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22.06.2024 um 15:44:29
 
Hallo,

bin jetzt seit ca. 11 Monaten mit der Einbürgerung beschäftigt. Die Einbürgerungszusicherung hatte ich im März 2024 bekommen und im April nochmal neue Unterlagen aus Eigeninitiative gesendet damit die ggf. nochmal prüfen können falls notwendig. Vor einer Woche kam nun die Mitteilung das ich meine Ausbürgerungszusicherung abholen kann, aber es gibt aktuell nur Termine im August.

Da nächste Woche am 27.06.2024 das neue Gesetz in Kraft tritt habe ich einfach mal eine Mail an die EBH geschickt mit der Bitte um einen Termin nach in Kraft treten. Nach einem Tag kam die Aufforderung meine aktuellen Einkommensnachweise einzusenden, um meine Unterlagen zu aktualisieren.

Heißt das jetzt das es bald zu ende ist? Kann ja frühestens nur nach oder am 27.06 passieren.

Danke!
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Antwort #1 - 22.06.2024 um 16:06:01
 
Ja scheint so. Wahrscheinlich freuen sich die Sachbearbeiter auch, diese offenen Fälle abzuschließen
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 22.06.2024 um 16:54:47
 
Badekappenmeister schrieb am 22.06.2024 um 15:44:29:
Nach einem Tag kam die Aufforderung meine aktuellen Einkommensnachweise einzusenden, um meine Unterlagen zu aktualisieren.

Das klingt nach Endspurt.
Das hat nichts mit dem Inkrafttreten des geänderten StAG zu tun.
Die Behörde ist nun fertig mit dem Verfahren.
Badekappenmeister schrieb am 22.06.2024 um 15:44:29:
Kann ja frühestens nur nach oder am 27.06 passieren.

Wie kommst du darauf?
Dein Antrag in 2023 basierte noch auf der "alten" Rechtslage, die Voraussetzungen erfüllst du längst.
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Antwort #3 - 22.06.2024 um 17:01:51
 
SimonB schrieb am 22.06.2024 um 16:54:47:
Wie kommst du darauf?
Dein Antrag in 2023 basierte noch auf der "alten" Rechtslage, die Voraussetzungen erfüllst du längst.


Ja, aber die haben die "Ausbürgerungszusicherung" nicht in der Hand, da ich es erst im August abholen kann. Deswegen habe ich ja eine Mail geschrieben, weil das ab dem 27.06.2024 sowieso irrelevant ist.
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Antwort #4 - 22.06.2024 um 17:46:16
 
Badekappenmeister, du hast Recht. SimonB hat Unrecht.
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Antwort #5 - 22.06.2024 um 19:02:49
 
Badekappenmeister schrieb am 22.06.2024 um 17:01:51:
Deswegen habe ich ja eine Mail geschrieben,

Schon klar.
Meinst du, die Behörde kennt nicht den Tag des Inkrafttretens ?
Du wirst demnächst eingebürgert und deutscher Staatsangehöriger.
Das war doch ganz sicher dein Ziel. Du bist auf der Zielgeraden.
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Antwort #6 - 22.06.2024 um 19:28:49
 
Bist du nur hier um rumzustänkern?
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Antwort #7 - 22.06.2024 um 19:46:01
 
Aras schrieb am 22.06.2024 um 19:28:49:
Bist du nur hier um rumzustänkern?

Nein. Ich stänkere nicht. Wie kommst du auf solchen ...
Ich bestärke den TS in seiner Ansicht, dass er sich zwecks Einbürgerung nun auf der Zielgeraden befindet und demzufolge bald die dt. Staatsangehörigkeit haben wird.
Ob er da noch E-Mails schreibt, ist nicht relevant.

Und ja, die EBH wird froh sein, dann schließlich wieder ein Verfahren positiv beendet zu haben.

