Es gibt keine Rechtsgrundlage für die persönliche Unterschriftenleistung, da nicht mal die Nutzung etwaiger Formularanträge im
StAG vorgesehen ist. Es gibt nicht mal eine Formvorschrift. Theoretisch kann man Anträge auch per einfacher E-Mail stellen. Es gibt sogar paar Gemeinden, die eine Antragstellung per einfacher E-Mail erlauben.
In der Nds. VV-StAR steht sogar
Zitat:2.1.2
Ein bestimmter Antragsvordruck ist nicht vorgeschrieben; er kann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben von den Einbürgerungsbehörden selbst hergestellt oder vom Fachhandel bezogen werden. In dem Vordruck sind auch ausländische Ermittlungs- und Strafverfahren und Vorstrafen zu erfragen (vgl. § 12a Abs. 4 StAG). Zudem ist ein Passus aufzunehmen, der darauf hinweist, dass sämtliche Änderungen im Einbürgerungsverfahren unverzüglich mitzuteilen sind. Freiwillige Angaben, z.B. zur Volkszugehörigkeit bei begehrten Einbürgerungserleichterungen, sind ausdrücklich entsprechend zu kennzeichnen.
Ich würde aber DE-Mail in diesem Fall bevorzugen, da man dann auch das gerichtsfest und nachweisbar hat, siehe § 1 De-Mail-Gesetz. Ich hab keine De-Mail, aber mit der De-Mail kann man wohl sogar eine gerichtsfeste Empfangsbestätigung anfordern.
NurEineNummer schrieb am 21.06.2024 um 21:47:49:- Würde eine Antragstellung via DeMail die Beglaubigung der Unterschrift ersetzen? Gibt es hier schon Erfahrungswerte? Oder gar besser: wo steht das im Gesetz?
Steht so im De-Mail-Gesetz, siehe oben.
Ich denke, dass das wichtige bei dem Antrag über DE-Mail ist, dass man klar macht dass die DE-Mail selber die Antragstellung ist und die etwaige Nutzung eines länderspezifischen Formularantrags als Scan eben nur zur Vollständigkeit dient. Also in der DE-Mail quasi schreiben "hiermit beantrage ich die Einbürgerung in den Deutschen Staatsverband. Ich habe aus Rücksichtnahme das von der Gemeinde genutzte Formular ausgefüllt."
NurEineNummer schrieb am 21.06.2024 um 21:47:49:- Falls nein, wäre eine Beglaubigung bspw. durch die Gemeinde möglich? (Es muss nur die Unterschrift auf dem Einbürgerungsantrag beglaubigt werden.)
Wenn der Antrag per De-Mail erfolgt, dann wird diese entsprechend qualifiziert elektronisch signiert. Eine weitere Beglaubigung durch die Gemeinde ist dann nicht mehr notwendig. Zumal das etwas ist, was die selber als Regel aufgestellt haben.
NurEineNummer schrieb am 21.06.2024 um 21:47:49:Bei einer digitalen Antragstellung kann der Kollege das nur schwer machen. Ich habe schon herausgefunden, dass eine solche Prüfung durchaus zulässig ist.
Jain. Es darf keine Prüfung an sich werden. Der Test Leben-in-Deutschland (Einbürgerungstest) prüft theoretisch dieses Wissen ab. Es muss ggf. sichergestellt werden, dass es kein reines Lippenbekenntnis ist. Also dass du weißt zu was du dich in der Loyalitätserklärung bekennst.
In NRW steht sogar auf dem Erklärungsblatt zur Loyalitätserklärung, dass der Antragsteller die Sachbearbeiter bei möglichen Fragen zur Loyalitätserklärung eben diesen Fragen kann! D.h. wenn du bspw. nicht weißt was Demokrtie ist, dann darfst du den Sachbearbeiter fragen und der Sachbearbeiter muss dir kurz erklären was das bedeutet.
Leider haben einige Behörden den Spieß umgekehrt und machen daraus Wissensprüfungen und nicht Loyalitätsfragen. Also es geht nicht darum, dass du weißt was die Definition von Demokratie ist. Warum werden Leute abgelehnt, wenn diese dem anderen Geschlecht den Handschlag verweigern? Weil diese Personen die Gleichheit von Mann und Frau negieren. Also die Fragen die die Behörde stellen müsste, wären eher so Fragen nach, einer etwaigen Wahlpflicht und ob man bei Wahlniederlagen der eigenen favorisierten Partei zum bewaffneten Aufstand aufruft.
Wenn die Behörden daraus Wissenstests machen, ist es eigentlich einfacher. Aber es ist auch nicht klar ob es dann nur ein Lippenbekenntnis ist.
In Niedersachsen steht in der VV
Zitat:2.1.4
Im Hinblick auf das abzugebende Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und die Loyalitätserklärung (vgl. Nummern 8.1.2.5 und 10.1.1.1) findet ein Beratungsgespräch statt. Dabei bzw. bei Antragstellung wird ein allgemeines Informationsblatt ausgehändigt (Anlage).
Beratungsgespräch bedeutet nicht Wissenstest.
NurEineNummer schrieb am 21.06.2024 um 21:47:49:Meine Frage hier lautet: wenn ich meinen Antrag per DeMail stelle und erst in zwei Monaten diese Prüfung "ablegen" muss, beginnt die Frist nach § 75 VwGO dann neu zu laufen?
Die Frist nach § 75 VwGO beginnt mit der Zustellbestätigung der DE-Mail.
Du solltest dann aber auch auf den Termin in zwei Monaten hinweisen und fragen ob die Behörde auf den Termin besteht oder gar einen neuen zeitnahen Termin erteilen will, damit der Antrag ohne unnötige Verzögerung bearbeitet werden kann.
Dann kannst du nämlich der Behörde die Schuld daran schieben, dass die auf den Termin bestanden haben und dadurch selber für unnötige Verzögerung von zwei Monaten schuld sind.