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Wiedereinreisevisum § 25 Absatz 2 (Gelesen: 2.063 mal)
Passerati
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Antwort #15 - 24.06.2024 um 01:19:45
 
Argumente dafür, dass Punkt 4 (Wiedereinreise mit einem neuen Visum oder Schutz in einem anderen Land) möglich ist

Hier sind einige Argumente und rechtliche Grundlagen, die dafür sprechen könnten, dass Punkt 4 realisierbar ist, ergänzt durch spezifische Gesetze und höchstrichterliche Entscheidungen.

1. Härtefallregelungen und Ermessensspielraum

   - Gesetzliche Grundlage: § 51 Abs. 2 AufenthG erlaubt es der Ausländerbehörde, eine längere Frist für die Wiedereinreise festzulegen, wenn besondere Umstände vorliegen. Der Text lautet: "Ein Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist von sechs Monaten oder der längeren von der Ausländerbehörde bestimmten Frist nicht überschritten wird."
   - Argumentation: In Härtefällen kann die Ausländerbehörde Ermessensentscheidungen treffen, die es ermöglichen, auch nach Ablauf der üblichen Frist einen Aufenthaltstitel zu reaktivieren. Diese Härtefallregelungen könnten beispielsweise greifen, wenn der Ausländer aufgrund unvorhersehbarer und unverschuldeter Umstände, wie einer schweren Krankheit, Naturkatastrophen oder politischer Unruhen, nicht rechtzeitig zurückkehren konnte.

2. Wiedereinreise mit einem neuen Visum

   - Gesetzliche Grundlage: § 71 Abs. 3 AufenthG ermöglicht Visa zur Wiedereinreise, wenn der Aufenthaltstitel zwar noch gültig ist, das Dokument jedoch verloren gegangen oder beschädigt ist. Der Text lautet: "Das Auswärtige Amt kann Visa zur Wiedereinreise erteilen, wenn ein Ausländer im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis ist."
   - Argumentation: Ein Visum zur Wiedereinreise könnte unter Umständen auch dann beantragt werden, wenn der Aufenthaltstitel abgelaufen ist, aber die betroffene Person nachweisen kann, dass sie keine Schuld am Ablauf trägt und ein berechtigtes Interesse an der Rückkehr nach Deutschland hat. Beispielsweise könnten familiäre Bindungen, medizinische Notfälle oder berufliche Verpflichtungen als Gründe angeführt werden.

3. Internationale Schutzmöglichkeiten

   - UNHCR und humanitäre Programme: Der UNHCR und andere internationale Organisationen können Schutz und Unterstützung für Flüchtlinge bieten, die sich außerhalb ihres Herkunftslandes befinden.
   - Argumentation: Diese Organisationen können in bestimmten Fällen helfen, sicherzustellen, dass betroffene Personen in ein sicheres Drittland gelangen. Auch Deutschland beteiligt sich an Umsiedlungsprogrammen (Resettlement), bei denen besonders schutzbedürftige Flüchtlinge aus Erstzufluchtsländern nach Deutschland gebracht werden. Mehr Informationen finden Sie auf der [UNHCR-Website](https://www.unhcr.org/dach/de/was-wir-tun/umsiedlung-resettlement).

4. Diplomatische Interventionen und Sonderregelungen

   - Politische und diplomatische Ebene: In Ausnahmefällen können diplomatische Interventionen dazu führen, dass Sonderregelungen getroffen werden, um betroffenen Personen die Wiedereinreise zu ermöglichen.
   - Argumentation: Durch Interventionen von politischen Vertretern oder im Rahmen bilateraler Abkommen können individuelle Lösungen gefunden werden, die über die normalen rechtlichen Wege hinausgehen. Ein Beispiel hierfür sind humanitäre Aufnahmeprogramme, bei denen auf politischer Ebene entschieden wird, bestimmten Gruppen die Einreise zu erleichtern.

5. Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

   - Artikel 8 EMRK: Schutz des Privat- und Familienlebens. Der Text lautet: "Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz." Die EMRK kann als Rechtsgrundlage herangezogen werden, um die Wiedereinreise zu ermöglichen, wenn das Recht auf Familienleben beeinträchtigt wird.
   - Argumentation: Wenn eine Trennung der Familie durch das Erlöschen des Aufenthaltstitels droht, kann unter Umständen ein Anspruch auf Wiedereinreise geltend gemacht werden, um das Familienleben zu schützen. Hierbei könnte das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zugunsten der betroffenen Personen ausgelegt werden. Weitere Informationen finden Sie auf der [Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte](https://www.echr.coe.int/Documents/Convention_ENG.pdf).

Fazit

Obwohl die gesetzlichen Bestimmungen und höchstrichterlichen Urteile klare Regelungen zum Erlöschen des Aufenthaltstitels und den Bedingungen für eine Wiedereinreise vorsehen, gibt es dennoch bestimmte Ausnahmen und Ermessensspielräume, die genutzt werden könnten, um eine Wiedereinreise oder einen Schutzstatus in einem anderen Land zu erreichen. Insbesondere Härtefallregelungen, internationale Schutzmechanismen und diplomatische Interventionen bieten Ansatzpunkte, die im Einzelfall geprüft und geltend gemacht werden können.

Es ist daher ratsam, dass betroffene Personen sich umfassend rechtlich beraten lassen, um alle Möglichkeiten auszuloten und gegebenenfalls spezifische Anträge und Nachweise zu erbringen, die ihre besondere Schutzbedürftigkeit oder unverschuldeten Umstände belegen.
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Passerati
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Antwort #16 - 24.06.2024 um 01:27:03
 
Die korrekte Interpretation bezieht sich auf den § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), der das Erlöschen eines Aufenthaltstitels regelt. Es ist wichtig zu verstehen, dass die im AufenthG genannten Fristen und Umstände das Erlöschen des Aufenthaltstitels bestimmen und dass diese im Einzelfall geprüft werden müssen. Hier ist der entsprechende Auszug aus dem Gesetz:

§ 51 Erlöschen des Aufenthaltstitels
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
1. bei Ablauf seiner Geltungsdauer.

Das bedeutet:

1. Prüfung im Einzelfall: Die genauen Umstände des Erlöschens eines Aufenthaltstitels müssen im Einzelfall geprüft werden. Dies kann verschiedene Faktoren umfassen, wie zum Beispiel das Ablaufdatum des Aufenthaltstitels, ob eine Verlängerung beantragt oder gewährt wurde, und andere spezifische Umstände, die den Einzelfall betreffen.

2. Gesetzliche Grundlage: Auch wenn es im Gesetz nicht explizit formuliert ist, dass die genauen Umstände des Erlöschens geprüft werden müssen, ergibt sich dies implizit aus der Notwendigkeit, den individuellen Sachverhalt zu berücksichtigen.

3. Fristen: Wenn die im Aufenthaltsgesetz genannten Fristen abgelaufen sind und keine Verlängerung vorlag, erlischt der Aufenthaltstitel automatisch. Hierbei ist es eindeutig, dass keine Diskussion darüber besteht, ob die genauen Umstände des Erlöschens geprüft werden könnten – dies ist bereits im Gesetz vorgesehen und erfolgt standardmäßig.

Zusammengefasst: Das Gesetz sieht vor, dass der Aufenthaltstitel bei Ablauf der Geltungsdauer erlischt, sofern keine Verlängerung beantragt oder gewährt wurde. Die genauen Umstände des Erlöschens müssen im Einzelfall geprüft werden, auch wenn dies nicht explizit im Gesetzestext steht.


Petersburger schrieb am 24.06.2024 um 01:07:24:
Das steht nicht im Gesetz.

Sind die im AufenthG genannten Fristen abgelaufen, ohne dass eine Verlängerung vorlag, dann ist es vorbei.
Es wird ja auch nicht darüber diskutiert, dass die genauen Umstände des Erlöschens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geprüft werden könnten.

Diese Möglichkeit besteht nicht.

Das ist inzwischen so oft durchdiskutiert und gerichtlich entschieden worden, dass es keiner Diskussion in diesem Forum bedarf.