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Antwort #8 - 22.06.2024 um 19:56:20
 
Also für mich kommt es wie rumstänkern rüber. Achte einfach auf deine Wortwahl, besonders im Falle wie hier, wo du nicht mal den Eingangspost korrekt gelesen und verstanden hattest.
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Antwort #9 - 22.06.2024 um 20:02:18
 
#Moderation:
Bitte konzentriert Euch auf die Fragen und das Thema.

Interne Streitereien bitte per PN.
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Antwort #10 - 26.06.2024 um 22:16:08
 
Habe jetzt doch ganz spontan morgen ein Termin bekommen um die Ausbürgerungszusicherung abzuholen.

Lohnt sich das überhaupt noch, weil es genau ab morgen quasi wertlos ist? Sollte ich trotzdem hin und das dann der EBH schicken?
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Antwort #11 - 26.06.2024 um 22:25:41
 
Du verlierst deine alte Staatsangehörigkeit, was dazu führt, dass du Staatenlos wirst und dadurch als staatsangehörigkeitsrechtlich schutzbedürftig gilst. Das wäre ein Grund dich schneller einzubürgern als wenn die jetzt davon ausgehen dass du in 2 Monaten ausgebürgert wirst.

Also einfach nur hinschicken würde ich nicht, sondern dann auch mit der nachdrücklichen Bitte doch schnell einzubürgern....
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Antwort #12 - 26.06.2024 um 22:40:43
 
Badekappenmeister schrieb am 26.06.2024 um 22:16:08:
Habe jetzt doch ganz spontan morgen ein Termin bekommen um die Ausbürgerungszusicherung abzuholen.

Lohnt sich das überhaupt noch, weil es genau ab morgen quasi wertlos ist? Sollte ich trotzdem hin und das dann der EBH schicken?


Das musst du wissen. Willst du die andere STA lieber behalten oder sowieso abgeben?

Doppelstaatler sein hat ja nicht nur Vorteile.
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Antwort #13 - 27.06.2024 um 00:30:09
 
Aras schrieb am 26.06.2024 um 22:25:41:
Du verlierst deine alte Staatsangehörigkeit, was dazu führt, dass du Staatenlos wirst


Ne. Ich schreibe ja Ausbürgerungs"zusicherung". Das ist so wie die Einbürgerungszusicherung, da bin ich ja auch nicht eingebürgert mit.

Ausgebürgert werde ich nur wenn ich eine Einbürgerungsurkunde vorlege, oder eine andere Staatsangehörigkeit nachweise.

Puncherfaust schrieb am 26.06.2024 um 22:40:43:
Das musst du wissen. Willst du die andere STA lieber behalten oder sowieso abgeben? 


Ich will sie sowieso abgeben, aber ob ich da jetzt hingehe und das wertlose Papier hole, oder gleich mit der Einbürgerungsurkunde komme und mich direkt ausbürgere ist die Frage. Die Zusicherung brauchen die ja eig. nicht mehr will es nur für mehr Druck nutzen.
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Antwort #14 - 27.06.2024 um 07:40:15
 
Dann würde das denke ich nicht zu wirklich mehr Druck führen
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Antwort #15 - 01.07.2024 um 16:51:57
 
Hallo,

die Einbürgerungsbehörde hat am 27.06.2024 ihre Webseite aktualisiert mit folgendem Status:

Zitat:
Ein neues Staatsangehörigkeitsgesetz ist am 27.06.2024 in Kraft getreten.

Wir bitten Sie um Verständnis, dass weitere Auskünfte zum Inhalt oder zur Umsetzung des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes aktuell noch nicht erteilt werden können.


