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Niederlassaungserlaubnis ohne B1 (Gelesen: 410 mal)
Themen Beschreibung: nur mündliche Sprachkenntnisse ohne Schreiben
Fritzal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassaungserlaubnis ohne B1
09.06.2024 um 13:48:10
 
Hallo,

welche Ausnahmen für die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis gibt ohne das Zertifikat B1 derzeit im AufenthG? Also es kann sich jemand ausreichend mündlich in der deutschen Sprache verständigen, aber nicht schreiben; deshalb schafft er das Zertifikat B1 nicht.

Einmal würden mich die Ausnahmen im humanitären Bereich bei subsidiären Schutz sowie bei Abschiebehindernissen interessieren und zum anderen auch bei Aufenthalten im Rahmen der Beschäftigung z.B. im Rahmen der Westbalkanregelung?

Der A. arbeitet sozialversicherungspflichtig in Vollzeit und hat niemals in Deutschland Sozialleistungen wie Bürgergeld oder ALG II bezogen.
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 09.06.2024 um 18:32:12
 
Was du quasi verlangst sind so ca. 20-30 Seiten Rechtsgutachten. Das wird dir wahrscheinlich keiner hier tippen. Ansonsten lies mal was in den Verwaltungsvorschriften so quer geschrieben steht. Also AVWV und VAB. Oder hol dir nen beck-online Zugriff irgendwie und schau dir die Gesetzeskommentare für § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 an.

Zumal die Angaben, sozialversicherungspflichtig beschäftigt und kein Bezug von Bürgergeld, total belanglos sind für die aufgeworfene Frage.

Wenn du einen konkreten Fall hast, dann erläutere die Aufenthaltshistorie hier doch einfach. Dann können wir auch schauen ob es nicht irgendeine Ausnahme gibt. Bspw. jemand hat vor 2005 eingereist und seine Aufenthaltserlaubnis erhalten und seitdem sich rechtmäßig in Deutschland aufhält, für den gilt § 104 Abs. 2 AufenthG.

Aber so pauschal wie du die Frage gestellt hast, wird dir wahrscheinlich keiner antworten.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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dim4ik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 10.06.2024 um 16:50:32
 
Aras schrieb am 09.06.2024 um 18:32:12:
Aber so pauschal wie du die Frage gestellt hast, wird dir wahrscheinlich keiner antworten.

Doch, die Antwort würde lauten "siehe AufenthG". Insofern war deine Antwort oben sogar viel ausführlicher formuliert, z.B. es ist nicht klar, ob für den Betroffenen die VAB überhaupt relevant sind, wenn er/sie nicht in Berlin wohnt.

Fritzal schrieb am 09.06.2024 um 13:48:10:
Einmal würden mich die Ausnahmen im humanitären Bereich bei subsidiären Schutz sowie bei Abschiebehindernissen interessieren und zum anderen auch bei Aufenthalten im Rahmen der Beschäftigung z.B. im Rahmen der Westbalkanregelung?

Gib uns lieber mehr Infos zu der betroffenen Person. Seit wann ist er/sie in Deutschland, welche Aufenthaltstitel hatte er/sie bisher gehabt und welchen AT hat er/sie derzeit?
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Fritzal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 12.06.2024 um 13:23:11
 
Ich hatte da an einen subsidiär schutzberechtigten Syrer, welcher in Bayern wohnt gedacht. Er ist seit 2015 in Deutschland.
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 12.06.2024 um 15:31:59
 
Nur weil er Syrer oder subsidiär geschützt ist, muss er trotzdem das Gesetz einhalten und ein B1-Zertifikat vorlegen – wobei er sich überlegen kann, ob er eine NE beantragt oder lieber gleich die Einbürgerung.

Aber das Zertifikat braucht er für beides. Wenn er eingebürgert werden will, braucht er die NE nicht.
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