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Persönliche Antragstellung zwingend erforderlich? (Gelesen: 681 mal)
Themen Beschreibung: + weitere Fragen
NurEineNummer
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Persönliche Antragstellung zwingend erforderlich?
21.06.2024 um 21:47:49
 
Moin zusammen,

ich beabsichtige, nach Inkrafttreten des neuen StAG meine Einbürgerung zu beantragen. Dazu hatte ich bereits Kontakt mit dem zuständigen Sachbearbeiter der EBH. Ich bekam den Antragsvordruck zusammen mit einem Schreiben per Post zugeschickt. In diesem Schreiben gibt es zwei Punkte, im Folgenden zitiert, die mich etwas wundern:

Zitat:
Der Antrag muss persönlich in der Einbürgerungsbehörde abgegeben und unterschrieben werden, da die Unterschriften beglaubigt werden müssen.


Ich wohne in Niedersachsen. Welche gesetzliche Grundlage könnte eine solche Regelung haben? Dies ist mMn. weder dem StAG selbst, noch den Bundes- bzw. den nds. verwaltungsvorschriften zum StAG (Nds. VV-StAR) zu entnehmen. Google hat mir in dieser Hinsicht auch nicht weitergeholfen.

Hintergrund dieser Frage ist, dass der Termin zur persönlichen Abgabe des Antrages natürlich erst in zwei Monaten ist. Bis dahin dürften sich einige Anträge bei der EBH gestapelt haben. Dies würde ich gern vermeiden, indem ich den Antrag via DeMail stelle.

Folgefragen für den Fall, dass es eine gesetzliche Grundlage für die Beglaubigung der Unterschriften gibt:
- Würde eine Antragstellung via DeMail die Beglaubigung der Unterschrift ersetzen? Gibt es hier schon Erfahrungswerte? Oder gar besser: wo steht das im Gesetz?
- Falls nein, wäre eine Beglaubigung bspw. durch die Gemeinde möglich? (Es muss nur die Unterschrift auf dem Einbürgerungsantrag beglaubigt werden.)


Weiter in dem Schreiben heißt es:
Zitat:
Im Rahmen der Antragsabgabe werden Ihre Kenntnisse der freiheitlich-demokratischen Grundordnung überprüft.


Bei einer digitalen Antragstellung kann der Kollege das nur schwer machen. Ich habe schon herausgefunden, dass eine solche Prüfung durchaus zulässig ist. Meine Frage hier lautet: wenn ich meinen Antrag per DeMail stelle und erst in zwei Monaten diese Prüfung "ablegen" muss, beginnt die Frist nach § 75 VwGO dann neu zu laufen?

Der Hintergrund: die EBH spricht jetzt schon von Bearbeitungszeiten von bis zu 16 Monaten; ich möchte gar nicht wissen, wie das nach dem 27.06. aussieht und werde dann eine Untätigkeitsklage erheben.

Ich weiß, es sind erstmal viele Fragen. Ich bedanke mich schon im Voraus für eure Zeit und Rückmeldungen!  Smiley

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Aras
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Antwort #1 - 21.06.2024 um 22:42:33
 
Es gibt keine Rechtsgrundlage für die persönliche Unterschriftenleistung, da nicht mal die Nutzung etwaiger Formularanträge im StAG vorgesehen ist. Es gibt nicht mal eine Formvorschrift. Theoretisch kann man Anträge auch per einfacher E-Mail stellen. Es gibt sogar paar Gemeinden, die eine Antragstellung per einfacher E-Mail erlauben.
In der Nds. VV-StAR steht sogar

Zitat:
2.1.2
Ein bestimmter Antragsvordruck ist nicht vorgeschrieben; er kann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben von den Einbürgerungsbehörden selbst hergestellt oder vom Fachhandel bezogen werden. In dem Vordruck sind auch ausländische Ermittlungs- und Strafverfahren und Vorstrafen zu erfragen (vgl. § 12a Abs. 4 StAG). Zudem ist ein Passus aufzunehmen, der darauf hinweist, dass sämtliche Änderungen im Einbürgerungsverfahren unverzüglich mitzuteilen sind. Freiwillige Angaben, z.B. zur Volkszugehörigkeit bei begehrten Einbürgerungserleichterungen, sind ausdrücklich entsprechend zu kennzeichnen.


Ich würde aber DE-Mail in diesem Fall bevorzugen, da man dann auch das gerichtsfest und nachweisbar hat, siehe § 1 De-Mail-Gesetz. Ich hab keine De-Mail, aber mit der De-Mail kann man wohl sogar eine gerichtsfeste Empfangsbestätigung anfordern.

