Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken
§ 28 Abs. 2 AufenthG: Sicherung des Lebensunterhalt erforderlich? (Gelesen: 988 mal)
Themen Beschreibung: Der Sachbearbeiter verlangt Nachweise von der Antragsstellerin
Puncherfaust
Full Top-Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 366

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 28 Abs. 2 AufenthG: Sicherung des Lebensunterhalt erforderlich?
Antwort #15 - 27.06.2024 um 18:25:25
 
lottchen schrieb am 27.06.2024 um 17:17:09:
Wie soll denn aus dem Arbeitsvertrag ersichtlich sein ob der Vertrag gekündigt ist? Das sieht man eher auf dem Lohnzettel wenn das Enddatum bereits eingetragen ist.


Deshalb fordert man ja beides. Hab halt vorher nie gelesen, dass so eine Bescheinigung angefordert wird. Da trübt wohl so ein wenig Misstrauen der Behörde mit, dass die Leute keine wichtigen Änderungen mitteilen  Laut lachend Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen sind ja eigentlich ziemlicher Standard.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Online


Berufsrevolutionär


Beiträge: 4.133

Krefeld, Nordrhein-Westfalen, Germany
Krefeld
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 28 Abs. 2 AufenthG: Sicherung des Lebensunterhalt erforderlich?
Antwort #16 - 27.06.2024 um 18:27:11
 
Es gibt immer vor- und Nachteile der jeweiligen Unterlagen. Bspw. kann es berechtigt sein, dass der Einbürgerungswillige nicht will das sein Arbeitgeber von dem Einbürgerungsverfahren erfährt, weil es den Arbeitgeber vielleicht nichts angeht oder weil der Arbeitgeber böswillig sein könnte und ein Druckmittel  dann hätte um den Einbürgerungswilligen auszubeuten.

Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema