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Zielgerade? (Gelesen: 2.054 mal)
Badekappenmeister
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #15 - 01.07.2024 um 16:51:57
 
Hallo,

die Einbürgerungsbehörde hat am 27.06.2024 ihre Webseite aktualisiert mit folgendem Status:

Zitat:
Ein neues Staatsangehörigkeitsgesetz ist am 27.06.2024 in Kraft getreten.

Wir bitten Sie um Verständnis, dass weitere Auskünfte zum Inhalt oder zur Umsetzung des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes aktuell noch nicht erteilt werden können.


Und in den Voraussetzungen steht weiterhin:

Zitat:
Sie geben Ihre bisherige Staatsangehörigkeit auf, es sei denn, die Aufgabe ist nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen möglich (generelle Ausnahmen)


Bin ehrlich gesagt enttäuscht sowas lesen zu müssen. Wie kann bitte keine Auskunft zum Inhalt gegeben werden, wenn es jetzt gilt und genug Vorlaufzeit gab. Vor allem wenn Dinge wie die Mehrstaatigkeit noch immer anhand der alten Gesetzeslage beschrieben werden. Ich will hier nicht die EBH belehren wollen und die Ausbürgerungszusicherung hab ich jetzt auch nicht abgeholt und bereue es jetzt. Ach ja.
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #16 - 01.07.2024 um 17:03:21
 
Die Ausbürgerungszusicherung macht doch keinen Unterschied. Die Website ist an der Stelle einfach noch nicht aktualisiert.
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reinhard
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Antwort #17 - 01.07.2024 um 18:10:45
 
Puncherfaust schrieb am 01.07.2024 um 17:03:21:
Die Ausbürgerungszusicherung macht doch keinen Unterschied. Die Website ist an der Stelle einfach noch nicht aktualisiert.


Deswegen ist er ja enttäuscht. Denn das neue Recht war ja ein paar Monate bekannt. Eine Stadt sollte in der Lage sein, am 28. Juli oder dann doch am 3. Juli den neuen Text online zu haben.
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Aras
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Antwort #18 - 01.07.2024 um 19:56:08
 
Naja, woraus ergibt sich eine allgemeine Beratungspflicht für die Behörde? Die Behörde hat soweit eine Beratungspflicht im konkreten Einzelfall. Aber eine Website einer Behörde ist imho nur ein Informationsangebot unter Vorbehalt, dass es ggf. veraltet ist. Zumindest darf nicht bewusst falsch informiert werden. Wenn die Behörde auf ihrer Website darauf hinweist, dass noch das alte Recht dargestellt wird und somit die Website veraltet, dann genügt das meines Erachtens.

Dass sich aber dadurch ggf. ergibt, dass Ratsuchende Anwälte beauftragen, weil diese für die Rechtsberatung originär zuständig sind,ist dann halt so. Mit allen Folgen, bspw. höheres Risiko einer Untätigkeitsklage.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Badekappenmeister
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Antwort #19 - 01.07.2024 um 20:06:35
 
Aras schrieb am 01.07.2024 um 19:56:08:
Wenn die Behörde auf ihrer Website darauf hinweist, dass noch das alte Recht dargestellt wird und somit die Website veraltet, dann genügt das meines Erachtens.


Hier das volle Zitat, sorry:

Zitat:
Ein neues Staatsangehörigkeitsgesetz ist am 27.06.2024 in Kraft getreten.

Wir bitten Sie um Verständnis, dass weitere Auskünfte zum Inhalt oder zur Umsetzung des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes aktuell noch nicht erteilt werden können.

Auf der Internetseite der Bundesregierung erfahren Sie Einzelheiten zu den Änderungen.

Einbürgerungen erfolgen gemäß der aktuell gültigen Gesetzeslage.


Der Einbürgerungsantrag wurde lt. Webseite am 26.06.2024 aktualisiert und hat beim herunterladen auch den Namen "Antrag 06_2024" dort steht bis heute noch:
Zitat:
Vermeidung von Mehrstaatigkeit
Ich bin bereit, meine bisherige(n) Staatsangehörigkeit(en) aufzugeben und verpflichte mich, nach schriftlicher Zusicherung der Einbürgerung die erforderlichen Schritte zu unternehmen
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Badekappenmeister
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Antwort #20 - 01.07.2024 um 20:43:08
 
Auf der Homepage der Stadt widerum stehen alle Infos perfekt und aktuell. Aber bei der Nachbabehörde die für die Region der Stadt Anträge bearbeitet nicht.

Ein einziges Trauerspiel wirklich. Die Behörden sind auf der gleichen Webseite vertreten teilen sich aber in zwei Teams auf (Stadt und Region). Die Infos gelten doch für beide, wieso konsolidiert man das nicht einfach auf einer zentralen Unterseite...........
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #21 - 01.07.2024 um 23:56:43
 
Badekappenmeister schrieb am 01.07.2024 um 20:06:35:
Der Einbürgerungsantrag wurde lt. Webseite am 26.06.2024 aktualisiert und hat beim herunterladen auch den Namen "Antrag 06_2024" dort steht bis heute noch:


Das liegt aber vor allem daran, dass die Ministerien noch keinen neuen Antragsvordruck zur Verfügung gestellt haben. Da macht es aus Sicht der Behörde schon Sinn zu warten, bevor jede Behörde im Land ihr eigenes Süppchen kocht. Wäre einfach Ressourcenverschwendung.

