Aras schrieb am 11.07.2024 um 14:33:54:@Petersburger
In § 4 Abs. 4
StAG lese ich aber was anderes heraus. Und zwar wenn der Deutsche (Mutter oder Vater) seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, dann greift die Jahresfrist.
Jahresfrist wofür?
Lass uns nochmal gemeinsam durchgehen:
reinhard schrieb am 11.07.2024 um 13:57:14:Ja, das Kind muss natürlich bei der deutschen Botschaft angemeldet werden.
Darauf habe ich - durch Zitat erkennbar - reagiert mit
Petersburger schrieb am 11.07.2024 um 14:27:58:Nein, muss es nicht. Dazu gibt es keinerlei Rechtspflicht.
Bis hierhin ging es noch an keiner Stelle um mehr als eine "Meldepflicht".
Danach habe ich aber ins Spiel gebracht, dass es eine Fallkonstellation geben kann, in der der Gang zur
AV bzw. der Nicht-Gang tatsächlich Rechtsfolgen hat.
Und tatsächlich hast Du das Entscheidende nicht berücksichtigt: Der (hier) Vater müsste selbst im Ausland geboren sein und als erste Ziffer eine 2 im Geburtsjahr stehen haben. Du nahmst nur auf die dritte Bedingung - gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland - Bezug, was aber schlicht irrelevant ist, wenn nur eine der beiden erstgenannten Bedingungen nicht erfüllt ist.
Ich darf mal vermuten, dass dieser Abs. 4 in den § 4 hineinkam, um solche Dinge auszuschließen wie die Vererbung der StAng über mehrere Generationen nur im Ausland, bei der eines oder mehrere "Kettenglieder" - also z.B. nur die Eltern oder Eltern+Großeltern oder ... dem deutschen Staat niemals bekannt waren, weil ihre Geburt niemals in Deutschland angezeigt wurde und es auch nie Passanträge gab. Eine Rechtspflicht für z.B. mich als im Ausland lebenden Deutschen mit Geburtsjahr 19xx, nun die Geburt (m)eines Kindes innerhalb einer Frist bei der
AV anzuzeigen, leitet sich aus § 4 Abs. 4
StAG nicht ab. Und eine Nichtanzeige hat auch keine Auswirkungen auf die deutsche StAng meiner Abkömmlinge.