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Anzahlung wird nicht zurückerstatten (Gelesen: 1.064 mal)
Themen Beschreibung: Die Sprachschule will die Kursgebühren nicht zurückerstatten,
seci
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12.07.2024 um 07:54:21
 
Hallo zusammen

Mein Bruder mit der Annahme, dass er in Deutschland ein Visum erhält, hat sich zu Deutsch Sprachkurs Online angemeldet. 

Da mein Bruder mittellos war, habe ich dann die Kursgebühren in der Höhe von 1999 Euros bezahlt.

Leider nach mehreren Monaten Visum Bemühungen, hat mein Bruder die erwartete Aufenthaltsgenehmigung/Visum nicht bekommen, sodass der Sprachkurs obsolet wurde und ich hatte daher eine Rückzahlung gefordert.

Mit seinem E-Mail verweigert sich die Sprachschule die Rückzahlung der Kursgebühren, indem Sie sich auf die AGB's berufen:

Zitat:
danke für Ihre Email. Wie wir Ihnen bereits telefonisch und in unserer letzten Email erklärt haben, können wir die Anzahlung nicht zurückerstatten. Wir sind an unsere AGBs gebunden und diese besagen, dass nach einer Verschiebung von mehr als 4 Monaten die Kursgebühr nicht zurückerstattet wird.


Nachdem ich mehreren Mahnungen an die Sprachschule geschrieben habe, bleiben alle Schreiben unbeantwortet.

Wie sehen sie dieser Rechtprobleme ?

darf die Sprachschule einfach diese Kursgebühren einfach so behalten, obwohl mein Bruder kein Visum bekommen hat und nicht nach Deutschland nicht kommen darf?

wie kann ich rechtlich vorgehen, um das Geld wiederzubekommen ?

Danke.
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Aras
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Antwort #1 - 12.07.2024 um 10:08:46
 
Wir sind keine Rechtsanwälte. Geh bspw. zur Verbraucherzentrale.

Und dann dort nach Rücktritt vom Vertrag oder Störung der Geschäftsgrundlage fragen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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seci
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Antwort #2 - 12.07.2024 um 10:25:11
 
@Aras "Wir sind keine Rechtsanwälte. Geh bspw. zur Verbraucherzentrale."

wir sind Kein Anwälte , blabla blaba , einfach sagen dass, keine Ahnung hast !
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #3 - 12.07.2024 um 10:45:12
 
Kann da jetzt erstmal kein Fehlverhalten erkennen. Wenn ich für mich irgendwelche Kursplätze buche und dann nicht hingehe, erwarte ich auch nicht dass ich das Geld wiederbekomme.

Ist ja nicht Problem der Sprachschule, dass dein Bruder kein Visum bekommt und ihr meint das trotzdem schon buchen zu müssen. Auf deine Kosten. Risiko bist du wohlwissend eingegangen. Play stupid games, pay stupid prices und so.
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seci
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Antwort #4 - 12.07.2024 um 11:02:52
 
@Puncherfaust
"Play stupid games, pay stupid prices und so."

mal sehen was der Richter auch sagt !

ich weiss  auch " Ein Grundsatz im Vertragsrecht ist, dass keine Gegenleistung zu erbringen ist, wenn die Leistung nicht erfolg "

da hast du auch was gelernt Smiley
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Puncherfaust
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Antwort #5 - 12.07.2024 um 11:10:32
 
Ihr habt einen Kursplatz gebucht. Dieser wurde euch bereitgestellt. Das Problem ist dass ihr den dann nicht besucht habt. Aber zu behaupten, dass keine Leistung erfolgt ist, würde ich so nicht sagen. Ist ja alles eure schuld, nicht die des Kursträgers.

Aber wenn du eh den Richter fragen willst, frag ich mich was du hier überhaupt machst, außer dumm rumzustänkern, weil dir die Antworten nicht passen. Besser für alle wäre es wenn du aufhörst uns zu nerven.
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Aras
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Antwort #6 - 12.07.2024 um 11:11:39
 
Für die Rechtsberatung sind die Rechtsanwälte zuständig. Und in einem Forum wo es hauptsächlich um Verwaltungsrecht geht nach Vertragsrecht zu fragen, zumal es um den Totalverlust von 2000 € geht, ist schon mutig.

Zumal wir den Vertrag und die AGBs nicht kennen. Selbst ein Anwalt würde sich nicht ernsthaft mit so einer vagen Fragestellung auseinandersetzen. Sollen wir etwa raten was im Vertrag oder in den AGBs geschrieben steht? Eine AGB-Kontrolle ist so auch nicht möglich.

Und wenn man schon soooo geizig ist, dass man nicht mal ne kurze google Suche nach dem Problem durchführt, dann sollte man mit den ganzen Unterlagen zur Verbraucherzentrale gehen. Die bieten nämlich normalerweise kostenlose Beratung durch einen Rechtsanwalt an und dieser ist eben auf Vertragsrecht spezialisiert..