Wer einen nächsten Fall bis zu höchsten Gerichten treiben will - hier ist eine andere Spielwiese. Nicht dafür.

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Aras
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Antwort #17 - 24.06.2024 um 02:06:12
 
Alter. Wie schreibst du so schnell? In 12 Minuten so einen Text?

Zu 1.
§ 51 Abs. 1 Nr.1  AufenthG ist eindeutig: Die Aufenthaltserlaubnis erlischt mit Ablauf der Gültigkeit. Man braucht also garnicht mehr § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG zu prüfen, wenn die Aufenthaltserlaubnis schon allein aufgrund von Zeitablauf erloschen ist. Was soll man da im Einzelfall groß checken? Ich schau in den Kalender und sehe 24.06.2024. Dann schau ich auf die AE des Betroffenen und sehe abgelaufen.

Zu 2.
Siehe VG Bremen, 30.11.2005 - 4 K 1013/05, Murat Kurnaz ./. Stadt Bremen
Murat Kurnaz hatte absolutes Kontaktverbot im "Gefängnis" Guantanamo. Das erste was er nach 3 Jahren Kontaktverbot seinem Anwalt sagte, war dass er nach Deutschland zurückkehren wollen und dazu die Niederlassungserlaubnis klären müsse.

Dein Betroffener hätte in der ganzen Zeit vor Ablauf seiner Dokumente über einen Anwalt die Verlängerung seines Aufenthaltstitels und auch eine Ausnahmegenehmigung für die 6 Monatsfrist beantragen können. Tat er aber nicht. Er hätte auch vor Abreise sich darum kümmern können. Tat er aber nicht.
Er konnte einen neuen aserbaidschanischen Reisepass beschaffen, aber nicht seinen Status in Deutschland regeln?

Zu 3.
Georgien ist soweit ich weiß Vollanwender der Genfer Flüchtlingskonvention. Er könnte also nach Georgien reisen und dort ggf. einen Flüchtlingsstatus erwerben. Die Familienangehörigen leben ja auch dort.

Zu 4.
Dann schreibe eine Petition an den Bundestag. Und aktiviere die Politiker, damit diese genau für diesen Einzelfall was anordnen. Chance wohl 0%.

Zu 5.
Die EMRK greift in der Regel nicht. Bei deinem Bekannten nicht mal ansatzweise, weil die Familienangehörigen ja in Georgien leben. Darum hab ich ja gefragt, warum die Frau und die Kinder nach Georgien gereist sind und nicht nach Deutschland.

Also ganz ehrlich, die ganzen Argumente greifen nicht. Wenn du uns nicht glaubst, dann frag den Anwalt.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Puncherfaust
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Antwort #18 - 24.06.2024 um 08:11:54
 
Aras schrieb am 24.06.2024 um 02:06:12:
Alter. Wie schreibst du so schnell? In 12 Minuten so einen Text?


Die sind mit ChatGPT geschrieben.

Solange du deine Argumente nur von einer Software hast, die sich irgendetwas aus den Fingern saugt, was halbwegs logisch klingt, aber null Substanz hat, kannst du dir das ganze auch sparen. Sorry, aber darauf muss man hier echt nicht antworten.
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lottchen
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Antwort #19 - 24.06.2024 um 14:30:41
 
Passerati schrieb am 24.06.2024 um 01:19:45:
Argumente dafür, dass Punkt 4 (Wiedereinreise mit einem neuen Visum oder Schutz in einem anderen Land) möglich ist...

Sicher ist die Wiedereinreise mit einem neuen Visum möglich. Man benötigt nur einen Grund um das Visum zu erhalten (Studium, FZF...). Welcher soll das denn in diesem Fall hier sein? "ich möchte einen Asylantrag stellen" wird eher nicht als Grund funtionieren.

Puncherfaust schrieb am 24.06.2024 um 08:11:54:
Die sind mit ChatGPT geschrieben. 

