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§ 28 Abs. 2 AufenthG: Sicherung des Lebensunterhalt erforderlich? (Gelesen: 968 mal)
Themen Beschreibung: Der Sachbearbeiter verlangt Nachweise von der Antragsstellerin
Gislain
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i4a rocks!


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20.06.2024 um 09:14:51
 
Hallo Zusammen,

meine Frau lebt seit 3 Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §28 ABS. 1 S.1 Nr. 3 in Deutschland. Für den Antrag einer Niederlassungserlaubnis verlangt der Sachbearbeiter die Sicherung des Lebensunterhalt durch meine Frau. Auf Nachfrage teilt der Sachbearbeiter folgendes mit:
Wie bei jedem Aufenthaltstitel sind auch bei einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG zu beachten. Darin enthalten ist die Sicherung des Lebensunterhalts. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sind nicht zu beachten, wenn das Gesetz ausdrücklich davon befreit. Der § 28 Abs. 2 AufenthG enthält keine derartige Befreiung.

Stimmt das so? Wie können wir sonst nachweisen, dass die Sicherung des Lebensunterhalt nicht erforderlich ist?
Wir haben 2 deutsche Kinder.

Gruß

Gislain
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Puncherfaust
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Antwort #1 - 20.06.2024 um 10:02:10
 
Gislain schrieb am 20.06.2024 um 09:14:51:
Stimmt das so? Wie können wir sonst nachweisen, dass die Sicherung des Lebensunterhalt nicht erforderlich ist?
Wir haben 2 deutsche Kinder.


Ja.

Für die zweite Frage müsstest du erstmal Gründe nennen wieso du denkst, dass bei euch das nicht erforderlich sein sollte.
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Gislain
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Antwort #2 - 20.06.2024 um 10:16:54
 
meine Frau kann die Sicherung des Lebensunterhalt nicht nachweisen. Wäre es möglich, dass ich die Sicherung des Lebensunterhalt für die Haushaltsgemeinschaft nachweise? Oder muss sie es aus eigener Kraft selbst nachweisen?
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Aras
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Antwort #3 - 20.06.2024 um 10:56:25
 
Wenn ihr verheiratet seid, dann kann die Lebensunterhaltsicherung durch den Ehegatten erfolgen, § 9 Abs. 3 AufenthG .
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Gislain
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Antwort #4 - 20.06.2024 um 11:40:51
 
Hallo Aras,
§ 9 Abs. 3 AufenthG:
(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden...

Hier wird §9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 gar nicht erwähnt? Kann man es auf § 28 Abs. 2 AufenthG übertragen? Gibt es da ein Bezug zu?
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Aras
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Antwort #5 - 20.06.2024 um 11:59:23
 
Ja stimmt. Dann gilt § 1360 BGB. Deine Frau hat dir ggü. einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch. Etc. etc..
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Antwort #6 - 20.06.2024 um 12:12:04
 
Danke!
Ich frage den Sachbearbeiter, ob ich den Nachweis des Lebensunterhalts (nach den genannten Paragraphen) erbringen darf.
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lottchen
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Antwort #7 - 20.06.2024 um 12:38:49
 
Nicht fragen. Machen.
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Antwort #8 - 20.06.2024 um 14:50:13
 
Hallo Lottchen,
der Sachbearbeiter hat bereits bestätigt, dass ich den Nachweis stattdessen erbringen kann.
Danke!
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Antwort #9 - 27.06.2024 um 14:43:37
 
Für die Niederlassungserlaubnis meiner Frau verlangt der Sachbearbeiter von mir unter anderem:

1) Die letzten drei Gehaltsabrechnungen
2) Eine aktuelle Bescheinigung über ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis
3) Den Arbeitsvertrag

Ist Punkt 3 nicht bereits durch die Vorlage von Punkt 1 und 2 abgedeckt? Ich möchte meinen Arbeitsvertrag nicht vorlegen, da es sich um eine private Vereinbarung zwischen mir und meinem Arbeitgeber handelt, die ich nicht öffentlich teilen möchte.

