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Anhörung auf abgelehnten Antrag Aufenthaltserlaubnis (Gelesen: 403 mal)
Davidav
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Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Anhörung auf abgelehnten Antrag Aufenthaltserlaubnis
22.06.2024 um 12:38:41
 
Hallo zusammen, ich benötige im Interesse eines Bekannten dringend Rat. Folgende Situation:

Person A ist
- männlich,
- 45 Jahre alt,
- marokkanischer Staatsbürger
- seit Mitte 2020 durch Eheschließung bzw. Familieachzug in Deutschland,
- Eheschließung war 09/20,
- seit 02/21 bis dato als Lagerhelfer in Beschäftigung mit unbefristetem Arbeitsvertrag (keine Zeitarbeit)
- wohnhaft in eigener Wohnung mit unbefristetem Mietvertrag
- Einbürgerungstest und Sprachzertifikat B1 bestanden
A hat keine Schulden und war strafrechtlich o.ä. nie auffällig.

Person B ist
- die Ex-Frau

B hat sich aus heiterem Himmel drei Monate vor der dreijährigen Ehe dazu entschlossen, dass sie sich scheiden lassen möchte. Als Grund nannte sie, dass sie einen anderen Partner kennengelernt hat, was sich später als unwahr herausstellte.

A und B lassen sich im 06/23 scheiden.

A beantragt 09/23 einen eigenen Aufenthalt und erhält 2x einen verlängerten Aufenthaltstitel mit Fiktionsbescheinigung.

Die Ausländerbehörde gibt A eine Bescheinigung für den Arbeitgeber, welche folglich ausgefüllt an das Arbeitsamt zugeschickt werden sollte.

Die Rückmeldung vom Arbeitsamt dauerte mehrere Monate.
Vom Arbeitsamt erhielt die Ausländerbehörde die Rückmeldung, dass die Tätigkeit von A auch von anderen inländischen Bürgern ausgeführt werden könnte bzw. leicht ersetzt werden könnte.

A sollte nun dennoch die letzten drei Gehaltsnachweise an die Ausländerbehörde senden.

A hat nun nach Übermittlung der Gehaltsnachweise eine Anhörung von der Ausländerbehörde bekommen, da sein Antrag abgelehnt wurde. Aus folgenden Gründen:
- Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG nicht möglich, da geschieden,
- Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG nicht möglich, da Ehe keine 3 Jahre bestanden hat,
- Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG nicht möglich, da keine ausreichenden Integrationsnachweise vorliegen und die Aufenthaltszeit nicht erfüllt ist

Weshalb wird hier kein Bezug auf die Tätigkeit genommen?

In einem persönlichen Gespräch zwecks letzter Fiktionsbescheinigung wurde A bereits mitgeteilt, dass es zu einer Ablehnung kommen wird. Wozu wurden dennoch erneut Gehaltsnachweise angefordert?

A war bei zwei Anwälten im Vorfeld zur Beratung, wobei beide äußerten, dass ein weiterer Aufenthalt entweder durch erneute Eheschließung oder Aufnahme einer Ausbildung möglich sei. Jedoch sei darüber hinaus nach reinem Ermessen des Sachbearbeiters ein weiterer Aufenthalt ebenfalls möglich.

Welche Chancen bestehen durch die Anhörung oder ist diese nur als gesetzlich vorgeschriebene Gelegenheit zu sehen, aber im Grunde genommen nichts bringt?

Sollte A einen Anwalt auf die Anhörung antworten lassen, was jedoch mit Kosten i.H.v. 1500,00€ für das gesamte Verfahren verbunden wäre?

Hat A noch weitere Möglichkeiten bzw. Chancen?

Vielen Dank schonmal.
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 22.06.2024 um 14:15:47
 
Sie haben 9/20 geheiratet. Die drei Jahre wären 9/23 vorbei gewesen. Du sagst B wollte sich drei Monate vor Ende der Dreijahresfrist scheiden lassen. Also 06/23. D.h. mit Trennungsjahr wären wir bei 06/24.

Du schreibst aber dass sie sich 06/23 effektiv scheiden ließen. Person A und B haben somit  vor Gericht die Trennung vordatiert. Bedeutet das er nur 1 Jahr und 9 Monate in ehelicher Lebensgemeinschaft lebte.

Macht im Ergebnis keinen Unterschied.

Es ist völlig irrelevant warum sie die Scheidung wollte.

Eine Fiktionsbescheinigung ist kein Aufenthaltstitel.

25b scheidet schon deswegen aus, weil er keine Duldung hatte.

Es ist nicht ersichtlich woraus sich eine etwaige Ermessensentscheidung für eine Aufenthaltserlaubnis ergeben könnte.

Da seine Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Aufenthg keinen Zweckwechselverbot hat, könnte er natürlich eine AE gem. § 16a AufenthG zum Zwecke der beruflichen Ausbildung erhalten, wenn die notwendigen Voraussetzungen vorliegen.

Die Anhörung ergibt sich aus dem Willkürverbot und der Menschenwürdegarantie. Die ist nicht pro forma, aber soll dem Betroffenen ein letztes Mal die Möglichkeit geben seine Sache vorzutragen und Stellung zu den Ergebnissen der Behörde abzugeben, bevor die Behörde eine drastische Entscheidung zu Lasten des Betroffenen trifft.

Für einen Anwalt bei der Anhörung würden wohl 963€ + 19%  gem. RVG anfallen. Also ca. 1200€. Die 300 € differenz kann er wahrscheinlich runterhandeln.

Er kann also versuchen zum Termin einen Ausbildungsvertrag zu präsentieren. Aber wenn er nix zu präsentieren hat, dann bringt auch der beste Anwalt nichts.

Ohne Ausbildungsvertrag sollte er, meiner unmaßgeblichen Meinung nach, sich die 1500 € für den Anwalt sparen, sich eine GÜB erteilen lassen und zurück in seine Heimat fliegen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Anhörung auf abgelehnten Antrag Aufenthaltserlaubnis
Antwort #2 - 25.06.2024 um 15:50:53
 
Auf die Arbeit wird wohl kein Bezug genommen, weil es keine qualifizierte Tätigkeit ist. Er müsste also erst eine Ausbildung machen oder studieren. Falls er das schon hat: Eine Tätigkeit suchen, bei der die Qualifikation Voraussetzung ist.

Das Suchen kann er auch von Tunesien aus.
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