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Bekannte steckt in Sch..eibenkleister, bitte dringend um Ratschlag (Gelesen: 839 mal)
Mamaschlumpfine
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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27.06.2024 um 18:27:37
 
Hallo,

die Damen ist zu ihrem deutschen Ehemann gezogen. Aus der Türkei. Sie trennten sich nach ein paar Wochen. Sie arbeitet seither und verfügt über eine Fiktionsbescheinigung, die am 30.6.24 abläuft.

Einen Termin bei der ABH bekam sie nicht, weder sie noch ihr Anwalt. Allerdings sagte der Arbeitgeber, dass bei Nichtvorlage einer gültigen Fiktionsbescheinigung sie sie nicht mehr beschäftigen wird/darf.

Was soll sie tun? Darf der Arbeitgeber sie tatsächlich nicht mehr weiterbeschäftigen?

Noch etwas: Sie hat in der Türkei studiert und ist politisch, sozial sehr aktiv. Alter: 55 Jahre.

Ein ganz großes Dankeschön, auch in ihrem Namen (sie kann noch nicht so gut Deutsch, deswegen bat sie mich, hier um Hilfe zu fragen).
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Puncherfaust
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #1 - 27.06.2024 um 18:31:52
 
Darf er schon, die Fiktion läuft ja weiterhin, ist lediglich nicht bescheinigt.

Aber aus Arbeitgebersicht natürlich trotzdem nachvollziehbar, weil er natürlich auch nachweisen möchte, dass die Frau arbeiten darf und er sie nicht schwarz beschäftigt.

Hat sie schon eine neue beantragt? Notfalls morgen persönlich vorsprechen, wenns bei der Behörde geht (und vllt. nachfragen wie weit man im Vorfeld die Neuausstellung anfragen soll, damit das nächstes mal nicht so chaotisch wird)
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Mamaschlumpfine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #2 - 27.06.2024 um 18:38:06
 
Sie war heute vor Ort. Allerdings sagte man ihr, sie soll morgen früh gleich um 7 Uhr nochmal hingehen. Das macht sie auch.

Danke für deine Zeilen, das hat mich beruhigt. Du meinst also, die Fiktionsbescheinigung ist nur deklaratorisch? Also das Recht hat sie weiterhin, aber dieses Recht ist noch nicht als Papierform vorhanden, richtig? Kannst du mir bitte hierzu den passenden §§ nennen? Sie würde sich dadurch erleichtert fühlen.

Danke
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Puncherfaust
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Antwort #3 - 27.06.2024 um 18:41:29
 
§ 81 Abs. 4 S. 1 und Abs. 5 AufenthG.

Zitat:
(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.


Ja richtig, die Fiktionswirkung wirkt kraft Gesetz solange bis die Behörde über den Antrag entschieden hat. Die Fiktionsbescheinigung bescheinigt das nur, erteilt die Fiktionswirkung aber nicht.
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Mamaschlumpfine
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Antwort #4 - 27.06.2024 um 18:44:33
 
Danke Puncherfaust, du hast ihr sehr geholfen. Sie bedankt sich auch.
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #5 - 27.06.2024 um 18:44:58
 
Das ergibt sich aus dem Wort "Bescheinigung". Aber das Gesetz das du möchtest ist § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG.

Seit wann arbeitet sie bei dem Arbeitgeber?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Mamaschlumpfine
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Antwort #6 - 27.06.2024 um 18:48:09
 
Noch kurz eine Frage. Die Fiktionsbescheinigung ist aber befristet und lt. dieser Bescheinigung ist sie ab dem "auf Seite 5 aufgedrucktem Datum" nicht mehr gültig. Ändert das etwas an ihrem aktuell legalem Aufenthaltsstatus? Ich habe die Sache glaube ich noch nicht so ganz verstanden.
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Mamaschlumpfine
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Antwort #7 - 27.06.2024 um 18:55:59
 
Aras schrieb am 27.06.2024 um 18:44:58:
Seit wann arbeitet sie bei dem Arbeitgeber?


Sie ist gerade nicht online, deswegen kann ich sie nicht fragen. Ich weiß aber, dass es noch nicht ein Jahr her ist. Deswegen wäre eine Unterbrechung dieser Arbeit wahrscheinlich mit fatalen Folgen verbunden.
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Puncherfaust
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Antwort #8 - 27.06.2024 um 18:56:29
 
Nein, nur die Bescheinigung ist bis dahin gültig. Die Fiktionswirkung gilt weiterhin, bis über den Antrag entschieden ist.

