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Niederlassungserlaubnis bei § 23 Abs.2 AufenthG (Gelesen: 587 mal)
Themen Beschreibung: nach Aufnahmezusage durch Bundesministerium des Inneren
Fritzal
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21.06.2024 um 13:51:30
 
Vor ca. 10 Jahren haben einige Syrer durch das Bundesaufnahmeprogramm eine Aufnahmezusage vom Bundesministerium des Inneren bekommen. Diese sind folglich damals mit Visum z.B. von der Deutschen Botschaft in Beirut legal eingereist, haben seither immer wieder befristet für 2 Jahre eine befristete Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs.2 AufenthG erhalten. Bei diesem Fall handelt es sich konkret um ein ca. 80 jähriges syr. Rentnerehepaar welche hier in Deutschland seither von deren Kindern (welche hier arbeiten und zwischenzeitlich deutsch sind) ausreichend finanziell unterstützt bzw. versorgt werden (also bisher noch niemals Grundsicherungsleistungen oder andere staatliche Leistungen bezogen haben). Damals bei der Ersteinreise wurden sie auf Grund des hohen Alters bzw. offensichtlichen Gebrechens auch nur zur Integrationskursteilnahme berechtigt und nicht verpflichtet. Eine Teilnahme erfolgte erwartungsgem. nicht. Auch war der Lebensunterhalt bei der Ersteinreise durch eine amtliche Verpflichtungserklärung von den Kindern gesichert. Die Gültigkeit der amtlichen Verpflichtungserklärung wurde später Kraft Gesetz gem. § 68a S.1 AufenthG, quasi nachträglich, auf max. 3 Jahre beschränkt.
Nun stellt sich die Frage wie dieses syr. Ehepaar die Niederlassungserlaubnis bekommen kann?
Kann der Lebensunterhalt des Ehepaars als gesichert angesehen werden wenn dieser lediglich von den Kindern gesichert wird (welche allerdings hohe und deutlich gesicherte Einkünfte haben)?
Müssten diese Kinder hierfür erneut eine amtliche Verpflichtungserklärung abgeben? Wäre dies ausreichend und gültig bzw. akzeptabel, da es sich um keine eigenen Einkünfte handelt?
Wie verhält es sich hinsichtlich der Sprache? Kann hierauf auf Grund der späten Einreise im Rentenalter und des Gebrechens verzichtet werden oder ist diese zwingend erforderlich?

FOLGE: Sollten die A. eine NE erteilt bekommen können, dann könnten sie sich in einigen Jahren schon eine Bescheinigung gem. § 51 AufenthG ausstellen lassen und folglich auch mal länger wie 6 Monate in Syrien bleiben was ja auch bei dem hohen Alter und bei unvorhersehbaren Krankheiten schnell mal erforderlich sein kann.

Auch wäre natürlich hier sehr interessant ob eine Einbürgerung erfolgen könnte, aber auch hier vermute ich, dass es ähnlich wie bei der Niederlassungserlaubnis insbes. an den max. mündlich vorhanden Sprachkenntnissen sowie auch an der eigenen Sicherung des Lebensunterhalts scheitern könnte.

Evtl. hat hierzu jemand eine gute Idee bzw. einen Lösungsvorschlag für die geschilderte Thematik.
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Antwort #1 - 21.06.2024 um 15:21:29
 
Fritzal schrieb am 21.06.2024 um 13:51:30:
Nun stellt sich die Frage wie dieses syr. Ehepaar die Niederlassungserlaubnis bekommen kann?

Meiner Meinung nach nicht so einfach

Fritzal schrieb am 21.06.2024 um 13:51:30:
Kann der Lebensunterhalt des Ehepaars als gesichert angesehen werden wenn dieser lediglich von den Kindern gesichert wird (welche allerdings hohe und deutlich gesicherte Einkünfte haben)?


Nein, denn diese können ja jederzeit "arbeitslos" werden und / oder ihr Geld für andere Sachen ausgeben! Ansprüche dürften schwer einzuklagen sein für Deutschland. deshalb dürfte das eher nicht funktionieren

Fritzal schrieb am 21.06.2024 um 13:51:30:
Müssten diese Kinder hierfür erneut eine amtliche Verpflichtungserklärung abgeben? Wäre dies ausreichend und gültig bzw. akzeptabel, da es sich um keine eigenen Einkünfte handelt?

