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Familienzusammenführung und Kind in Betreuung (Gelesen: 368 mal)
andrew_gontchar
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i4a rocks!


Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Familienzusammenführung und Kind in Betreuung
15.07.2024 um 15:22:12
 
Hallo, ich würde gerne wissen, ob es möglich ist, Hilfe bei der folgenden Frage zu bekommen. 

Im Frühjahr dieses Jahres bin ich mit einem Arbeitsvisum (Blaue Karte) von Russland nach Deutschland gezogen. Meine Frau und meine einheimischen Kinder haben ein Visum zur Familienzusammenführung erhalten. Meine Frau ist die alleinige Betreuerin eines 6-jährigen Mädchens, dessen Mutter zu einer langen Haftstrafe verurteilt wurde und sich jetzt in Russland befindet. Wir sind eine Übergangsfamilie für dieses Mädchen, sie lebt bei uns, seit sie 3 Jahre alt ist. Jetzt, da ich nach Deutschland gezogen bin, möchte auch meine Frau hierher ziehen und neben ihren eigenen Kindern auch das adoptierte Mädchen mitbringen.

Bei der Beantragung des Visums haben wir ein Gerichtsurteil vorgelegt, in dem meine Frau als alleinige Betreuerin aufgeführt ist.

Als Antwort erhielten wir folgendes:
"Müssen wir in Ihrem Fall Folgendes vorschlagen um Sie zu bitten die Bescheinigung der Vormundschaftsbehörde nachzubessern.

Es sollte analog zur Ausreisegenehmigung bei §32 Abs. 1 AufenthG Kinder, die ohne Vater ausreisen, sein und entsprechend den Passus 'Ausreise zum dauerhaften Aufenthalt nach Deutschland mit dem Vormund XY' enthalten, um entsprechend im Visumverfahren verwendet zu werden."

Nach russischem Recht verbietet uns niemand, für einen längeren Aufenthalt ins Ausland zu gehen, wir können es ohne besondere Genehmigung tun. Wir haben ein Schreiben des russischen Ministeriums für Arbeit und Sozialschutz, das besagt, dass es uns nicht verboten ist, Russland zu verlassen.

Das Problem ist die deutsche Seite, die ein Dokument verlangt, dass das Mädchen für einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland ausreisen darf. Sie verweisen auf §32 Absatz 1 AufenthG. 1 AufenthG.

Wir haben ein Dokument vom russischen Amt für Sozialschutz, in dem steht, dass es uns nicht verboten ist, das Land zu verlassen, wir haben versucht, uns auf russische Gesetze zu berufen, die uns nicht daran hindern, das Land zu verlassen. Außerdem gibt es in Russland keine staatliche Einrichtung, die uns die Ausreise erlauben könnte, denn nach russischem Recht können wir das Land verlassen und brauchen keine Genehmigung.

Wir haben bereits im Februar ein Visum für unser Mädchen beantragt, aber wir können immer noch kein Visum bekommen.

Ich habe den Eindruck, dass nach dem Gesetz, auf das sich der Beamte des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten beruft, in strittigen Situationen das Wohl des Kindes berücksichtigt werden muss, und in diesem Fall wäre es im Interesse des Kindes, nicht von seiner vorübergehenden Familie getrennt zu werden.

Bitte helfen Sie mir, aus dieser komplexen Situation schlau zu werden. Ich versuche zu verstehen, was wir tun könnten, um diese Visasituation zu lösen. Vielleicht wäre es sinnvoll, einen Anwalt zu kontaktieren?

Mit freundlichen Grüßen
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #1 - 15.07.2024 um 16:47:41
 
andrew_gontchar schrieb am 15.07.2024 um 15:22:12:
Ich habe den Eindruck, dass nach dem Gesetz, auf das sich der Beamte des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten beruft, in strittigen Situationen das Wohl des Kindes berücksichtigt werden muss


Ist immer gut, wenn das Kindeswohl berücksichtigt wird. Dazu gehört aber auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Die Bescheinigung die ihr habt ist der Botschaft wohl nicht deutlich genug. Wenn ich nur deine Schilderungen lese wäre sie mir auch nicht deutlich genug. Denke es ist aus deutscher Sicht berechtigt in so einer Sache sehr sorgfältig zu arbeiten.