Ich verstehe also nicht warum ich jetzt von der Seite angemacht wurde. Zumal ich ja nicht den Vertrag unterschrieben habe und mit 2000 € in Vorkasse getreten bin, obwohl das Visum noch in der Schwebe war. Ich hätte definitiv auf eine Nebenabrede bestanden, worin mir der Betrag ggf. abzüglich einer Bearbeitungsgebühr zurückerstattet worden wäre, wenn ein Ablehnungsbescheid von der zuständigen deutschen Botschaft vorgelegt worden wäre.
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Antwort #7 - 12.07.2024 um 11:13:31
 
seci schrieb am 12.07.2024 um 11:02:52:
ich weiss  auch " Ein Grundsatz im Vertragsrecht ist, dass keine Gegenleistung zu erbringen ist, wenn die Leistung nicht erfolg "


Aber du hast die Gegenleistung schon erbracht  Laut lachend. Da hast du jetzt auch was gelernt.
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Antwort #8 - 12.07.2024 um 11:13:33
 
Wenn in den AGB keine Rückerstattung (ggf. unter konkreten Bedingungen) gewährt wird gibt es kein Geld zurück.
Ich kann auch nicht eine Karte für ein Konzert kaufen und dann mein Geld zurückverlangen weil ich an an dem Tag keine Zeit habe. Es sei denn die AGB erlauben die kostenfreie Rückgabe.
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Antwort #9 - 12.07.2024 um 11:29:16
 
"Wenn in den AGB keine Rückerstattung (ggf. unter konkreten Bedingungen) gewährt wird gibt es kein Geld zurück.
Ich kann auch nicht eine Karte für ein Konzert kaufen und dann mein Geld zurückverlangen weil ich an an dem Tag keine Zeit habe. Es sei denn die AGB erlauben die kostenfreie Rückgabe."

@Puncherfaust  @Aras

ich finde diese Antwort  "höflicher"
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Antwort #10 - 12.07.2024 um 11:46:21
 
Ja, wenn du jetzt zufrieden bist, dann freut es mich auch.

Halte uns bitte auf dem Laufenden und berichte vom Ergebnis.
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Antwort #11 - 12.07.2024 um 17:16:17
 
seci schrieb am 12.07.2024 um 11:02:52:
mal sehen was der Richter auch sagt !

Der Richter wird das sagen, was in den Verträgen und in den AGB´s steht!
Du hast einen Kurs gebucht und willst / kannst ihn nun nicht antreten (oder dein Bruder)....also hat der Kursgeber diesen Platz freigehalten und hätte damit einen wirtschaftlichen Schaden, wenn er dir dein Geld zurück gibt! Warum soll er das machen?

Wer etwas bucht, egal ob Kurs oder Urlaub, sollte sich genau die AGB´s durchlesen und auf Stornierungszeiten achten!
Ich denke, dass es je nach Zeit bis zum Lehrgang wenig bis kein Geld zurück gibt!

Also warum jetzt noch Anwalts+ und Gerichtskosten dazu zahlen?
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Antwort #12 - 13.07.2024 um 13:49:31
 
Ungeachtet der absolut unsäglichen Reaktionen des TS, der Höflichkeit erwartet ohne selbst höflich zu sein:

Das Thema dürfte auch später für stille Mitleser interessant sein.
Daher:

In AV werden oft und oft Sprachkurs-Verträge vorgelegt, in denen für den Fall der Ablehnung des erforderlichen Visums eine Rückzahlung vereinbart ist.

Denn es ist für Sprachschulen mit Kursangebot für Ausländer aus Drittstaaten tägliches Geschäft, dass dort Kurse aus eben diesem Grund nicht angetreten werden können.

Zur anderen Seite:
Wenn man als Ausländer (oder auch nur als dessen Finanzier) nicht darauf achtet, dass eine entsprechende Klausel im Vertrag steht oder Fristen aus solchen Klauseln nicht beachtet und ggf. eine Verlängerung vereinbart, dem ist im Nachgang nicht leicht zu helfen.
Wenn Hilfe überhaupt möglich ist.

Der Gedanke an "keine Leistung ohne Gegenleistung" scheint mir absolut abwegig.
Die Sprachschule braucht nur zu vorzutragen (und falls nötig zu belegen - ich täte das), dass der vereinbarte Platz im Kurs zur Verfügung stand und nicht anderweitig belegt war, schon stellt sich die Frage, wer da seinen Vertragsteil nicht erfüllt hat: Der angemeldete Kursteilnehmer, der nicht erschien oder die Sprachschule.
Damit löst sich der Gedanke an Rückzahlung aus diesem Grund in Luft auf.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #13 - 14.07.2024 um 15:13:09
 
Petersburger schrieb am 13.07.2024 um 13:49:31:
Der Gedanke an "keine Leistung ohne Gegenleistung" scheint mir absolut abwegig.

Richtig. Weil er auch nicht stimmt. Die Leistung wurde erbracht (der Sprachkurs fand statt). Die Gegenleistung muss daher auch erbracht werden (der Kurs muss bezahlt werden)...:Aber ich denke mal dass hat der TE inzwischen auch festgestellt.
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Antwort #14 - 14.07.2024 um 15:53:54
 
Keine Ahnung ob das so einfach mit ja und nein beantwortet werden kann. Ein Sprachkursvertrag ist ja eine Dienstleistungsvertrag, da ja kein Werk geschuldet wird. Bei einem Dienstleistungsvertrag wird die Vergütung am Ende der Leistungserbringung fällig,§ 614 BGB.

Also stellt sich die Frage ob die Dienstleistung bereits erbracht wurde oder nicht. Wenn die Sprachschule meint, dass man zwar nicht vom Vertrag zurücktreten kann aber einen Kurs besuchen kann, dann ist ja die Dienstleistung noch nicht erbracht worden.

Und dann stellt sich die Frage ob man dann nicht jemand anderes in den Kurs schicken kann. Ist ja kein höchstpersönlicher Sprachkurs.

Also das sind so Sachen die für mich relevant sind. Kann natürlich sein, dass man so den Schaden minimieren kann.

Aber ohne AGB und Vertrag ist das nur im Dunkeln tappen und genauso gut könnte es sein, dass man tatsächlich das Geld abschreiben muss. Denn eure Argumente sind ja auch nicht von der Hand zu weisen.

Und dafür würde ich bei einem Anwalt bzw. bei der Verbraucherzentrale um konkrete Rechtsberatung fragen.
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