NurEineNummer schrieb am 21.06.2024 um 21:47:49:
- Würde eine Antragstellung via DeMail die Beglaubigung der Unterschrift ersetzen? Gibt es hier schon Erfahrungswerte? Oder gar besser: wo steht das im Gesetz?

Steht so im De-Mail-Gesetz, siehe oben.

Ich denke, dass das wichtige bei dem Antrag über DE-Mail ist, dass man klar macht dass die DE-Mail selber die Antragstellung ist und die etwaige Nutzung eines länderspezifischen Formularantrags als Scan eben nur zur Vollständigkeit dient. Also in der DE-Mail quasi schreiben "hiermit beantrage ich die Einbürgerung in den Deutschen Staatsverband. Ich habe aus Rücksichtnahme das von der Gemeinde genutzte Formular ausgefüllt."

NurEineNummer schrieb am 21.06.2024 um 21:47:49:
- Falls nein, wäre eine Beglaubigung bspw. durch die Gemeinde möglich? (Es muss nur die Unterschrift auf dem Einbürgerungsantrag beglaubigt werden.)

Wenn der Antrag per De-Mail erfolgt, dann wird diese entsprechend qualifiziert elektronisch signiert. Eine weitere Beglaubigung durch die Gemeinde ist dann nicht mehr notwendig. Zumal das etwas ist, was die selber als Regel aufgestellt haben.

NurEineNummer schrieb am 21.06.2024 um 21:47:49:
Bei einer digitalen Antragstellung kann der Kollege das nur schwer machen. Ich habe schon herausgefunden, dass eine solche Prüfung durchaus zulässig ist. 

Jain. Es darf keine Prüfung an sich werden. Der Test Leben-in-Deutschland (Einbürgerungstest) prüft theoretisch dieses Wissen ab. Es muss ggf. sichergestellt werden, dass es kein reines Lippenbekenntnis ist. Also dass du weißt zu was du dich in der Loyalitätserklärung bekennst.

In NRW steht sogar auf dem Erklärungsblatt zur Loyalitätserklärung, dass der Antragsteller die Sachbearbeiter bei möglichen Fragen zur Loyalitätserklärung eben diesen Fragen kann! D.h. wenn du bspw. nicht weißt was Demokrtie ist, dann darfst du den Sachbearbeiter fragen und der Sachbearbeiter muss dir kurz erklären was das bedeutet.
Leider haben einige Behörden den Spieß umgekehrt und machen daraus Wissensprüfungen und nicht Loyalitätsfragen. Also es geht nicht darum, dass du weißt was die Definition von Demokratie ist. Warum werden Leute abgelehnt, wenn diese dem anderen Geschlecht den Handschlag verweigern? Weil diese Personen die Gleichheit von Mann und Frau negieren. Also die Fragen die die Behörde stellen müsste, wären eher so Fragen nach,  einer etwaigen Wahlpflicht und ob man bei Wahlniederlagen der eigenen favorisierten Partei zum bewaffneten Aufstand aufruft.

Wenn die Behörden daraus Wissenstests machen, ist es eigentlich einfacher. Aber es ist auch nicht klar ob es dann nur ein Lippenbekenntnis ist.

In Niedersachsen steht in der VV

Zitat:
2.1.4
Im Hinblick auf das abzugebende Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und die Loyalitätserklärung (vgl. Nummern 8.1.2.5 und 10.1.1.1) findet ein Beratungsgespräch statt. Dabei bzw. bei Antragstellung wird ein allgemeines Informationsblatt ausgehändigt (Anlage).


Beratungsgespräch bedeutet nicht Wissenstest.

NurEineNummer schrieb am 21.06.2024 um 21:47:49:
Meine Frage hier lautet: wenn ich meinen Antrag per DeMail stelle und erst in zwei Monaten diese Prüfung "ablegen" muss, beginnt die Frist nach § 75 VwGO dann neu zu laufen?