Gibt es einen spezifischen Grund, warum der Arbeitsvertrag dennoch zwingend erforderlich sein sollte?
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Aras
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Antwort #10 - 27.06.2024 um 15:13:23
 
Gibt ja keine Formvorschrift. Kannst ja auch einen Arbeitsvertrag per Handschlag vereinbart haben Laut lachend.

Wenn du keine Kopie des Arbeitsvertrages vorlegen willst, wäre es wohl dein gutes Recht. Würde da die gleiche Argumentation wie die Bereitstellung von Kontoauszügen beim Jobcenter anwenden: Ist nicht erlaubt zur Akte zu nehmen, aber Sachbearbeiter kann sich die Kontoauszüge anschauen und dann eben das Ergebnis aktenkundig machen.

Aber ob das Argument zieht?

Für mich war es egal, dass der Arbeitsvertrag in die Akte kommt. Bedeutet aber nicht, dass es zwingend rechtens ist und weil mir das egal war dir das auch egal sein muss. Ist halt für den Sachbearbeiter entspannter die Unterlagen entgegen zu nehmen und dann nach Publikumsverkehr die Unterlagen in Ruhe zu lesen. Außerdem kann der Sachbearbeiter bei Rückfragen eben Nachweisen auf welcher Grundlage er von einer gesicherten Lebensunterhaltsicherung ausging.

Da es für dich wichtig ist, dass dein Arbeitsvertrag vertraulich behandelt wird und du nicht willst, dass der Vertrag in die Akte gerät, musst du dich halt mehr drum kümmern, das entsprechend zu diskutieren und ggf. durchzusetzen.
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Antwort #11 - 27.06.2024 um 15:51:14
 
Danke Aras!
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Antwort #12 - 27.06.2024 um 16:09:03
 
Gislain schrieb am 27.06.2024 um 14:43:37:
Ist Punkt 3 nicht bereits durch die Vorlage von Punkt 1 und 2 abgedeckt?

Prinzipiell schon. Wenn die Bescheinigung unter Punkt 2 ordentlich geschrieben ist (seit wann, unbefristet, ungekündigt) dürfte es keinen Grund geben auch den Arbeitsvertrag sehen zu müssen. Was könnte der noch zusätzlich beweisen? Dass keine Runtersetzung von Stunden und damit Gehalt vereinbart ist? Mehr fällt mir da nicht ein.
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #13 - 27.06.2024 um 16:37:46
 
Ich finde eher komisch dass Punkt 2 gefordert wird, höre das so zum ersten mal. Denn die Info ist ja eigentlich aus dem Arbeitsvertrag ersichtlich (außer er wird irgendwann unbefristet weil es den Arbeitgeber nicht juckt, wenn der Arbeitnehmer nach dem Fristablauf zur Arbeit erscheint - aber wie oft passiert das wirklich?)

Am Ende will die Behörde eine Prognoseentscheidung treffen, ob dein Lebensunterhalt auch in Zukunft gedeckt sein wird. Dafür sind einige Angaben aus dem Arbeitsvertrag schon erforderlich. Befristung, Probezeit - dafür auch das Eintrittsdatum (was man aber auch wieder aus den Abrechnungen erkennt).

Das sollte aber auch durch den genannten Punkt 2 erledigt werden können.

Zitat:
Hiermit bestätigen wir, dass Gislain unbefristet in unserem Unternehmen beschäftigt ist und sich nicht in einer Probezeit befindet.


Vielleicht noch mit einem Zusatz, dass du deine Arbeit immer sehr zufriedenstellen erledigst.
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Antwort #14 - 27.06.2024 um 17:17:09
 
Puncherfaust schrieb am 27.06.2024 um 16:37:46:
Ich finde eher komisch dass Punkt 2 gefordert wird...Denn die Info ist ja eigentlich aus dem Arbeitsvertrag ersichtlich


Wie soll denn aus dem Arbeitsvertrag ersichtlich sein ob der Vertrag gekündigt ist? Das sieht man eher auf dem Lohnzettel wenn das Enddatum bereits eingetragen ist.
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