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Nach Umzug: neue Behörde fordert im Einbürgerungsverfahren neue Dokumente an - erlaubt? (Gelesen: 289 mal)
waverider
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Nach Umzug: neue Behörde fordert im Einbürgerungsverfahren neue Dokumente an - erlaubt?
03.07.2024 um 16:15:25
 
Hallo liebe Mitforisten,

der Titel fasst es hoffentlich ganz gut zusammen.
Und zwar:

Meine Frau hat letztes Jahr (September 2023) den Antrag auf Einbürgerung (nach §9 StAG) gestellt und wir haben alles eingereicht, was gefordert wurde. Selbst der Sachbearbeiter meinte damals, dass nichts fehlt, und dass sie ca. 3-4 Monate Bearbeitungszeit hätten - hat nicht ganz hingehauen  unentschlossen.

Fast forward zum heutigen Tag: Wir sind umgezogen und die neue Behörde fordert nun neue Dokumente an, die ich wie folgt klassifizieren würde:

Also es gibt zwei konkrete Beispiele:

1. Dokumente, die der alten Behörde bereits vorlagen (und somit auch die neue Behörde erreicht haben sollten): z.B. Pass, Lohnabrechnungen (von damals), Mietvertrag. -> Diese haben sich teilweise geändert. Bei Änderung sind wir zu Mitteilung verpflichtet (und haben dies auch mitgeteilt), aber was ist, wenn es keine Änderung gab?

2. Dokumente, die die alte Behörde nie wollte, die neue aber schon: z.B. Einbürgerungstest. -> Die alte Behörde meinte explizit (aber mündlich), dass ein Einbürgerungstest nicht nötig sei, da seitens meiner Frau eine Berufsausbildung in Deutschland abgeschlossen wurde. Kann die neue Behörde nun doch den Einbürgerungstest verlangen? Es scheint so, als würde sie nochmal alles von vorne prüfen. Hat die vorherige Behörde evtl. noch gar nichts bearbeitet bzw. entschieden? Und wenn doch, müssten solche Entscheidungen nicht übernommen werden?

Außerdem: startet die Bearbeitung nun wieder bei Null (und der Antrag wird bei der neuen Behörde ganz unten einsortiert)?

Vielen Dank im Voraus!

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Aras
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Antwort #1 - 03.07.2024 um 16:39:51
 
Die neue Behörde ist nicht an die Vorarbeit alten Behörde gebunden. Vergleich das mit einer Zusicherung gem. § 38 VwVfG, welche schriftlich erfolgen muss und nur durch die zuständige Behörde erteilt werden kann. Eine Zusicherung bindet aber grundsätzlich nur die ausstellende Behörde.

Zu 2.)

DIe Auskunft, dass man auf den Einbürgerungstest verzichtet, weil die Antragsstellerin eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, ist nur eine informative Auskunft und keine Zusicherung. Und selbst wenn die Behörde dies schriftlich euch erklärt hätte, ist die neue Behörde nicht daran gebunden. Es kann ja sein das Behörde A etwas zu ihrem Nachteil zusichert, was ja durchaus passieren kann. Aber warum soll dann die Behörde B, die das nicht zugesichert hat, sich daran gebunden fühlen wenn diese keinen Fehler begangen hat ?

Zu 1.)

Vielleicht hat die Behörde auch nur keine Lust alles kleckerweise nachzufordern und fragt eben alles neu von dir an. Im Zweifel haben die alles doppelt. Sofern es nur einfache Kopien sind, würde ich die einfach abgeben. Bei 5 Cent pro Kopie lohnt sich die Diskussion nicht. Geht es dir aber um Urkunden die teuer oder aufwändig zu beschaffen sind, dann wäre es was anderes. Aber das hast du ja nicht geltend gemacht.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 03.07.2024 um 17:28:51
 
waverider schrieb am 03.07.2024 um 16:15:25:
dass ein Einbürgerungstest nicht nötig sei, da seitens meiner Frau eine Berufsausbildung in Deutschland abgeschlossen wurde

das ist nicht ganz richtig.
Ein Schulabschluss in D ersetzt den Einbürgerungstest, da die Themen sich überschneiden (Sozialkunde oder wie sonst entsprechender Unterricht heute heisst).
Ein Studium und eine Berufsausbildung in der Regel aber nicht, da werder im Studium noch in der Berufsausbildung die Themen relevant zur Einbürgerung behandelt werden (kommt aber aufs Studium und Beruf an).
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