Ich rege mal an in die Forenregeln (gibts die überhaupt?, ich muss erstmal suchen) aufzunehmen, dass das dauernde seitenweise Einstellen auf diese Weise erlangter Infos nicht erwünscht ist. Es ist doch ein wenig am Sinn dieses Forums vorbei mit einer KI zu diskuttieren. Mal mit mag ja gehen, aber permanent? Oder sehe das nur ich so?
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reinhard
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Antwort #20 - 24.06.2024 um 14:46:24
 
lottchen schrieb am 24.06.2024 um 14:30:41:
Sicher ist die Wiedereinreise mit einem neuen Visum möglich. Man benötigt nur einen Grund um das Visum zu erhalten (Studium, FZF...). Welcher soll das denn in diesem Fall hier sein? "ich möchte einen Asylantrag stellen" wird eher nicht als Grund funtionieren.



Für alle, die früher in Deutschland gelebt haben, wäre vielleicht die Chancenkarte (seit 1. Juni) möglich. Mit dem früheren Aufenthalt und den Deutsch-Kenntnissen haben sie schon die Hälfte der Punkte erreicht.
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Antwort #21 - 24.06.2024 um 23:30:07
 
Passerati schrieb am 24.06.2024 um 01:27:03:
Zusammengefasst: Das Gesetz sieht vor, dass der Aufenthaltstitel bei Ablauf der Geltungsdauer erlischt, sofern keine Verlängerung beantragt oder gewährt wurde. Die genauen Umstände des Erlöschens müssen im Einzelfall geprüft werden, auch wenn dies nicht explizit im Gesetzestext steht.

Zusammengefasst: Richtiges Lesen vermeidet Zeitaufwand bei denen, die hier in ihrer Freizeit helfen wollen.

Wenn ich schreibe "Sind die im AufenthG genannten Fristen abgelaufen, ohne dass eine Verlängerung vorlag, dann ist es vorbei." - was ja von Dir auch noch zitiert wird, dann ist mir das ganze menschliche oder KI-Gelaber absolut einerlei, was auch bloß dasselbe sagt.

Nur dass die Formulierung "genaue Umstände müssen geprüft werden" viel umfangreicher klingt und daher unbegründete Hoffnungen zulässt.

Es ist einfach sch...egal, welche Umstände dazu geführt haben, dass die Zeit am Fristablauf schon vorbeilief und nicht haltgemacht hat.
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Nach Fristablauf geht nur noch das, was der Gesetzgeber für die Zeit nach Fristablauf vorgesehen hat.

Philosophieren über Umstände gehört insbesondere dann nicht dazu, wenn man sie selbst herbeigeführt hat oder hätte einfach vermeiden können.
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Antwort #22 - 25.06.2024 um 00:13:58
 
So im Nachhinein finde ich es "interessant", wie die KI den Text von Paragraphen herbeihalluziniert hat.

Passerati schrieb am 24.06.2024 um 01:19:45:
Gesetzliche Grundlage: § 51 Abs. 2 AufenthG erlaubt es der Ausländerbehörde, eine längere Frist für die Wiedereinreise festzulegen, wenn besondere Umstände vorliegen.  Der Text lautet: "Ein Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist von sechs Monaten oder der längeren von der Ausländerbehörde bestimmten Frist nicht überschritten wird."


Der Text von § 51 Abs.2 AufenthG ist aber nicht das was da behauptet wird.

Passerati schrieb am 24.06.2024 um 01:19:45:
Gesetzliche Grundlage: § 71 Abs. 3 AufenthG ermöglicht Visa zur Wiedereinreise, wenn der Aufenthaltstitel zwar noch gültig ist, das Dokument jedoch verloren gegangen oder beschädigt ist. Der Text lautet: "Das Auswärtige Amt kann Visa zur Wiedereinreise erteilen, wenn ein Ausländer im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis ist."


§ 71 Abs. 3 AufenthG handelt von der Zuständigkeit bezüglich der polizeilichen Kontrolle.

Lippen versiegelt

Petersburger schrieb am 24.06.2024 um 23:30:07:
Zusammengefasst: Richtiges Lesen vermeidet Zeitaufwand bei denen, die hier in ihrer Freizeit helfen wollen.

So sieht es aus.
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