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Standesamt refusing my son a birth certificate unless I pay 600€ (Gelesen: 1.847 mal)
roseforest
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Antwort #15 - 21.07.2024 um 18:27:42
 
@aras also wenn das so wäre könnte man es ja auch isn extrem "spinnen".

Beispiel: die Frau aus ghana heiratet in ihrer Heimat Mann 1.

Mit einer gefälschten GU lässt sie sich einen neuen Pass machen mit anderen Geburtsdatum und heiratet mann 2 online in Utah.

Davon wird nix erwähnt also heiratet sie Mann 3 in Dänemark.
.
Jetzt reist sie nach in ihrer Heimat zum Urlaub und wird von Mann 1 schwanger. Er denkt natürlich zu Recht alles kein Problem wir sind ja verheiratet.

Nach Deiner Logik wäre Mann 3 aber der Vater wenn das Kind dann hier in D geboren wird?!.

Genau sowas würde eben bei einer Urkundenprüfung auffliegen und man würde feststellen Mann Nr 1 ist rechtlich der Vater somit das Kind nicht deutsch .

Jetzt kann man natürlich sagen warum stellt sich Deutschland so an . Andere länder wie dänemark sehen das ja auch chilliger.

Man kann es aber auch so sehen dass man froh sein kann dass wenn D es geprüft hat dass alles seine Richtigkeit hat..

Edit: OK das Kind hätte wohl selbst dann die D Staatsangehörigkeit wegen Geburtsort Prinzip.. aber hier geht es ja um die GU dass der richtige Vater eingetragen werden muss
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« Zuletzt geändert: 21.07.2024 um 18:39:42 von roseforest »  
 
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Aras
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Antwort #16 - 22.07.2024 um 01:29:54
 
Wir könnten auch folgendes Szenario spinnen:

Frau G heiratet in Dänemark Person A. Frau gebiert ein Kind. Urkundenüberprüfung erfolgt, prima in Ghana gilt Frau G als ledig. Kind wird als eheliches Kind aus der Beziehung der Frau G mit Person A anerkannt.
Nach 3 Jahren möchte Frau G in ihre Heimat, fliegt aber ohne Kind und Kegel nach Ghana. Frau G heiratet jetzt aus unerfindlichen Gründen einfach nochmal. Denn in Ghana weiß man nix von der Eheschließung in Dänemark. Nun ist sie verheiratet, die pöse Bigamistin, und wird durch göttliche Fügung mit ihrem zweiten Kind schwanger.

Fall A: Sie gebiert das Kind in Ghana. Der Mann in Ghana gilt als Ehemann. Das Kind rein ghanaisch.
Fall B: Sie gebiert das Kind in Deutschland. Der Mann aus Deutschland gilt als Ehemann. Das Kind ist also deutsch?!

Aber menno. Das kann doch nicht sein!!! Und nun kommt so ein komisches Ergebnis zustande. Nochmal den Vertrauensanwalt schicken? Geht nicht, weil die Geburtsurkunde wurde ja schon geprüft?! Oder sollen alle ausländischen Mütter bei jeder Geburt eines Kindes einen Nachweis bringen, dass diese nicht  in einem der 193 Staaten der UN verheiratet sind? Denn Deutschland muss hier das ganz genau prüfen Durchgedreht.

Also wer ist jetzt der Vater?

Also hier gehts nicht darum wie ein Roboter an irgendwelchen Formalismen festzuhalten. Und solche Fälle wie diese die du beschreibst oder ich beschreibe mag es wohl auch geben.

Aber an diese total verdrehten Fälle müssen wir uns jetzt nicht abarbeiten.

Und nochmal: Wo steht dass eine frühere Eheschließung vorzugswürdiger sei als eine spätere? Beide Ehen wirken gleichzeitig und gleichwertig.

Wir dürfen jetzt das auch nicht an patriarchaischen Maßstäben messen oder schauen wie das vielleicht in den matriarchaischen Gesellschaften mit Vielmännerei in irgendwelchen thibetischen Bergdörfern gelöst wird.

