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Mein Partner und künftige Vater unseres Kindes möchte die Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug nach Deutschland (Gelesen: 1.519 mal)
Nica Vero
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Mein Partner und künftige Vater unseres Kindes möchte die Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug nach Deutschland
04.06.2024 um 14:28:08
 
Hallo zusammen,

ich bin deutsche Staatsbürgerin und erwarte Mitte September unser erstes Kind. Der Vater des Kindes, mein Partner, ist nigerianischer Staatsbürger, welcher derzeit in Lagos, Nigeria lebt und arbeitet. Wir haben uns in Deutschland kennengelernt, als er hier für ein Projekt bei einer deutschen Firma als Ingenieur beruflich tätig war. Wir möchten sicherstellen, dass er bei der Geburt anwesend sein und anschließend in Deutschland leben und arbeiten kann.

Ursprünglich hatten wir geplant, für ihn ein Touristenvisum zu beantragen, damit er bei der Geburt unseres Kindes dabei sein kann. Im Anschluss wollten wir dann ein Visum zum Nachzug zu einem deutschen Kind beantragen. Es wurde uns jedoch durch die Beratungsstelle des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (Hotline +49 30 1815 - 1111) davon abgeraten, da dies möglicherweise den Eindruck erwecken könnte, dass er bereits bei der Beantragung des Touristenvisums die Absicht hatte, dauerhaft in Deutschland zu bleiben. Das ist ja auch grundsätzlich so. Uns wurde auch mitgeteilt, dass dem Vater eines ungeborenen Kindes die Einreise erlaubt werden muss, sodass er bei der Geburt dabei sein kann (nach §6 Grundgesetz). Leider konnte man mir hier keine Informationen geben, welche Dokumente zum Visumsantrag benötigt werden. Weshalb ich heute beim Bürgerservice des Auswärtigen Amtes angerufen habe.

Im Bürgerservice des Auswärtigen Amtes wurde mir heute mitgeteilt, dass ein Visum zur Familienzusammenführung vor der Geburt des Kindes nicht möglich sei. Wir müssten doch erst ein Schengen-Visum stellen und hier sei auch nicht gewährleistet, dass mein Partner bei der Geburt dabei sein kann.

Mich verunsichern die unterschiedlichen Aussagen der Beratungsstelle des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und des Bürgerservices des Auswärtigen Amtes. Bereits die Schwangerschaft konnte mein Partner nicht miterleben. Mir macht es große Sorge, dass er die Geburt nicht miterleben kann und/oder anschließend wieder ausreisen muss und das erste Lebensjahr seines Kindes nicht miterleben und keine Beziehung aufbauen kann.

Deshalb möchten wir nun klären, ob das Visum zum Elternnachzug zu einem deutschen Kind bereits vor der Geburt beantragt werden kann und ob dies die richtige Vorgehensweise ist. Falls dies möglich ist. Reicht beispielsweise der Nachweis des Mutterpasses aus?

Ich bin sehr verzweifelt weil ich nun schon monatelang recherchiere, entweder niemanden erreiche, auf meine E-Mails nicht geantwortet wird oder ich unterschiedliche Aussagen erhalte.

Ich hoffe hier auf tolle Tipps und danke dafür schonmal im Voraus!

Vero
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Aras
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Antwort #1 - 04.06.2024 um 15:37:36
 
Man wird ggf. seine Identität anhand von Urkunden überprüfen, bevor eine Familienzusammenführung ermöglicht wird.

Siehe https://nigeria.diplo.de/ng-de/service/-/2634214

September ist auch ziemlich wenig Zeit um das zu erreichen, denn allein die Urkundenüberprüfung dauert 4-6 Monate.

Also ich weiß nicht was ich empfehlen soll, denn im Grunde hätte man den Prozess direkt in dem Moment starten müssen, als dein Schwangerschaftstest zum ersten Mal positiv war. Jetzt ist es ein Kraftakt das auch nur ansatzweise zu schaffen.

Ich kenne deine Möglichkeiten und Kontakte nicht. Vielleicht kannst du für den Vater in spe eine Blaue Karte fähige Arbeitsstelle organisieren und der Mann kann per beschleunigtem Fachkräfteverfahren einreisen?

Lassen wir einmal das Rechtsberatungsgesetz bei Seite und sagen wir mal wir dürften eine irgendwie geartete Rechtsberatung leisten. Dann würde ich trotzdem bei so einem sensiblen Thema meine Hoffnung nicht auf irgendwelche Foristen namens Aras und Co. vertrauen.

Man müsste quasi die Pistole auf die symbolische Brust des Auswärtigen Amtes legen und sagen, dass der Vertrauensanwalt alle anderen Fälle zur Seite legt und sofort die Urkundenüberprüfung deines Mannes beginnt.

