Für das Eintreten der im Gesetz - § 81
AufenthG - festgelegten Fiktionswirkung ist eine rechtzeitige Antragstellung Voraussetzung.
Falls Deine
ABH dem Buchstaben nach auf dieser Voraussetzung besteht, kann man den Antrag wirksam schriftlich stellen. Dazu genügt ein formloses Schreiben, das man z.B. im Behördenbriefkasten einwirft oder per Einschreiben schickt.
(Einzelheiten zur ggf. erforderlichen Beweisführung über die Antragstellung spare ich mir hier mal.)
Falls Deine
ABH bereits einen gebuchten Termin als ausreichend für das Eintreten der Fiktionswirkung ansieht, dann reicht eben auch die Terminbuchung.
Nach dem Buchstaben des Gesetzes muss die
ABH in einem solchen Fall eine Fiktionsbescheinigung nach bundeseinheitlichem Vordruck ausstellen. (§ 81 Abs. 5: "... ist ... auszustellen.").
Eine solche
FB nach § 81 (4) gestattet
in Verbindung mit dem Aufenthaltstitel dann auch Einreisen.
Ein Notfall ist keine Voraussetzung für das Ausstellen einer
FB nach bundeseinheitlichem Vordruck und darf auch nicht gefordert werden. Denn § 81 schreibt ja einfach vor, dass die auszustellen
ist. Ohne Wenn oder Falls.
Aber natürlich habe ich dafür Verständnis, dass eine unterbesetzte und/oder in der Arbeit abgesoffene
ABH für das Ausstellen einer solchen
FB nicht einfache "Ich will" - Begründungen haben will, sondern geeignete Belege für ein tatsächliches Reisevorhaben sehen möchte.
Zwei Dinge noch nebenbei:
Eine
FB kann man nicht beantragen, weil sie kein Verwaltungsakt ist. Sie ist nur eine Bestätigung, dass ein Verwaltungsakt beantragt wurde.
Und sie ist nicht nur für Aus- und Wiedereinreisen aus dem / in den Schengen-Raum erforderlich, also über Schengen-Außengrenzen, sondern bereits für Aus- und Wiedereinreisen aus dem / ins Bundesgebiet.
Denn grundsätzlich darf man von den Vollzugsbehörden anderer Schengen-Staaten nicht erwarten, dass die angesichts eines abgelaufenen nationalen Visums im Pass Erklärungen über Terminbuchung/Fiktionswirkung/Bearbeitungszeiten akzeptieren.
Und sie können auch nicht einfach so bei der betroffenen
ABH nachfragen.