Es geht hier um das Kinderwohl. Das Kind hat zum Ehemann eine soziofamiliäre Beziehung und erkennt diesen als Vater an. Auch der Ehemann erkennt das Kind als seines an. Es sollte nichtmal nowendig sein die biologische Abstammung nachzuweisen. Und da sagt der BGH in solchen Fällen, salopp formuliert: Das was vernünftig ist und das Kind dem richtigen Vater zuordnet muss angestrebt werden.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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lottchen
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Antwort #17 - 22.07.2024 um 09:20:31
 
Aras schrieb am 22.07.2024 um 01:29:54:
Wo steht dass eine frühere Eheschließung vorzugswürdiger sei als eine spätere? Beide Ehen wirken gleichzeitig und gleichwertig. 

Wo es steht weiß ich nicht (in Deutschland im Personenstandsrechtsgesetz nehme ich an - ich schaue nicht nach). Ich bin aber erstaunt, dass Du diese These überhaupt aufstellst. Wenn in dem Rechtskreis in dem was geklärt werden muss eine Mehrfachehe nicht erlaubt dann müssen doch alle weiteren Ehen nach der ersten null und nichtig sein. Wie soll es denn sonst korrekt sein? Jeder sucht sich aus, welche Ehe ihm/ihr nun gerade passt?
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reinhard
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Antwort #18 - 22.07.2024 um 11:34:15
 
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Antwort #19 - 23.07.2024 um 00:18:30
 
@lottchen
Eine weitere Eheschließung führt nicht zur Nichtigkeit von Vorehen. Wo kämen wir da hin? Steine statt Brot für die Erstfrau?

Das Problem muss lebensnah betrachtet werden. Wenn der Ehemann bezeugt dass er eben die 10 Monate vor der Geburt mit der Ehefrau verbracht hat, und er die Vaterfigur des Kindes ist, dann verbittet sich das Argument, dass eine etwaige Vorehe bestünde. Eben weil das Kindeswohl im Vordergrund steht.
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Mox1299
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #20 - 25.07.2024 um 21:22:42
 
Here is an update on the issue:

1. The Standesamt has refused to issue us an Ausdruck aus dem Geburtenregister saying that our son is not even recorded in the register.
2. We have gotten a Vaterschaftanerkennung from the Jugendamt. They had no problem issuing it to us, and on it, since we are not recorded in the German marriage register, we we listed as single. Which is no problem at all, because we have no strong desire to be recorded in the register. However the Standesamt has also refused the Vaterschaftanerkennung.
3. Everything that is being asked for is a procedure to record our marriage in the German registry. But we don’t want to do that right now, since our marriage is already valid. If I’m not wrong, the law doesn’t say we MUST register in the registry, it says we CAN.
https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/BJNR012210007.html#BJNR012210007BJNG0008...
§ 34 Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland

(1) Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beurkundet werden;

But this is not what we’ve asked for, what we’ve asked for is to register the birth or our child. Hence, if we’re seen as unmarried because we’re not in the marriage register, then it means we’re seen as single, then a Vaterschaftanerkennung should suffice.
4. The law also doesn’t specify that they want a German marriage certificate when registering the child, they only say marriage certificate which we provided.
https://www.gesetze-im-internet.de/pstv/__33.html

§ 33 Nachweise bei Anzeige der Geburt
Wird die Geburt eines Kindes angezeigt, soll das Standesamt verlangen, dass ihm folgende Unterlagen vorgelegt werden:
1.
bei miteinander verheirateten Eltern ihre Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister sowie ihre Geburtsurkunden, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt der Eltern nicht aus der Eheurkunde ergeben,
2.
bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen,

So by all accounts, we have satisfied the requirements for the birth certificate, and we have not asked that our marriage be entered into the register, the application is for a birth certificate. Are we wrong in this regard? Who can we send our claims to?
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Aras
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Antwort #21 - 25.07.2024 um 22:52:15
 
Regarding 1.
"Ausdruck aus dem Geburtsregister" does not exist. It is a "Auszug aus dem Geburtsregister", which is basically a copy of the original registration entry. Of course/ they will not give you a copy, if your child is not registered. What you need is a "Geburtsbescheinigung", which proofs that a child was born, but that there are lacking vital records information, so they can not provide a certificate.