Außerdem bist du jetzt ca. im 5. Monat. In zwei Monaten wird es noch schwerer den ganzen Prozess zu unterstützen.

Also ich rate nicht oft dazu Anwälte zu beauftragen, da diese relativ teuer (1500 - 2500 €!) sind und es gerade bei Visaverfahren und "absolutem Fixgeschäft" keine Erfolgsgarantie gibt. Aber in deinem Fall würde ich schon sagen, dass du überlegen solltest einen Anwalt zu beauftragen.

Ich kann dir, wenn du willst, einen Anwalt in Berlin empfehlen, dem ich zutraue dass er dich zumindest unabhängig und kompetent beraten kann und ggf. deinen Fall mit Hochdruck bearbeitet.

Ich würde aber empfehlen, dass du egal bei welchem Anwalt zuerst ein Beratungsgespräch machst und nicht direkt den Anwalt mandatierst. Beratungsgespräch kosten meist um die 100 € und wenn du das im Namen des Ausländers, der im Ausland wohnhaft ist, dann fallen soweit ich weiß auch keine Mehrwertsteuern an. Beauftragt ihr den Anwalt, dann fließen die 100 € Beratungsgebühren in die spätere Rechnung mit rein, sodass das um die 100 € günstiger wird.

Falls du eine Blaue Karte fähige Arbeitsstelle für den Vater in Spe beschaffen könntest, würde ich den Anwalt auch fragen wie es damit aussieht?

Also sag Bescheid ob ich dir per PN den Anwalt benennen soll.
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Antwort #2 - 04.06.2024 um 15:53:28
 
Nica Vero schrieb am 04.06.2024 um 14:28:08:
... ich ...erwarte Mitte September unser erstes Kind...

Es wird mir auf ewig ein Rätsel bleiben warum man so spät anfängt sich um das Visum zu kümmern.

Er hat mehrere Möglichkeiten (aber bei allen habt ihr dasselbe Zeitproblem):
1. Er beantragt ein normales Schengenbesuchsvisum. Reist nach der Hochzeit wieder ordnungsgemäß aus und beantragt danach das Visum zur FZF.
2. Er beantragt das Visum zur FZF / zum ungeborenen Kind. Bekommt er es rechtzeitig kommt er her und beantragt hier nach der Geburt eine AE.
3. Er beantragt ein Visum zur Jobsuche bzw. eine Blue Card als Fachkraft.

Für alle Anträge (außer dem fürs normale Schengenvisum) dürfte eine UP nötig sein, da Nigeria nun mal ein Land mit unsicherem Urkundenwesen ist und das wird dauern.

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lottchen
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Antwort #3 - 04.06.2024 um 16:18:00
 
Hat er eigentlich A1?
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Antwort #4 - 04.06.2024 um 18:45:01
 
lottchen schrieb am 04.06.2024 um 16:18:00:
Hat er eigentlich A1

irrelevant da Zuzug zum Kind
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #5 - 04.06.2024 um 19:15:56
 
lottchen schrieb am 04.06.2024 um 15:53:28:
Es wird mir auf ewig ein Rätsel bleiben warum man so spät anfängt sich um das Visum zu kümmern.

Mir nicht.

Es gibt genügend Leute im "Ausländerrechts-Geschäft" - einschl. Behördenmitarbeiter -, die von der ja erst sei 15 Jahren klar und eindeutig durch das BMI formulierten Möglichkeit nichts wissen.

Da ist es nicht zwingend, dass werdende Eltern es zunächst überhaupt nicht wissen und dann erst relativ spät davon erfahren, dass die Möglichkeit existiert.

Nica Vero schrieb am 04.06.2024 um 14:28:08:
Deshalb möchten wir nun klären, ob das Visum zum Elternnachzug zu einem deutschen Kind bereits vor der Geburt beantragt werden kann und ob dies die richtige Vorgehensweise ist. Falls dies möglich ist.

Ja, ja und ja.
Es kann, es ist richtig und es ist möglich.

Die entsprechende AVwV zum AufenthG schreibt hierzu in Zi. 218.1.4
Zitat:
Aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des Schutzgebots des Artikels 6 GG kann werdenden Eltern von Kindern, die aufgrund ihrer Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen werden (§ 4 Absatz 1 StAG), ein mit Blick auf den voraussichtlichen Geburtszeitpunkt entsprechend langfristig berechnetes Visum zur Einreise auf Grundlage des künftigen Anspruchs nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erteilt werden. Gleiches gilt für werdende Väter von Kindern, die aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter in Deutschland nach § 4 Absatz 3 StAG durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben werden.
...
Dem Vater ist die Einreise zu ermöglichen, wenn die Schwangere – z. B. wegen des Vorliegens einer Risikoschwangerschaft – auf seinen Beistand angewiesen ist. Liegen keine solchen Gründe vor, ist dem Vater die Einreise so rechtzeitig zu ermöglichen, dass er bei der Geburt anwesend sein kann. Es ist eine geeignete ärztliche Bescheinigung beizubringen. Außerdem ist Voraussetzung für die Ermöglichung der Einreise, dass das Elternteil nicht nur formal, etwa durch Abgabe der Vaterschaftsanerkennung oder Sorgerechtserklärung, eine Beziehung zu dem Kind entstehen lässt, sondern auch tatsächlich den Willen hat, die Elternrolle auszufüllen und elterliche Verantwortung zu übernehmen.
...
Die Aufenthaltserlaubnis selbst wird nach der Geburt erteilt.


