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Bescheinigung von der Botschaft in Deutschland (Gelesen: 365 mal)
Themen Beschreibung: bei der Einbürgerung
seci
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28.06.2024 um 11:02:27
 
Hallo Zusammen,

ich habe vor einem Jahr ein Einbürgerungsantrag gestellt. Doppelstaatsbürgerschaft.

vor 4 Tagen, habe ich einen Brief von dem Behörden bekommen , das steht wie folgt:

Zitat:
um Ihren Einbürgerungsantrag weiterbearbeiten zu können, benötigen wir noch nachfolgend  Unterlagen:

Bescheinigung von der Ihre Botschaft in Deutschland, dass bei Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, die Ihre Staatsangehörigkeit nicht verloren geht."

In meiner Heimatland ist das Doppelstaatsbürgerschaft zulässig. steht auch im Gesetz des Landes.

Nach einem Kontakt mit der Botschaft, haben die mir leider telefonisch mitgeteilt, dass die aber solche Bescheinigung nicht erstellen. die füllen sich dafür nicht zuständig.

Ohne die Bescheinigung könnte meinen Antrag jetzt nicht weiterbearbeitet werden ?

Muss die Einbürgerung Behörde das verlangen ?

Gibt es eine Alternative in Deutschland , zum Beispiel beim Gericht die Gesetze der Länder zu Bescheinigen ?

wer hat Erfahrung mit sowas ?

Vielen Dank
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Aras
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Antwort #1 - 28.06.2024 um 11:33:11
 
Ich frage mich eher, was die Rechtsgrundlage für die Bescheinigung sein soll.

Vor und bei der Einbürgerung müssen bestehende Staatsangehörigkeiten geklärt sein. Das bestreitet keiner.

Aber wieso soll man das Bestehen der anderen Staatsangehörigkeiten nach der Einbürgerung nachweisen?

Um welches Land geht es eigentlich?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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seci
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 28.06.2024 um 11:39:39
 
Hallo Aras,

Ja wirklich Smiley

ich bin in Stuttgart . Heimatland Guinea.
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #3 - 28.06.2024 um 13:00:24
 
Die Forderung macht tatsächlich keinen Sinn.

Seit gestern ist die Mehrstaatlichkeit generell erlaubt. Nach aktueller Rechtslage hat es der Einbürgerungsbehörde also schlicht nicht zu interessieren, ob man die alte weiter behält oder nicht.

Und nach alter Rechtslage wären die Infos aus der Bescheinigung irrelevant, da du dich dann hättest entlassen müssen.

Kann mir vorstellen, dass die das vllt. vorsorglich fürs Meldeamt anfragen. Wäre dann natürlich aber schlicht auch keine Sache der Einbürgerungsbehörde.
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SimonB
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Antwort #4 - 28.06.2024 um 14:12:49
 
seci schrieb am 28.06.2024 um 11:02:27:
Ohne die Bescheinigung könnte meinen Antrag jetzt nicht weiterbearbeitet werden ?

Damit die EBH weiterarbeitet, könntest du mitteilen, dass die Botschaft deines Herkunftslandes keine solche Bescheinigung ausstellt. Sie sei nicht zuständig.
Du könntest auch auf das Gesetz deines Herkunftslandes verweisen, nach welchen auch die doppelte Staatsangehörigkeit zulässig ist.
Dann abwarten, ob die EBH ihren Irrtum erkennt.
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