Und in den Voraussetzungen steht weiterhin:

Zitat:
Sie geben Ihre bisherige Staatsangehörigkeit auf, es sei denn, die Aufgabe ist nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen möglich (generelle Ausnahmen)


Bin ehrlich gesagt enttäuscht sowas lesen zu müssen. Wie kann bitte keine Auskunft zum Inhalt gegeben werden, wenn es jetzt gilt und genug Vorlaufzeit gab. Vor allem wenn Dinge wie die Mehrstaatigkeit noch immer anhand der alten Gesetzeslage beschrieben werden. Ich will hier nicht die EBH belehren wollen und die Ausbürgerungszusicherung hab ich jetzt auch nicht abgeholt und bereue es jetzt. Ach ja.
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Antwort #16 - 01.07.2024 um 17:03:21
 
Die Ausbürgerungszusicherung macht doch keinen Unterschied. Die Website ist an der Stelle einfach noch nicht aktualisiert.
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Antwort #17 - 01.07.2024 um 18:10:45
 
Puncherfaust schrieb am 01.07.2024 um 17:03:21:
Die Ausbürgerungszusicherung macht doch keinen Unterschied. Die Website ist an der Stelle einfach noch nicht aktualisiert.


Deswegen ist er ja enttäuscht. Denn das neue Recht war ja ein paar Monate bekannt. Eine Stadt sollte in der Lage sein, am 28. Juli oder dann doch am 3. Juli den neuen Text online zu haben.
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Antwort #18 - 01.07.2024 um 19:56:08
 
Naja, woraus ergibt sich eine allgemeine Beratungspflicht für die Behörde? Die Behörde hat soweit eine Beratungspflicht im konkreten Einzelfall. Aber eine Website einer Behörde ist imho nur ein Informationsangebot unter Vorbehalt, dass es ggf. veraltet ist. Zumindest darf nicht bewusst falsch informiert werden. Wenn die Behörde auf ihrer Website darauf hinweist, dass noch das alte Recht dargestellt wird und somit die Website veraltet, dann genügt das meines Erachtens.

Dass sich aber dadurch ggf. ergibt, dass Ratsuchende Anwälte beauftragen, weil diese für die Rechtsberatung originär zuständig sind,ist dann halt so. Mit allen Folgen, bspw. höheres Risiko einer Untätigkeitsklage.
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Antwort #19 - 01.07.2024 um 20:06:35
 
Aras schrieb am 01.07.2024 um 19:56:08:
Wenn die Behörde auf ihrer Website darauf hinweist, dass noch das alte Recht dargestellt wird und somit die Website veraltet, dann genügt das meines Erachtens.


Hier das volle Zitat, sorry:

Zitat:
Ein neues Staatsangehörigkeitsgesetz ist am 27.06.2024 in Kraft getreten.

Wir bitten Sie um Verständnis, dass weitere Auskünfte zum Inhalt oder zur Umsetzung des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes aktuell noch nicht erteilt werden können.

Auf der Internetseite der Bundesregierung erfahren Sie Einzelheiten zu den Änderungen.

Einbürgerungen erfolgen gemäß der aktuell gültigen Gesetzeslage.


Der Einbürgerungsantrag wurde lt. Webseite am 26.06.2024 aktualisiert und hat beim herunterladen auch den Namen "Antrag 06_2024" dort steht bis heute noch:
Zitat:
Vermeidung von Mehrstaatigkeit
Ich bin bereit, meine bisherige(n) Staatsangehörigkeit(en) aufzugeben und verpflichte mich, nach schriftlicher Zusicherung der Einbürgerung die erforderlichen Schritte zu unternehmen
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Antwort #20 - 01.07.2024 um 20:43:08
 
Auf der Homepage der Stadt widerum stehen alle Infos perfekt und aktuell. Aber bei der Nachbabehörde die für die Region der Stadt Anträge bearbeitet nicht.