Nica Vero schrieb am 04.06.2024 um 14:28:08:
Reicht beispielsweise der Nachweis des Mutterpasses aus?

Nein, reicht nicht.
Wäre der werdende Vater Dein Ehemann, dann wäre er kraft Gesetzes auch der rechtliche Vater. Allerdings müsste die bereits angesprochene UP *auch* deshalb durchgeführt werden, um auszuschließen, dass er unter einer anderen Identität bereits verheiratet ist.

Da ich oben aber nichts von einer Ehe gelesen habe, bedarf es der vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung, damit überhaupt eine Grundlage für den Gedanken "Das ist der Vater" existier.

Dazu gehst Du in Deutschland zu Jugendamt, Standesamt oder einem Notar und erklärst deine Zustimmung zu seiner Vaterschaftsanerkennung.
Auch dann, wenn er sie noch gar nicht abgegeben hat - das Ding heißt so und wird so benötigt.
Mit dieser Urkunde im Original geht er dann zur deutschen AV, um dort seine Vaterschaft vorgeburtlich anzuerkennen bzw. das dort beurkunden zu lassen.
Erst wenn das vorliegt, kann ein nationales Visum "zur Geburt" beantragt werden.


Ob eine UP hierfür zwingend ist, darf mit den Kollegen in der zuständigen AV geklärt werden.
Denn auch, wenn er anderweitig verheiratet sein sollte, schließt das eine biologische und rechtliche Vaterschaft für das deutsche Kind nicht aus. Und auch nicht dessen Anspruch auf seinen Vater.
Falls sich bei einer UP "nur" ergibt, dass die Personenangaben im Pass einer Korrektur bedürfen und sonst alles in Ordnung ist, dann muss das halt in Ordnung gebracht werden. Aber auch das hat wohl keinen Einfluss auf die Vaterschaft.
Es sei denn, Du würdest seiner Vaterschaft nicht zustimmen, wenn sein Geburtsdatum anders ist als es Dir bekannt war  öhm

Insofern darfst Du die Beiträge von lottchen in diesem Thema durchaus überlesen, denn weder ist A1 von Belang noch habe ich von regelmäßig durchgeführten UP bei Visa zur Erwerbstätigkeit gehört.  hä?
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Antwort #6 - 05.06.2024 um 09:58:07
 
Hallo zusammen,

erstmal vielen Dank für die vielen Rückmeldungen und die Unterstützung.  Smiley

Warum wir erst JETZT ein Visum stellen, hat damit zu tun, dass eben unsere Frage nicht geklärt ist, welches Vorgehen das richtige ist. Das liegt, wie zuvor beschrieben, daran, dass wir von der Ausländerbehörde, dem Konsulat etc. durchgehend unterschiedliche Aussagen erhalten haben und nun nicht wissen welches das richtige Vorgehen ist. Diese Recherche hat mich schon mehrere Wochen gekostet.

Darüber hinaus hatte ich zu Beginn der Schwangerschaft mit enormen gesundheitlichen Problemen, welche ich nicht weiter ausführen möchte, zu schaffen. Ich bitte hier um Verständnis.

@Petersburger, ganz ganz lieben Dank für deine Antwort. Genau diese Infos habe ich gesucht.

Viele liebe Grüße an alle




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Antwort #7 - 06.06.2024 um 16:30:09
 
Update: Das Standesamt hat mich an das Jugendamt verwiesen bzgl. der Zustimmung zu seiner Vaterschaftsanerkennung. Das Jugendamt sagt: das muss vorher mit der Botschaft geklärt werden. Bei der Botschaft ist niemand erreichbar...

Mein Partner hatte Kontakt zum Konsulat in Lagos. Hier wurde ihm mitgeteilt, dass ein Visum zum Elternnachzug nicht vor der Geburt des Kindes gestellt werden kann, sondern er mit dem Schenge-Visum einreisen muss...

