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Child born abroad to german father, african mother (Gelesen: 726 mal)
Kara4321
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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11.07.2024 um 00:43:56
 
Me: German by naturalization.

Wife: Nigerian citizen

Child: Born 6 months ago in Nigeria.

Goal 1: Register the child's birth to obtain German citizenship.

Goal 2: Prevent the child's mother from using the child's citizenship to obtain a resident card/visa to come to Germany.

Can Goal 2 possibly be achieved?
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #1 - 11.07.2024 um 00:47:10
 
Simple Answer: No.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #2 - 11.07.2024 um 13:07:29
 
Wenn Du eingebürgert bist, solltest Du wissen, dass Frauen und Männer gleichberechtigt sind.

Wir wissen nicht, was Deine Ehefrau für Pläne für die Zukunft hast. Aber Du bist ja nicht der Vormund Deiner Frau, und Deine Frau ist nicht Dein Vormund.

Sinnvoll wäre es, wenn Du mit Deiner Frau redest und ihr Eure Zukunft gemeinsam plant.
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Kara4321
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 11.07.2024 um 13:49:22
 
"Sorry, I think the information is misleading.

*She is actually the baby's mama not wife.*  'not married'

I heard that birth registration must be done at the embassy of the country where the child is born within one year. Is that correct?"

Finally, please I understand and appreciate your advice and contributions, but the relationship is a bit complex and I'm not trying to run after her life but rather protecting what I believe would be my child interest.

Thanks.
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reinhard
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Antwort #4 - 11.07.2024 um 13:57:14
 
Ja, das Kind muss natürlich bei der deutschen Botschaft angemeldet werden. Stehst Du in der Geburtsurkunde als Vater?

Was sie will, was sie machen wird, wissen wir hier natürlich nicht. Klar ist aber: Sie entscheidet das selbst.
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Aras
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Antwort #5 - 11.07.2024 um 14:09:37
 
Lebst du in Deutschland? Denn wenn du in Deutschland lebst, dann gilt die  1 Jahresfrist eh nicht. Zumal die Vaterschaftsfeststellungsklage bis zum 23. Lebensjahr gemacht werden kann.

Also da wirst du dich nicht rauswinden können.
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Antwort #6 - 11.07.2024 um 14:27:58
 
reinhard schrieb am 11.07.2024 um 13:57:14:
Ja, das Kind muss natürlich bei der deutschen Botschaft angemeldet werden.

Nein, muss es nicht. Dazu gibt es keinerlei Rechtspflicht.
Und es gibt auch keine Folgen für eine fehlende "Anmeldung".

Oder habe ich etwas im Recht übersehen? Dann bitte mit konkreter Angabe.

Was allerdings gilt:
§ 4 StAG
Zitat:
(4) 1Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. 2Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. ...

Falls die also die in Satz 1 genannte Bedingung auf Dich als Vater zutrifft, gibt es keine "Pflicht zur Anmeldung", sondern statt dessen eine Notwendigkeit, falls das Kind die deutsche StAng haben soll.

Unterlässt man die Geburtsanzeige bei der AV, ist und wird das Kind nicht deutsch aufgrund der Abstammung vom Vater, sondern hat nur die andere StAng.
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Antwort #7 - 11.07.2024 um 14:33:54
 
@Petersburger

In § 4 Abs. 4 StAG lese ich aber was anderes heraus. Und zwar wenn der Deutsche (Mutter oder Vater) seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, dann greift die Jahresfrist.

Ansonsten gilt § 4 Abs. 1 StAG. Und da kann die Mutter bis zum 23. Lebensjahr die Vaterschaftsfeststellungsklage einreichen und so trotzdem das Kind zum Deutschen machen.
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roseforest
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Antwort #8 - 11.07.2024 um 16:38:35
 
Aber das würde doch eh nur zutreffen wenn der Vater nach 31.12.1999 geboren wäre, sonst gilt doch die Jahresfrist nicht oder lese ich es falsch ?

Wo Lest ihr das denn mit gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland? Da steht doch nur was von Geburt des Kindes im Ausland.
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #9 - 11.07.2024 um 16:57:48
 
roseforest schrieb am 11.07.2024 um 16:38:35:
Aber das würde doch eh nur zutreffen wenn der Vater nach 31.12.1999 geboren wäre, sonst gilt doch die Jahresfrist nicht oder lese ich es falsch ?