Ich glaube kaum, dass es dafür eine VE gibt..aber vielleicht weiß es jemand 100%

Fritzal schrieb am 21.06.2024 um 13:51:30:
Wie verhält es sich hinsichtlich der Sprache? Kann hierauf auf Grund der späten Einreise im Rentenalter und des Gebrechens verzichtet werden oder ist diese zwingend erforderlich?

Das sollte funktionieren

Fritzal schrieb am 21.06.2024 um 13:51:30:
Auch wäre natürlich hier sehr interessant ob eine Einbürgerung erfolgen könnte, aber auch hier vermute ich, dass es ähnlich wie bei der Niederlassungserlaubnis insbes. an den max. mündlich vorhanden Sprachkenntnissen sowie auch an der eigenen Sicherung des Lebensunterhalts scheitern könnte. 

Einbürgerung dürfte unter diesen Voraussetzungen unmöglich sein
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Aras
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Antwort #2 - 21.06.2024 um 15:52:25
 
Naja so würde ich das nicht einfach abtun.

Es gibt einen Unterhaltsanspruch gem. § 1601 BGB der Kinder ggü. den Eltern. Das Sozialamt würde entsprechend im Leistungsfall die Kinder auf Leistungsfähigkeit prüfen und ggf. die Kinder um Erstattung der Kosten heranziehen.

Wie man den jetzt in der Höhe beziffern kann, also welches Verfahren maßgeblich ist, bspw. Feststellungsklage beim Amtsgericht oder beim Notar, kann ich nicht so leicht per google finden. Problematisch ist ja meist der Kindsunterhalt und darum findet man das wenn man nach den einschlägigen Stichwörtern googelt. Man müsste bspw. Im Palandt nachschlagen was da steht.

Ist der Unterhaltsanspruch der Eltern ggü. der Kinder geklärt dann ist auch eine Verpflichtungserklärung entbehrlich, weil ja klar ist dass die Kinder schon Kraft Gesetzes den Unterhalt leisten müssen.

Diesen Unterhaltsanspruch gibt man beim Einbürgerungsantrag oder Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis an.

Natürlich muss der Unterhaltsanspruch auch ausreichend sein. Nicht dass sich da eine Unterdeckung ergibt und man sich dann darauf beruht, obwohl man damit die fehlende Lebensunterhaltssicherung beweist.

Und den Kindern wird ja eine gewisse Kontinuität unterstellt werden dürfen. Die Vermutung, dass nach dem Erwerb des Statusrechts diese von staatlichen Leistungen leben wollen kann schon irgendwie beleidigend sein.

Naja, das waren meine Gedanken hierzu.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Aras
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Antwort #3 - 22.06.2024 um 01:34:17
 
Aras schrieb am 21.06.2024 um 15:52:25:
Es gibt einen Unterhaltsanspruch gem. § 1601 BGB der Kinder ggü. den Eltern.


Meinte natürlich "der Eltern ggü. den Kindern"
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Antwort #4 - 22.06.2024 um 10:01:47
 
Verdienen denn die "Kinder" einen deutlich 5- stelligen Eurobetrag im Monat? Denn dur dann wäre vermutlich ein "Unterhalt" aus §1601 durchsetzbar!