Die Frist nach § 75 VwGO beginnt mit der Zustellbestätigung der DE-Mail.
Du solltest dann aber auch auf den Termin in zwei Monaten hinweisen und fragen ob die Behörde auf den Termin besteht oder gar einen neuen zeitnahen Termin erteilen will, damit der Antrag ohne unnötige Verzögerung bearbeitet werden kann.
Dann kannst du nämlich der Behörde die Schuld daran schieben, dass die auf den Termin bestanden haben und dadurch selber für unnötige Verzögerung von zwei Monaten schuld sind.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 25.06.2024 um 17:19:24
 
Alles klar, vielen Dank Aras für die Antworten!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 26.06.2024 um 18:01:14
 
Ich habe hierzu noch eine Folgefrage. Nachdem ich den Antrag gestellt habe, bekam ich von der EBH folgende Rückmeldung:

Zitat:
Das folgende Gespräch findet hinsichtlich der beantragten Einbürgerung seine Rechtsgrundlage in § 26
VwVfG sowie in § 37 Abs. 1 StAG in Verbindung mit § 82 AufenthG. Hieraus ergibt sich die Verpflichtung der
Ausländerin/des Ausländers, persönlich zu erscheinen und die eigenen Belange zu vertreten.


§ 26 VwVfG Abs. 2 S. 3 lautet wie folgt:
Zitat:
Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.


Der Bezug zum § 82 AufenthG, mit dem die Behörde eine Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu interpretieren versucht, dürfe Abs. 4 sein (Hervorhebungen nicht im Original):
Zitat:
1Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint und die zur Klärung seiner Identität erforderlichen Angaben macht sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird.

2Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden.

3§ 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.


Wenn ich das richtig verstehe, kann eine persönliche Vorsprache nur im Rahmen der Identitätsfeststellung durch die Behörde angeordnet werden (logische und-Verknüpfung). Meine Identität ist aber bereits durch die Vorlage eines Reisepasses zweifelsfrei festgestellt. Eine geklärte Identität ist außerdem eine Muss-Voraussetzung für die Erteilung einer AE, ohne die eine Einbürgerung ohnehin nicht infrage käme.

Ich habe im Internet recherchiert, und bin zu dem Schluss gekommen, dass die Vorsprache eher für die Abgabe der Loyalitätserklärung bzw. des Bekenntnisses zur fdGO vorgesehen ist. Ich frage mich allerdings trotzdem, welche gesetzliche Grundlage dies gebietet.

Warum kann ich nicht einfach diese zwei Dokumente unterschreiben und per Post an die EBH zuschicken, sondern muss erstmal auf einen Termin in zwei Monaten warten?  Schockiert/Erstaunt
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Antwort #4 - 26.06.2024 um 18:43:57
 
Was heißt folgendes Gespräch?

Folgendes Gespräch, damit die deinen Antrag überhaupt akzeptieren? Das wäre nicht rechtens.

Folgendes Gespräch, zur Abgabe der Loyalitätserklärung und Belehrung über diese? Das wäre wohl rechtens.

§ 37 StAG i.V.m. § 82 AufenthG ist die normale Mitwirkungsregelung im Staatsangehörigkeitsrecht. Da geht es nicht explizit um die persönliche Vorsprache, sondern um die Mitwirkung an sich. Und die Behörde sagt halt, dass die persönliche Vorsprache in diesem Fall für die Antragsbearbeitung erforderlich ist.

Klar könnte man die Loyalitätserklärung einfach unterschreiben. Aber die Bundesrepublik hat nun mal ein berechtigtes Interesse daran, dass man die auch versteht. Und möchte deshalb, dass die Behörde dich darüber belehrt, damit du auch weißt was du unterschreibst. Das wird aus den Gesetzesvorhaben deutlich und auch aus Erlassen von Bund und Ländern.
Und dieses staatliche Interesse überwiegt dann wohl dein persönliches Interesse nicht dahin zu müssen.

§ 82 Abs. 4 bedeutet aber eben auch nicht, dass die Vorsprache nur zur Identitätsklärung geschehen darf. Würde ja bedeuten, dass die zusätzlich nur geschehen darf, wenn eine ärztliche Untersuchung stattfindet. Die Behörde klärt die Identität theoretisch auch jedes mal neu. Du musst dich da halt schlicht ausweisen können.
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« Zuletzt geändert: 26.06.2024 um 18:55:09 von Puncherfaust »  
 
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Antwort #5 - 26.06.2024 um 19:05:27
 
Hast du die Loyalitätserklärung nicht unterschrieben eingescannt?
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Antwort #6 - 26.06.2024 um 19:38:44
 
Aras schrieb am 26.06.2024 um 19:05:27:
Hast du die Loyalitätserklärung nicht unterschrieben eingescannt? 

Habe ich, der Sachbearbeiter besteht jedoch auf einer persönlichen Vorsprache. Der gesamte Antrag samt Nachweise wurde per DeMail zugestellt.