Ein einziges Trauerspiel wirklich. Die Behörden sind auf der gleichen Webseite vertreten teilen sich aber in zwei Teams auf (Stadt und Region). Die Infos gelten doch für beide, wieso konsolidiert man das nicht einfach auf einer zentralen Unterseite...........
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Antwort #21 - 01.07.2024 um 23:56:43
 
Badekappenmeister schrieb am 01.07.2024 um 20:06:35:
Der Einbürgerungsantrag wurde lt. Webseite am 26.06.2024 aktualisiert und hat beim herunterladen auch den Namen "Antrag 06_2024" dort steht bis heute noch:


Das liegt aber vor allem daran, dass die Ministerien noch keinen neuen Antragsvordruck zur Verfügung gestellt haben. Da macht es aus Sicht der Behörde schon Sinn zu warten, bevor jede Behörde im Land ihr eigenes Süppchen kocht. Wäre einfach Ressourcenverschwendung.

Kritik an die Ministerien aber in dieser Sache im Umkehrschluss natürlich berechtigt.
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Antwort #22 - 02.07.2024 um 16:13:23
 
Meine Frau hat in dem Formular einfach angekreuzt "Ich bin nicht bereit, meine bisherige Staatsangehörigkeit aufzugben und begründe das wie folgt:"

Zitat:
Da ich davon ausgehe, dass mein Antrag erst nach dem 26.06.2024 beschieden wird und die Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft aufgrund des Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetzes nicht mehr erforderlich ist.


Wurde so angenommen und vom Sachbearbeiter auch als "so ist es" kommentiert.
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Antwort #23 - 04.07.2024 um 17:35:18
 
Wie sieht das eig. mit der Dreimonatsfrist wg. §75 VwGO aus? Beginnt diese nun von neu, weil die Behörde aufgrund der alten Gesetzeslage auf die Ausbürgerung warten musste und nicht tätig werden konnte?

  • Das Verfahren läuft seit Juni 2023.
    Abfragen wurden erst im Februar 2024 gestartet.
    Zusicherung kam im März 2024.
    Jetzt das neue Gesetz.


Kann ich hier noch mit einer Untätigkeitsklage drohen?
Der Abstand zur Zusicherung ist kleiner als 6 Monate. Was gibt es hier noch zu prüfen?
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Antwort #24 - 04.07.2024 um 18:13:38
 
Die Dreimonatsfrist beginnt immer mit dem Datum der Antragstellung.

Wenn du jetzt direkt Untätigkeitsklage einreichen würdest, würde die Behörde mit ziemlich Sicherheit die Argumentation nutzen die du beschrieben hast. Und das Gericht könnte dann zur Entscheidung kommen, dass keine angemessene Frist verstrichen ist, in der du eine Entscheidung erwarten konntest. Was auch die richtige Entscheidung wäre. Untätig ist die Behörde ja erst seit einer Woche.

Sinn macht es deshalb finde ich schon (mindestens) noch 3 Monate zu warten. Das hat dann aber nichts mit dem "kann ich klagen" zu tun, sondern mit "will ich die klage auch gewinnen".

Würde es an deiner Stelle einfach laufen lassen. Einmal kurz melden, ob du demnächst eingebürgert wirst und abwarten. Denke die Klage kannst du dir in der Phase einfach sparen.
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Antwort #25 - 04.07.2024 um 18:52:26
 
bzw. muss die angemessene Frist schon für die Zulässigkeit verstrichen sein. Sorry, hatte vorhin im Kopf das betrifft die Begründetheit.

Dann ja, das bedeutet, dass du 3 Monate warten müsstest, wenn wir die 3 Monatsfrist mal analog dafür nehmen.
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Antwort #26 - 05.07.2024 um 09:04:20
 
Hat sich alles erledigt. Ich bin in zwei Wochen deutscher Smiley
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Antwort #27 - 05.07.2024 um 11:15:13
 
Badekappenmeister schrieb am 05.07.2024 um 09:04:20:
Hat sich alles erledigt. Ich bin in zwei Wochen deutscher

Herzlichen Glückwunsch.

Nach Erhalt der Einbürgerungs-Urkunde kannst du noch schnell auf der letzten Zielgeraden zur Meldebehörde rennen und einen deutschen Personalausweis und Reisepass beantragen.
Und wenn du das hast, bist du deutscher Staatsangehöriger.
Dann nochmals : Herzlichen Glückwunsch!! Smiley
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Antwort #28 - 05.07.2024 um 11:24:23
 
Auch von mir ein herzlichen Glückwunsch.