Was spricht dagegen die Bescheinigung nachzubessern?
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andrew_gontchar
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 15.07.2024 um 17:23:29
 
Zur Verdeutlichung: Eines der ersten Schreiben, das wir erhielten, lautete wie folgt:

Senden Sie uns bitte einen entsprechenden notariellen und ins Deutsch übersetzten Vormundschaftserlass mit Aufenthaltsbestimmungsrecht des Vormundes und die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts darüber, dass das Kind mit dem konkreten Vormund (Ihnen) den Aufenthalt dauerhaft nach Deutschland verlegen kann.


Wir haben den Text der Bescheinigung geändert, aber das hat nicht ausgereicht, so wurde es uns gesagt:

Nach Rücksprache mit Kollegen vom Auswärtigen Amt, müssen wir in Ihrem Fall Folgendes vorschlagen um Sie zu bitten die Bescheinigung der Vormundschaftsbehörde nachzubessern.

Es sollte analog zur Ausreisegenehmigung bei §32 Abs. 1 AufenthG Kinder, die ohne Vater ausreisen, sein und entsprechend den Passus "Ausreise zum dauerhaften Aufenthalt nach Deutschland mit dem Vormund XY" enthalten, um entsprechend im Visumverfahren verwendet zu werden.


Danach beantragten wir beim russischen Amt für Sozialschutz ein Dokument, aus dem hervorging, dass wir ausreisen durften. Wir erhielten ein Dokument, aus dem hervorging, dass diese Behörde nicht befugt war, uns die Ausreise zu untersagen. Anscheinend reicht das der deutschen Seite immer noch nicht aus.
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #3 - 15.07.2024 um 17:40:07
 
andrew_gontchar schrieb am 15.07.2024 um 17:23:29:
Danach beantragten wir beim russischen Amt für Sozialschutz ein Dokument, aus dem hervorging, dass wir ausreisen durften.


Das ist doch aber nicht das was die Botschaft von euch verlangt hat!?

Und ist das Amt für Sozialschutz der richtige Ansprechpartner? Wer beschließt in Russland Vormundschaften? Doch vermutlich auch ein Gericht oder?
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andrew_gontchar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 15.07.2024 um 17:51:32
 
Denn das Amt für Sozialschutz ist nicht befugt, Urkunden auszustellen, aus denen hervorgeht, dass das Kind, das unter Vormundschaft steht, ausreisen darf, um sich dauerhaft niederzulassen. Dies wird bereits durch das russische Gesetz über Vormundschaft und Sorgerecht impliziert.

Hier ist die Antwort des Ministeriums für Sozialschutz:

Die Pflegschafts- und Vormundschaftsorgane sind nicht befugt, eine Genehmigung zur Ausreise aus der Russischen Föderation zur ständigen Wohnsitznahme für eine minderjährige Person, die unter
Vormundschaft steht, (nachfolgend: Mündel) zu erteilen.

Die Behörde kommt uns auf halbem Wege entgegen und versucht, etwas Ähnliches zu schreiben, wie es die deutsche Seite von uns verlangt.

Es lohnt sich, mit dieser Behörde Kontakt aufzunehmen, da sie in Russland die Entscheidung über die Bestellung eines Vormunds trifft.

Ich wiederhole, dass wir nach russischem Recht nicht um die Erlaubnis bitten müssen, mit einem Kind unter Vormundschaft auszureisen. Es gibt also keine staatliche Stelle, die uns dazu ermächtigen könnte.

Wenn wir uns zum Beispiel entschließen würden, nach Südamerika zu gehen, würde das keine Probleme verursachen.

Die Frage ist, wie kann ich diese Botschaft an die deutsche Seite weitergeben? Oder ist es unmöglich und sie werden sich an die deutschen Gesetze halten, die besagen, dass es eine solche Erlaubnis geben sollte?
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