Kritik an die Ministerien aber in dieser Sache im Umkehrschluss natürlich berechtigt.
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Supi1982
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Antwort #22 - 02.07.2024 um 16:13:23
 
Meine Frau hat in dem Formular einfach angekreuzt "Ich bin nicht bereit, meine bisherige Staatsangehörigkeit aufzugben und begründe das wie folgt:"

Zitat:
Da ich davon ausgehe, dass mein Antrag erst nach dem 26.06.2024 beschieden wird und die Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft aufgrund des Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetzes nicht mehr erforderlich ist.


Wurde so angenommen und vom Sachbearbeiter auch als "so ist es" kommentiert.
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Badekappenmeister
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Antwort #23 - 04.07.2024 um 17:35:18
 
Wie sieht das eig. mit der Dreimonatsfrist wg. §75 VwGO aus? Beginnt diese nun von neu, weil die Behörde aufgrund der alten Gesetzeslage auf die Ausbürgerung warten musste und nicht tätig werden konnte?

  • Das Verfahren läuft seit Juni 2023.
    Abfragen wurden erst im Februar 2024 gestartet.
    Zusicherung kam im März 2024.
    Jetzt das neue Gesetz.


Kann ich hier noch mit einer Untätigkeitsklage drohen?
Der Abstand zur Zusicherung ist kleiner als 6 Monate. Was gibt es hier noch zu prüfen?
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Puncherfaust
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Antwort #24 - 04.07.2024 um 18:13:38
 
Die Dreimonatsfrist beginnt immer mit dem Datum der Antragstellung.

Wenn du jetzt direkt Untätigkeitsklage einreichen würdest, würde die Behörde mit ziemlich Sicherheit die Argumentation nutzen die du beschrieben hast. Und das Gericht könnte dann zur Entscheidung kommen, dass keine angemessene Frist verstrichen ist, in der du eine Entscheidung erwarten konntest. Was auch die richtige Entscheidung wäre. Untätig ist die Behörde ja erst seit einer Woche.

Sinn macht es deshalb finde ich schon (mindestens) noch 3 Monate zu warten. Das hat dann aber nichts mit dem "kann ich klagen" zu tun, sondern mit "will ich die klage auch gewinnen".

Würde es an deiner Stelle einfach laufen lassen. Einmal kurz melden, ob du demnächst eingebürgert wirst und abwarten. Denke die Klage kannst du dir in der Phase einfach sparen.
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #25 - 04.07.2024 um 18:52:26
 
bzw. muss die angemessene Frist schon für die Zulässigkeit verstrichen sein. Sorry, hatte vorhin im Kopf das betrifft die Begründetheit.

Dann ja, das bedeutet, dass du 3 Monate warten müsstest, wenn wir die 3 Monatsfrist mal analog dafür nehmen.
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Badekappenmeister
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Antwort #26 - 05.07.2024 um 09:04:20
 
Hat sich alles erledigt. Ich bin in zwei Wochen deutscher Smiley
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SimonB
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Antwort #27 - 05.07.2024 um 11:15:13
 
Badekappenmeister schrieb am 05.07.2024 um 09:04:20:
Hat sich alles erledigt. Ich bin in zwei Wochen deutscher

Herzlichen Glückwunsch.

Nach Erhalt der Einbürgerungs-Urkunde kannst du noch schnell auf der letzten Zielgeraden zur Meldebehörde rennen und einen deutschen Personalausweis und Reisepass beantragen.
Und wenn du das hast, bist du deutscher Staatsangehöriger.
Dann nochmals : Herzlichen Glückwunsch!! Smiley
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Aras
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Antwort #28 - 05.07.2024 um 11:24:23
 
Auch von mir ein herzlichen Glückwunsch.

SimonB schrieb am 05.07.2024 um 11:15:13:
Nach Erhalt der Einbürgerungs-Urkunde kannst du noch schnell auf der letzten Zielgeraden zur Meldebehörde rennen und einen deutschen Personalausweis und Reisepass beantragen.
Und wenn du das hast, bist du deutscher Staatsangehöriger.


Das ist inhaltlich falsch und ein weitverbreiteter Irrtum bei Personen, die sich zum ersten Mal mit dem Staatsangehörigkeitsgesetz auseinandersetzen. Man ist Deutscher im Sinne des Artikel 116 GG sobald man die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt bekommen hat, siehe § 16 S. 1 StAG.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Badekappenmeister
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Antwort #29 - 12.07.2024 um 10:51:18
 
Da es bald soweit ist mal eine Frage:

Erhalte ich beim Erhalt der Einbürgerungsurkunde auch einen vorläufigen Personalausweis? Die Niederlassungserlaubnis wird ja mit dem Deutsch werden ungültig.

Höre auch das die Bearbeitung von Personaldokumenten sehr lange dauert. Die Eile weil ich zwei Tage nach deutsch werden mich ausbürgern lassen möchte und dann der Reisepass ungültig wird (muss nur noch die Urkunde zeigen).

Habe zwar am gleichen Tag der Einbürgergung ein Termin für die Dokumente aber die wollen neben dem Ausweis auch eine Geburtsurkunde und weiß nicht, ob das bis nächste Woche ankommt. Also Ausbürgerung verschieben, weil sonst kein Ausweisdokument?
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