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Afghanin mit einem Grad der Behinderung 50% (Gelesen: 474 mal)
UweG
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i4a rocks!


Beiträge: 10

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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04.06.2024 um 14:52:44
 
Liebes Team,

die afghanische Klientin hat einen Grad der Behinderung von 50%. Sie will sich einbürgern lassen und bis auf den Punkt Sicherung des Lebensunterhalts erfüllt sie alle übrigen Voraussetzungen.

Sie arbeitet in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen und hat ein Einkommen. Sie bezieht jedoch Grundsicherung und wird den Rest ihres Lebens immer Grundsicherung beziehen.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 heißt es, der Bezug dieser Leistungen (SGB 2, 12, Grundsicherung) ist unschädlich, wenn sie die Inanspruchnahme dieser Leistungen nicht zu vertreten hat.
Zählt darunter auch eine Behinderung? Und falls ja, weiß jemand, wo das steht?

Vielen Dank und herzliche Grüße Uwe
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Aras
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Beiträge: 4.140

Krefeld, Nordrhein-Westfalen, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 04.06.2024 um 15:05:20
 
Das Problem ist, dass ab dem 27.06.2024 das neue Staatsangehörigkeitsgesetz gelten wird. Der § 10 Abs. 3 StAG n.F. wird dann darauf abstellen, dass der nicht zu vertretende Bezug von Leistungen nach SGB II oder XII nur noch unproblematisch ist, wenn es sich um Personen handelt, die als Gastarbeiter in die BRD bis 1974 oder in die DDR als Vertragsarbeiter bis Mitte 1990 eingewandert sind oder eben entsprechendee Familienangehörige.

Außer sie hat den EinbürgerungsAntrag vor dem 23.(?)August 2023 gestellt und käme in den Genuss des alten Rechts, § 40a StAG nF.

Also wann ist sie eingewandert? Oder hat sie schon den Antrag vor dem Stichtag gestellt?

Schau im Unterforum Gesetzesänderungen. Dort gibt es eine konsolidierte Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes zum 27.06.2024.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Puncherfaust
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #2 - 04.06.2024 um 15:27:35
 
Aras schrieb am 04.06.2024 um 15:05:20:
Das Problem ist, dass ab dem 27.06.2024 das neue Staatsangehörigkeitsgesetz gelten wird. Der § 10 Abs. 3 StAG n.F. wird dann darauf abstellen, dass der nicht zu vertretende Bezug von Leistungen nach SGB II oder XII nur noch unproblematisch ist, wenn es sich um Personen handelt, die als Gastarbeiter in die BRD bis 1974 oder in die DDR als Vertragsarbeiter bis Mitte 1990 eingewandert sind oder eben entsprechendee Familienangehörige.


Und der Leistungsbezug ist in jedem Fall unschädlich, wenn die Person in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate Vollzeitbeschäftigt war.

Ich kenne mich jetzt mit dem Arbeitsrecht und -Bedingungen bei solchen Einrichtungen nicht wirklich aus, aber hat sie evtl. eine Vollzeitstelle?

Ansonsten ist immer noch nicht klar, ob sie evtl. unter die Härtefallregelung des § 8 Abs. 2 StAG fallen könnte. Meines Wissens gibt es dazu noch keine Erlasse o.ä.  Augenrollen
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Puncherfaust
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #3 - 26.06.2024 um 15:00:02
 
Kann dazu jetzt so viel sagen. Der Bund lässt den Kommunen bei der Anwendung des § 8 Abs. 2 sehr viel Ermessensspielraum. Bezüglich der fehlenden Lebensunterhaltssicherung wird dieser bei bestimmten Personengruppen angewendet, Behinderte werden dazu gehören.

Reduziert ist das Ermessen unter folgenden Bedingungen. Heißt, wenn die alle erfüllt sind, ist im Grunde einzubürgern.

  • Alle anderen Voraussetzungen des § 10 sind erfüllt

  • Der Leistungsbezug ist wahrscheinlich dauerhaft

  • es wurde alles objektiv mögliche und subjektiv zumutbare versucht um den Leistungsbezug zu vermeiden

  • Eine Ablehnung käme einem dauerhaften Ausschluss aus dem Staatsangehörigkeitserwerb gleich


Letzterer Punkt eher formal in dem Fall. Ist der Rest erfüllt, wird man das auch bejahen müssen m.M.

Ist natürlich eine hohe Hürde. Bei allem was unter der Hürde ist ist das Ermessen der Behörde entscheidend. Das wird denke ich gerade zu Beginn eher überall unterschiedlich gehandhabt werden. Aber vielleicht regeln die einzelnen Länder da selber noch etwas zu.

Punkt 3 muss aber immer erfüllt sein.
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