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Übersetzerkosten ohne Umsatzsteuer bei Leistungsempfänger im EU-Ausland (Gelesen: 299 mal)
Themen Beschreibung: § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG
Aras
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Übersetzerkosten ohne Umsatzsteuer bei Leistungsempfänger im EU-Ausland
18.06.2024 um 01:08:35
 
Ich hatte heute eine freundliches Gespräch mit einem Übersetzer.

Es geht um Urkunden, die ich von Personen übersetzen lassen will, die ihren Wohnsitz im Ausland haben. Um den Preis zu senken, erwähnte ich dass selbst Anwälte bei grenzüberschreitendem Bezug ins EU-Ausland keine Umsatzsteuer erheben, und es ggf. ähnliche Regelungen für Übersetzer gibt.

Bevor es zur Verwirrung kommt: Ich bin durch die Personen bevollmächtigt. Die Personen leben im EU-Ausland. Die Übersetzungsdienstleistung mache ich im Namen dieser Personen und übersetzt werden die Urkunden dieser Personen.

Also ein Blick ins Gesetz und die Regelung ergibt sich wohl für Übersetzer und Dolmetscher Dienstleistungen aus § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG.

Ich vermute, dass man dann auf die Rechnung dann sowas schreiben muss wie:
"Ort der sonstigen Leistung ist nach § 3a Abs. 4 S. 1 i. V. m. § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 3 UStG [DE] der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz hat, sodass deutsche Umsatzsteuer nicht zu erheben ist."

Auf der Rechnung steht ja die Adresse des Auftraggebers, die im Ausland sein muss.

Hier auch eine Handreichung vom BDÜ
https://bb.bdue.de/fileadmin/files/PDF/Gut_zu_wissen/selbst_umsatzsteuer.pdf

Siehe auf Seite 2, steht es gut:
Zitat:
Ebenfalls nicht steuerbar sind Leistungen an andere Kunden – auch Privatkunden – außerhalb der EU (nicht jedoch innerhalb der EU)


Für den Übersetzer, mit dem ich schon paar Jahre zu tun habe, war es neu. Er wird morgen mit seinem Steuerberater sprechen und schauen ob das was ich ihm geschickt habe, eine legale Gestaltungsmöglichkeit ist. Ich gehe schon davon aus.

Es ist natürlich die Pflicht des Übersetzers sich zu vergewissern, dass die Person tatsächlich im EU-Ausland lebt.
Bei dem Anwalt, von dem ich diese Regelung vor ca. 6 Jahren erfuhr, war die Sache eindeutig, weil dieser auf die Umsatzsteuer verzichtete, weil es eine Beratung zu einem abgelehnten Visumverfahren war.
Wie man mit einem Übersetzer, den man zum ersten Mal beauftragt und zu dem man somit kein Vertrauensverhältnis hat, klärt, dass tatsächlich ein grenzüberschreitender Bezug ins EU-Ausland vorliegt, weiß ich nicht.

Vielleicht könnt ihr hier eure Erfahrungen schreiben.
Würde mich auch sonst über feedback freuen.

Ich werde aber bescheid geben, was das Ergebnis des morgigen Gesprächs des Übersetzers mit seinem Steuerberater war.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Aras
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Antwort #1 - 18.06.2024 um 19:55:40
 
Feedback vom Steuerberater war positiv Zwinkernd
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