Zitat:
Beim Elternunterhalt ist zu berücksichtigen, dass die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern – anders als bei der Verpflichtung von Eltern gegenüber Ihren Kindern („natürliche Generationenfolge“) - durch Erhöhung des Eigenbedarfs und eine großzügige Anerkennung von bestimmten Abzugsposten (z. B. Darlehensschulden oder private Versicherungen) begrenzt ist. Das bedeutet im Ergebnis, dass Kinder sich gegenüber ihren bedürftigen Eltern auf einen erhöhten Selbstbehalt berufen können, der von der Praxis bisher in Höhe von mindestens 2.000,- € zugestanden wird. Von dem über dem Selbstbehalt liegenden Einkommen muss regelmäßig nur die Hälfte für den Unterhalt eingesetzt werden. Vermögen, wie beispielsweise ein Eigenheim, muss nicht eingesetzt werden, wenn es der eigenen Alterssicherung dient. Zum weiteren Schutz des Unterhaltsverpflichteten ist er zudem berechtigt, bis zu 5 % des Bruttoeinkommens neben der gesetzlichen Altersvorsorge als zusätzliche private Altersvorsorge anzusparen, ohne auf bestimmte Anlageformen festgelegt zu sein. Ansprüche auf Elternunterhalt stehen zudem erst im 6. Rang möglicher Unterhaltspflichten eines Unterhaltsschuldners, (§ 1609 Nummer 6 BGB). Das bedeutet, dass ein unterhaltspflichtiges Kind seinen Eltern erst dann Unterhalt leisten muss, wenn es keine vorrangigen Unterhaltsverpflichtungen erfüllen muss, wie beispielsweise gegenüber (minderjährigen und volljährigen) eigenen Kindern oder dem Ehepartner. Solche vorrangigen Unterhaltsansprüche reduzieren den zu leistenden Unterhalt eines Kindes gegenüber seinem Elternteil. Erst wenn nach Erfüllung der vorrangigen Unterhaltsansprüche Einkommen oberhalb des Selbstbehalts übrigbleibt, besteht Raum für den Unterhaltsanspruch der Eltern.
Bei pflegebedürftigen Eltern treten in der Praxis regelmäßig Sozialleistungsträger für entstehende Pflegekosten in Vorleistung. In diesem Fall geht der Unterhaltsanspruch des pflegebedürftigen Elternteils gegen seine Kinder auf den Sozialleistungsträger über (§ 94 Absatz 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch, SGB XII). Der Sozialleistungsträger kann dann die ursprünglich dem unterhaltsberechtigten Elternteil zustehenden Unterhaltsansprüche gegenüber den Kindern geltend machen. Den unterhaltspflichtigen Kindern erwächst durch den Anspruchsübergang also kein Nachteil. Die Rückgriffmöglichkeit besteht damit nur insoweit, als auch der pflegebedürftige Elternteil von dem Kind hätte Unterhalt verlangen können.
Seit Inkrafttreten des Angehörigenentlastungsgesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135) findet ein Anspruchsübergang auf den Sozialleistungsträger nur statt, w
enn das jährliche Gesamteinkommen des unterhaltspflichtigen Kindes mehr als 100.000,00 € beträgt.


https://www.bmj.de/DE/themen/gesellschaft_familie/ehe_nichteheliche_gemeinschaft...

Deshalb bleibe ich bei meiner Einschätzung, dass eine NE oder gar Einbürgerung unter diesen Umständen unmöglich ist!
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Antwort #5 - 22.06.2024 um 11:36:25
 
Ich würde sagen, dass hier der Staat mit der 100.000 € brutto Grenze für einen Anspruchsübergang zu Gunsten des Sozialamtes geregelt hat.

Daraus zu schließen, dass kein Anspruch nach bürgerlichem Recht besteht, wäre falsch. Zumal dieser Übergang des Anspruchs wohl zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruches dient, also dann greift wenn die Kinder nicht leisten wollen obwohl sie es müssten.

Insofern wäre es meines Erachtens falsch, diese Einkommensgrenze als absolute Grenze zu verstehen. Ich habe keine tieferen Kenntnisse zum Unterhaltsrecht. Aber es kann sein, dass man es privatrechtlich vereinbaren kann.

Nochmal: Dass der Staat selber auf die Durchsetzung von  Unterhaltsansprüchen verzichtet, ist seine Entscheidung. Er hätte genauso gut die Grenze bei 250.000 € ansetzen können, und das hätte dann zur Folge dass praktisch niemand mehr ans Sozialamt den Elternunterhalt abdrücken müsste. Und was wenn die Eltern garnicht vom Sozialamt Leistungen beziehen müssten? Die Eltern könnten wohl trotzdem beim Amtsgericht einen Elternunterhalt durchsetzen.
Ich fände die Idee garnicht mal unrealistisch. bspw. Eltern haben 4 Kinder, wohnen bei einem der vier Kinder und werden persönlich gepflegt und ggf. ist das Kind auch der rechtliche Betreuer. Die anderen drei Kinder arbeiten und verdienen gut.  Da muss es doch die Möglichkeit geben, dass das betreuende Kind ggü. den anderen Kindern im Zweifel Unterhalt für die Eltern durchsetzen kann.

Naja ich verzettele mich hier nur. Also ich denke hier braucht man entsprechende fähige Beratung.

Würde aber schauen dass ich einen fähigen anwalt finde, der sich schonmal mit dem Elternunterhalt beschäftigt hat. Weil das ist wahrscheinlich nicht wss alltägliches. Kindes und Trennungsunterhalt macht jeder Wald und Wiesenanwalt. Man sollte also konkret nach Erfahrung mit Elternunterhalt fragen und nicht allgemein nach Unterhalt
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