Bedeutet im Umkehrschluss auch, dass die Fiktionswirkung erlischt und damit auch die Bescheinigung ungültig ist, sobald die Entscheidung getroffen ist. Auch wenn das Datum auf der Bescheinigung noch in der Zukunft ist.

Und schön zu hören, dass man helfen kann. Machen wir hier gerne  Smiley
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Mamaschlumpfine
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Antwort #9 - 27.06.2024 um 18:58:54
 
Was soll sich meine Freundin denn morgen von der ABH genau geben lassen? Gibt es einen Namen dafür? Weil wenn der Arbeitgeber keine offizielle Bestätigung hat, wird er sie nicht mehr weiter beschäftigen.
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Puncherfaust
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Antwort #10 - 27.06.2024 um 19:00:35
 
Einfach Fiktionsbescheinigung sagen. Oder Fiktion. Die wissen was gemeint ist. Auch wenn sie sagt "ich brauch eine Bescheinigung, dass ich arbeiten darf", wissen die was sie meint. Wenn gar nichts geht, nimmt sie die alte Bescheinigung mit und zeigt einfach auf das Datum.

Beliebt ist auch Funktionsbescheinigung  Laut lachend
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Antwort #11 - 27.06.2024 um 20:24:50
 
Der Arbeitgeber hat allerdings die Pflicht, den Aufenthaltstitel (in diesem Fall Fiktionsbescheinigung) zu kopieren und in die Personalakte zu legen. Insofern ist es für ihn ein Risiko, wenn es keine Bescheidung gibt. Dann kann er nichts kopieren.

Wichtiger ist aber, was sie beantragt hat und ob sie Chancen darauf hat, die neue Aufenthaltserlaubnis auch zu bekommen. Ist sie in einer Beratungsstelle gewesen? Es gibt auch hier und da Beratungsstellen, in denen jemand Türkisch spricht.
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Antwort #12 - 27.06.2024 um 22:24:03
 
reinhard schrieb am 27.06.2024 um 20:24:50:
Ist sie in einer Beratungsstelle gewesen? Es gibt auch hier und da Beratungsstellen, in denen jemand Türkisch spricht.


Sie wohnt in München. Sie nahm sich einen Anwalt. Ich weiß auch, dass dieser Anwalt den Antrag "Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels" für sie eingereicht hat. Am 17.6. meldete sich die ABH zurück und verlangte weitere Nachweise wie Bestätigung über den Sprachkurs, Einkommensnachweise etc. Diese schickte sie der ABH am 19.6. zu. Seither tat sich nichts mehr.

Ich habe jetzt für sie ein Schriftstück verfasst und ihr Anliegen dargelegt. Morgen geht sie damit zur ABH und wir hoffen, dass sie eine Fiktionsbescheinigung bekommt.

Nebenbei: Sie war in Deutschland vollzeit berufstätig bei Arbeitgeber A vom 1.4.23 bis 15.10.23 und dann bei Arbeitgeber B seit dem 1.2.24. Ihr aktueller Arbeitsvertrag ist allerdings bis zum 31.7.24 befristet. Nicht gut, oder ?

Sie gilt als Fachkraft in Bezug auf das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Den Sprachkurs besucht sie weiterhin, ist weiterhin vollzeit beschäftigt (aber leider mit Befristung) und unterstützt ihren Ehemann, welcher Sozialleistungen erhält, finanziell.

Habt ihr weitere Tipps für sie, ob sie vorsorglich noch etwas machen kann?

@Puncherfaust: "Funktionsbescheinigung" Smiley ich musste schmunzeln. Ganz so falsch hört es sich ja nicht an Smiley
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Mamaschlumpfine
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Antwort #13 - 28.06.2024 um 15:53:57
 
Ich möchte mich nochmal kurz zurück melden. Meine Freundin bekam heute ihre neue Fiktionsbescheinigung. Unseren Zweizeiler wollte die ABH gar nicht erst sehen. Also alles war easy Smiley Danke an alle hier, wie immer, ihr seid TOP  Smiley
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Antwort #14 - 28.06.2024 um 16:32:23
 
Smiley super freut mich.

Ich habe ja nichts gegen Anwälte aber das regt wirklich als Beispiel schon wieder zum Nachdenken an oder ...
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