SimonB schrieb am 05.07.2024 um 11:15:13:
Nach Erhalt der Einbürgerungs-Urkunde kannst du noch schnell auf der letzten Zielgeraden zur Meldebehörde rennen und einen deutschen Personalausweis und Reisepass beantragen.
Und wenn du das hast, bist du deutscher Staatsangehöriger.


Das ist inhaltlich falsch und ein weitverbreiteter Irrtum bei Personen, die sich zum ersten Mal mit dem Staatsangehörigkeitsgesetz auseinandersetzen. Man ist Deutscher im Sinne des Artikel 116 GG sobald man die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt bekommen hat, siehe § 16 S. 1 StAG.

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Antwort #29 - 12.07.2024 um 10:51:18
 
Da es bald soweit ist mal eine Frage:

Erhalte ich beim Erhalt der Einbürgerungsurkunde auch einen vorläufigen Personalausweis? Die Niederlassungserlaubnis wird ja mit dem Deutsch werden ungültig.

Höre auch das die Bearbeitung von Personaldokumenten sehr lange dauert. Die Eile weil ich zwei Tage nach deutsch werden mich ausbürgern lassen möchte und dann der Reisepass ungültig wird (muss nur noch die Urkunde zeigen).

Habe zwar am gleichen Tag der Einbürgergung ein Termin für die Dokumente aber die wollen neben dem Ausweis auch eine Geburtsurkunde und weiß nicht, ob das bis nächste Woche ankommt. Also Ausbürgerung verschieben, weil sonst kein Ausweisdokument?
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Antwort #30 - 12.07.2024 um 11:14:05
 
Nein, du wirst nur die Urkunde erhalten. Für den Personalausweis musst du ins Bürgerbüro. Am besten buchst du dir da auch einen Termin am Datum, wenn du auch deine Aushändigung hast. Dann kannst du direkt nach dem Erhalt der Urkunde deinen Ausweis beantragen.
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Antwort #31 - 12.07.2024 um 11:26:24
 
Mit der Einbürgerungsurkunde kriegst du keine zusätzlichen Ausweisdokumente. Die musst du beim Bürgeramt separat den Personalausweis oder Reisepass beantragen und paar Wochen warten.

Du kannst dir aber einen vorläufigen Personalausweis für 10 € erteilen lassen. Wenn du keinen Express-Reisepass beantragen kannst (imho total überteuert), weil du keine 72 Stunden Zeit hast, dann kannst du dir auch einen vorläufigen Reisepass für 26 € erteilen lassen.
Diese Dokumente kriegst du direkt bei Antragstellung beim zuständigen Bürgeramt ausgestellt. Sie sind aus Papier und der vorläufige Reisepass ist nicht für Reisen in die USA geeignet, weil die ja ausdrücklich biometrische Pässe wollen, aber bestimmt sinnvoll für dein Anliegen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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SimonB
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Antwort #32 - 12.07.2024 um 12:19:21
 
Badekappenmeister schrieb am 12.07.2024 um 10:51:18:
Erhalte ich beim Erhalt der Einbürgerungsurkunde auch einen vorläufigen Personalausweis?

Nein. Nur die Urkunde.
Wie du an deutsche Dokumente kommst, schrieb ich in Antwort #27.

Badekappenmeister schrieb am 12.07.2024 um 10:51:18:
Die Niederlassungserlaubnis wird ja mit dem Deutsch werden ungültig.
Kann man so sagen.

Badekappenmeister schrieb am 12.07.2024 um 10:51:18:
Höre auch das die Bearbeitung von Personaldokumenten sehr lange dauert.

Ja, kann man auch so sagen.
Die  Herstellung in der Bundesdruckerei geht nicht schneller.


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