nicht mal den Aspekt, dass die ghanaische Geburtsurkunde ggf. garnicht entscheidungsrelevant ist. Denn die Frage die die Behörde aufwirft ist ja nicht ob die Geburtsurkunde echt und inhaltlich korrekt sei, sondern will durch die Hintertür ausforschen ob die ghanaische Mutter nicht schon vorher mit einem anderen Mann verheiratet war. Dabei ist aber die Überprüfung der Geburtsurkunde nicht geeignet, bringt das aber unter dem Vorwand des Formalismus - "Wir brauchen einen Stempel auf der Urkunde, sonst sind wir nicht in der Lage um die Urkunde als echt festzustellen" - vor.
Warum wird denn überhaupt die Geburtsurkunde vom Standesamt gefordert?
Selbst wenn Mutter und Vater Geschwister oder linear verwandt sind muss ja im Geburtsregister die wahren Eltern angegeben werden. Also greift das Inzestverbot nicht. Es ist ja schon geschehen.
Und nur damit die Sammelakte im Standesamt voll ist und die Standesbeamten voll beschäftigt sind Urkunden abzuheften ist ja auch nicht Sinn und Zweck der Forderung nach den Geburtsurkunden.
Wenn das Kind geboren wird, wird die Geburt des Kindes genauso wie Eheschließungen und Scheidungen in die deutschen Geburtsregistereinträge der Eltern eingetragen. Nur kann das deutsche Standesamt nicht an das Standesamt in Ghana sagen, dass jetzt ein Kind geboren wurde und man dies in den Geburtsregistereintrag der Mutter eintragen solle.
Darum steht ja auch in § 33 PStV
Zitat:§ 33 Nachweise bei Anzeige der Geburt
Wird die Geburt eines Kindes angezeigt, soll das Standesamt verlangen, dass ihm folgende Unterlagen vorgelegt werden:
1.
bei miteinander verheirateten Eltern ihre Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister sowie ihre Geburtsurkunden, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt der Eltern nicht aus der Eheurkunde ergeben,
[...]
3.
ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern und
4.
bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.
Die nach Nummer 1 erforderliche Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist. Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
Also fehlen die Registrierungsdaten der Eltern auf der Eheurkunde? Also die Registernummern und -orte der Geburten der Eltern?
https://dserver.bundestag.de/btd/18/091/1809163.pdf Zitat:Der Bundesregierung ist bekannt, dass es in Einzelfällen zu Verzögerungen bei der
Beurkundung der Geburt eines ausländischen Kindes gekommen ist, weil die Identität der Eltern nicht durch geeignete Dokumente nachgewiesen wurde, obwohl
diese aufgrund eines zuverlässigen Urkundenwesens im Herkunftsland der Eltern
beschafft werden könnten. Die in der Vorbemerkung erwähnten Presseinformationen können nicht nachvollzogen werden. Auch bei fehlenden Nachweisen kann die
Geburt des Kindes beurkundet und den Eltern ein beglaubigter Registerausdruck
ausgestellt werden, der für den Bezug öffentlicher Leistungen ausreicht.
Und warum?
https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/dokumente/21536.pdf Zitat:Das Amtsgericht geht im Grundsatz auch zu Recht davon aus, dass die Beweiskraft der Personenstandsregister
und -urkunden es verbietet, nicht nachgewiesene Tatsachen als nachgewiesen anzusehen, weil ein Antragsteller sich in einer ggf. unverschuldeten Beweisnot befindet. Dem ist bereits vor der Neuregelung des
Personenstandsrechts zum 1. Januar 2009 durch den so genannten Annäherungsgrundsatz Rechnung getragen
worden. Danach wurden die erwiesenen Tatsachen eingetragen, während hinsichtlich der nicht belegten
Tatsachen die Eigenangaben übernommen und mit einem Zusatz versehen wurden, der die Beweiskraft des
Eintrags entsprechend einschränkte (vgl. Senat, StAZ 2008, S. 287 ff., m. w. N.). Ein solcher Zusatz beinhaltet
kein Werturteil zu Lasten der betroffenen Person (Senat, a. a. O.).
Die Möglichkeit der Beweisnot hat der Verordnungsgeber nunmehr auch der besonderen Regelung für die
Beurkundung von Geburten in § 35 PStV zugrunde gelegt. Wenn dem Standesamt bei der Beurkundung der
Geburt keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vorliegen, ist hierüber nach § 35
S. 1 PStV im Geburtseintrag ein erläuternder Zusatz aufzunehmen. Dadurch soll einerseits das Recht auf
zeitnahe Beurkundung der Geburt berücksichtigt werden und andererseits für den Empfänger der Urkunde
erkennbar sein, dass die Angaben zur Person der Eltern nicht auf gesicherten Erkenntnissen beruhen und die
Personenstandsurkunde hinsichtlich dieser Angaben nicht an der hohen Beweiskraft personenstandsrechtlicher
Beurkundungen teilhat (zur Begründung im Gesetzgebungsverfahren BR-Drucksache 713/08, S. 97 f.).
Also wenn man sich sowieso einig ist, dass der Familienname des Vaters als Familienname des Kindes gelten soll und die Mutter und der Vater sich einig über den Kindsnamen sind, dann kann das Kind auch einen Namen kriegen. Dann steht halt bei der Mutter eben der Zusatz, das es keine Nachweise gäbe, und statt der Geburtsurkunde kriegt man einen beglaubigten Registerauszug. Ist doch erstmal egal.
Ist das Kind registriert kann man den Rechtstreit mit dem Standesamt weiter führen, den Zusatz zu streichen. Bspw. mit einem § 49 PStG Verfahren.