Ich glaube, ich werde nicht darum herumkommen, da die Nachweise im Original gefordert werden - ich würde diese ungern per Post versenden.

Meine einzige Befürchtung ist jetzt, dass sich die EBH auf den in zwei Monaten stattfindenden Termin beruft, um die Frist nach § 75 VwGO „zurückzusetzen”.

Ich hatte aber im Antrag geschrieben, dass ich jederzeit dazu bereit bin, die Unterlagen im Original vorzulegen sowie alle erforderlichen Erklärungen abzugeben und ob sie mir nicht einen zeitnäheren Termin anbieten können, um unnötige Verzögerungen zu vermeiden. Eigentlich liegt der Ball jetzt bei der EBH. Hoffentlich sieht der Verwaltungsrichter das auch so.  Zwinkernd
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Antwort #7 - 26.06.2024 um 19:45:22
 
Sehe ehrlich gesagt zum ersten Mal den Querverweis auf das AufenthG Durchgedreht.

Ich denke es geht nicht speziell um § 82 Abs. 4 AufenthG, was du problematisierst. Sondern um § 82  Abs. 1 AufenthG, welches eine Mitwirkungspflicht dir ggü. auferlegt. Ansonsten würde wohl der Behörde ein Amtsermittlungsgrundsatz auferlegt, was etwas problematisch ist, weil soweit ich weiß, wir bei der Durchführung vom AufenthG und StAG von einer Eingriffsverwaltung ausgehen können. Diese Ämter sind in der Regel ja nicht ohne Grund dem Ordnungsamt untergeordnet. Du willst ja auch nicht, dass der Außendienst vom Ordnungsamt bei deinem Arbeitgeber um deine Einkommensnachweise bittet o.ä. Durchgedreht.

Und aus der allgemeinen Mitwirkungspflicht, kannst du auch das persönliche Vorsprechen herleiten, wenn es um Umstände geht, die nur durch die persönliche Vorsprache geklärt werden können.

Aber ich denke, über die persönliche Vorsprache zu diskutieren wirst du keinen Blumentopf gewinnen.
Zumal es auch im Grunde unerheblich ist.

Es geht doch garnicht ob das Vorsprechen stattfinden soll, sondern um das wann. Und hier musst du ansetzen. "Sie wollen eine Vorsprache? Gerne. Wann?"

Schlussendlich darf aber der Termin kein Vorwand sein um unnötige Verzögerungen zu verursachen.

NurEineNummer schrieb am 26.06.2024 um 19:38:44:
Meine einzige Befürchtung ist jetzt, dass sich die EBH auf den in zwei Monaten stattfindenden Termin beruft, um die Frist nach § 75 VwGO „zurückzusetzen”.


Kann sie ja nicht, da der Antrag rechtswirksam vorliegt und du ja gerade deine Bereitschaft gezeigt hast, den Antrag ggf. zeitnah zu vervollständigen.

Lies mal https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE240000330
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Antwort #8 - 26.06.2024 um 19:48:44
 
Puncherfaust schrieb am 26.06.2024 um 18:43:57:
Folgendes Gespräch, zur Abgabe der Loyalitätserklärung und Belehrung über diese? Das wäre wohl rechtens.


Genau, darum gehts.

Puncherfaust schrieb am 26.06.2024 um 18:43:57:
§ 37 StAG i.V.m. § 82 AufenthG ist die normale Mitwirkungsregelung im Staatsangehörigkeitsrecht.


Ich bin voll bei Dir. Das Vorgehen ergibt in diesem Fall auch Sinn.

M.M.n. ist § 82 AufenthG Abs. 4 aber bestenfalls etwas schwammig formuliert. Warum macht man an dieser Stelle nicht zwei Sätze daraus, in denen die Klärung der Identität sowie die ärztliche Untersuchung klar als nicht abschließende Beispiele aufgeführt werden? Ich frage mich, ob sich Jura-Studenten diese Fragen im ersten Semester ebenfalls stellen.  Zunge

Die Gesetzesbegründung hatte ich mir nicht durchgelesen, danke an der Stelle für den Hinweis.


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Antwort #9 - 26.06.2024 um 19:53:50
 
Aras schrieb am 26.06.2024 um 19:45:22:
Kann sie ja nicht, da der Antrag rechtswirksam vorliegt und du ja gerade deine Bereitschaft gezeigt hast, den Antrag ggf. zeitnah zu vervollständigen.

Lies mal https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE240000330


Das ist ein sehr guter Hinweis. Danke Aras - ich kann jetzt beruhigt schlafen. Smiley
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