Wo Lest ihr das denn mit gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland? Da steht doch nur was von Geburt des Kindes im Ausland.


Zitat:
wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
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Petersburger
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Antwort #10 - 11.07.2024 um 17:35:18
 
Aras schrieb am 11.07.2024 um 14:33:54:
@Petersburger

In § 4 Abs. 4 StAG lese ich aber was anderes heraus. Und zwar wenn der Deutsche (Mutter oder Vater) seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, dann greift die Jahresfrist. 

Jahresfrist wofür?

Lass uns nochmal gemeinsam durchgehen:
reinhard schrieb am 11.07.2024 um 13:57:14:
Ja, das Kind muss natürlich bei der deutschen Botschaft angemeldet werden.

Darauf habe ich - durch Zitat erkennbar - reagiert mit
Petersburger schrieb am 11.07.2024 um 14:27:58:
Nein, muss es nicht. Dazu gibt es keinerlei Rechtspflicht. 

Bis hierhin ging es noch an keiner Stelle um mehr als eine "Meldepflicht".

Danach habe ich aber ins Spiel gebracht, dass es eine Fallkonstellation geben kann, in der der Gang zur AV bzw. der Nicht-Gang tatsächlich Rechtsfolgen hat.

Und tatsächlich hast Du das Entscheidende nicht berücksichtigt: Der (hier) Vater müsste selbst im Ausland geboren sein und als erste Ziffer eine 2 im Geburtsjahr stehen haben. Du nahmst nur auf die dritte Bedingung - gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland - Bezug, was aber schlicht irrelevant ist, wenn nur eine der beiden erstgenannten Bedingungen nicht erfüllt ist.

Ich darf mal vermuten, dass dieser Abs. 4 in den § 4 hineinkam, um solche Dinge auszuschließen wie die Vererbung der StAng über mehrere Generationen nur im Ausland, bei der eines oder mehrere "Kettenglieder" - also z.B. nur die Eltern oder Eltern+Großeltern oder ... dem deutschen Staat niemals bekannt waren, weil ihre Geburt niemals in Deutschland angezeigt wurde und es auch nie Passanträge gab.

Eine Rechtspflicht für z.B. mich als im Ausland lebenden Deutschen mit Geburtsjahr 19xx, nun die Geburt (m)eines Kindes innerhalb einer Frist bei der AV anzuzeigen, leitet sich aus § 4 Abs. 4 StAG nicht ab. Und eine Nichtanzeige hat auch keine Auswirkungen auf die deutsche StAng meiner Abkömmlinge.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #11 - 11.07.2024 um 18:33:46
 
The father was born before 1999 in the late 80's.

Since we are not married , does it mean if I successfully register the child and get his German citizenship through the embassy, The German embassy won't need my permission to grant her  visa/resident permit for her to move to Germany if she apply for it.

Finally can she force me to get the boy paternity done and register the boy birth herself?

Note: I reside and work in Germany while she lives in Africa with the boy, I visit regularly.
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Puncherfaust
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Antwort #12 - 11.07.2024 um 18:40:46
 
Die Botschaft bestimmt nicht ob das Kind Deutsch ist. Sobald die Vaterschaft anerkannt ist, ist es automatisch deutsch. In Deutschland könnte man die Vaterschaftsfeststellung erklagen. Aras hatte die Vaterschaftsfeststellungsklage bereits erwähnt.

Ihr hättet dann wahrscheinlich gemeinsames Sorgerecht. Bei dem Umzug in ein anderes Land handelt es sich um eine wichtige Entscheidung im Leben des Kindes, da sollten und müssen in der Regel beide Elternteile zustimmen. Aber auch das lässt sich notfalls erklagen.

Wenn das Kind aber mal in Deutschland lebt, dann hat die Mutter auch einen Nachzugsanspruch. Dafür braucht es deine Zustimmung nicht.
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Antwort #13 - 16.07.2024 um 13:32:39
 
Puncherfaust schrieb am 11.07.2024 um 18:40:46:
Wenn das Kind aber mal in Deutschland lebt, dann hat die Mutter auch einen Nachzugsanspruch. Dafür braucht es deine Zustimmung nicht. 

Sofern das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit hat, kann es mit der Mutter gemeinsam nach Deutschland ziehen. Auch da ohne Zustimmung des Vaters.
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