Regarding 4.
Actually no. Registrierungsdaten der Geburt are defined in § 21 Abs. 3 PStG or § 59 Abs. 1 PStG.

Zitat:
(1) Im Geburtenregister werden beurkundet
1.
die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,
2.
Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,
3.
das Geschlecht des Kindes,
4.
die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht.


Still wondering where on my german birth certificate I find the time of my birth, as it is actually always missing. Durchgedreht

--------------------------

You can argue what you want. A Standesbeamter can only be ordered to do something by the Amtsgericht via court order, § 2 Abs. 2 PStG and § 49 Abs. 1 PStG. Either pay up the 600 € or sue them e.g. with § 49 Abs. 1 PStG.

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Antwort #22 - 25.07.2024 um 23:33:42
 
Für mich hört sich das weiterhin eben nach gängiger Praxis an. Auch wenn Aras das anders sieht aber ist ja in Ordnung Smiley.

Wenn man es pragmatisch lösen will so wie es wahrscheinlich auch 99 Prozent der Leute in dieser Konstellation machen würde ich einfach die 600 Euro zahlen und sich ärgern dass man es nicht vorher schon gemacht hat z.b. vor der Geburt. Man hätte die UP ja anleiern können indem man die Ehe in D eintragen lassen will.

So kann man ja mit dem Baby ja nichtmal ins EU Ausland reisen da es keinen Pass / Perso hat..
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AntonBerlin
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Antwort #23 - 13.08.2024 um 18:39:35
 
Wenn ich im Faden nichts verpasst habe, dann werde ihr jetzt von deutschen Behörden als Ledig geführt. Damit hängt dein Aufenthaltstitel am Studium und ggf. später eine Erwerbstätigkeit. Da sowohl die wirksame Eheschließung nicht nachgewiesen wurde, als auch eine Vaterschaftsanerkennung abgelehnt wurde, hängt der Aufenthaltstitel des Kindes an der Mutter. Die Staatsangehörigkeit ist dann natürlich auch Ghanaisch. Ich würde es für essentiell halten, dass ihr die Frage der wirksamen Eheschließung durch eine Urkundenüberprüfung beantworten zu lasst. Sonst kann das ganz schnell ein unschönes Ende für die Familie nehmen.

Das Standesamt hat Zweifel am Personenstand. Darum kann es keinen Vater eintragen. Gemäß § 1592 BGB kann nur ein Vater zugewiesen werden. Das wäre der Mann aus erster Ehe. Auf die biologische Abstammung kommt es nicht an. Es ist dann auch unerheblich, dass bei einer Mehrehe zwar eine fehlerhafte, aber wirksame Ehe vorliegt. Der zweite Mann würde trotzdem nicht Vater werden. Er kann dann natürlich auch nicht die Staatsangehörigkeit an des Kind weitergeben.
https://www.bundestag.de/resource/blob/585678/34e06f29abb83eb4f3ecec7f13507408/W...

Nach meinem Verständnis kann die Apostille nur die Echtheit der Urkunde bestätigen. Und grundsätzlich geht man dann auch von der inhaltlichen Richtigkeit aus. Wenn man sich dann aber ansieht, dass im dänischen Standesamt keine ausreichende Prüfung des Auslandsbezug stattfindet, dann kann gem. § 438 ZPO die ausländische Urkunde auch angezweifelt werden. Ich habe es mir gerade angesehen. Man kann in Dänemark mit einer erweiterten Meldebescheinigung heiraten. Das ist selbstverständlich kein Nachweis des Personenstands.

Meine Empfehlung wäre deswegen die 600€ zu zahlen, nach Überprüfung den Nachweis einer wirksamen Ehe ohne Einschränkungen zu haben und das Thema ist erledigt. Es schadet dann auch nicht die dänische Ehe in Deutschland registrieren zu lassen und eine ordentliche deutsche Urkunde zu bekommen.
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