Nun habe ich in einem anderen Forum (Keine AE nach Einreise mit Schengenvisum (und vorh. Eheschließung in DK) gelesen: 2Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Frage entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer, der mit einem sog. Schengen-Visum zu Besuchszwecken eingereist ist und in Dänemark die Ehe mit einem Deutschen geschlossen hat, eine auf Dauer gerichtete Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug erhalten kann, ohne zuvor vom Ausland aus das hierfür erforderliche Visumverfahren durchgeführt zu haben.
Der Entscheidung liegt der Fall einer Staatsangehörigen der Republik Weißrussland zugrunde, die Anfang August 2007 mit einem Schengen-Visum zu Besuchszwecken nach Deutschland eingereist war. Nachdem sie Anfang September 2007 in Dänemark einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet hatte, kehrte sie nach Deutschland zurück und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag ab und drohte der Klägerin die Abschiebung an, da sie ohne das für einen dauerhaften Aufenthalt erforderliche nationale Visum eingereist sei. Zwar könne der Inhaber eines gültigen Schengen-Visums den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet beantragen, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden seien (§ 39 Nr. 3 Aufenthaltsverordnung - AufenthVO). Das sei bei der Klägerin aber nicht der Fall. Denn die Ehe sei nicht nach, sondern vor der letzten Einreise aus Dänemark geschlossen worden. Von der Durchführung des Visumverfahrens sei auch nicht im Ermessenswege abzusehen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz - AufenthG). Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den Bescheid der Ausländerbehörde dagegen als rechtmäßig bestätigt.

Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Klägerin kann die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs nicht aufgrund der Sonderregelung in der Aufenthaltsverordnung vom Inland aus beantragen. Dies ergibt sich - unabhängig vom Streit um den Begriff der Einreise - schon daraus, dass sie die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 39 Nr. 3 AufenthVO nicht erfüllt. Denn sie hat nach den Feststellungen im Berufungsurteil bei der Beantragung des Schengen-Visums angegeben, nur zu Besuchszwecken einreisen zu wollen, obwohl sie von vornherein dauerhaft in Deutschland bleiben wollte. Da sie über die Rechtsfolgen falscher Angaben belehrt worden ist, hat sie einen Ausweisungsgrund verwirklicht (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Damit steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen im Ermessen der Behörde, so dass die Sonderregelung der Aufenthaltsverordnung nicht eingreift. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Denn diese soll nur diejenigen Ausländer begünstigen, die im Schengen-Visumverfahren zutreffende Angaben gemacht haben und bei denen sich erst aufgrund nach der Einreise eingetretener neuer Umstände der Aufenthaltszweck geändert hat. Andernfalls würde die bewusste Umgehung des nationalen Visumverfahrens folgenlos bleiben und dieses Verfahren als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung entwertet. Aus den gleichen Gründen liegen auch die Voraussetzungen für ein Absehen von dem Visumerfordernis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt es auch an besonderen Umständen, die der Klägerin das vorübergehende Verlassen des Bundesgebiets und die Nachholung des Visumverfahrens vom Ausland aus unzumutbar machen. Vorrangiges Unionsrecht steht einer Verweisung auf das Visumverfahren ebenfalls nicht entgegen. Der deutsche Ehemann der Klägerin hat mit seiner Kurzreise zum Zweck der Heirat in Dänemark nicht nachhaltig von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht. Deshalb können die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Grundsätze keine Anwendung finden, nach denen der Nachzug des Ehegatten bei Rückkehr des Unionsbürgers aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in seinen Heimatstaat nicht von einem nationalen Visum abhängig gemacht werden darf.

BVerwG 1 C 17.09 - Urteil vom 16. November 2010"

Das wäre ja bei uns auch der Fall, da er einreist um natürlich in Deutschland mit mir und dem Baby als Familie zu leben.

So, bin jetzt echt verzweifelt.  weinend
Und hier auch nochmal die Antwort auf die Frage, warum ich erst im 7. Monat das Visum beantrage: Weil hier keine Behörde hilft und einem das richtige Vorgehen mitteilt. Weil wir unterschiedliche Aussagen erhalten. Das schürt Angst etwas falsch zu machen.  Ärgerlich
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« Zuletzt geändert: 06.06.2024 um 16:44:56 von Nica Vero »  
 
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Antwort #8 - 06.06.2024 um 17:04:33
 
Nica Vero schrieb am 06.06.2024 um 16:30:09:
Das wäre ja bei uns auch der Fall, da er einreist um natürlich in Deutschland mit mir und dem Baby als Familie zu leben.
(


Naja, nicht wirklich. Bei dem Fall aus dem Urteil ist die Frau eingereist, ist dann für die Eheschließung nach Dänemark ausgereist und dann wieder neu eingereist. Bei der letzten Einreise lagen die Voraussetzungen für den Anspruch also schon vor, so dass der Anspruch nicht erst während des Aufenthalts entstanden ist.

In deinem Fall würde der Vater einreisen und der Anspruch würde mit der Geburt des Kindes entstehen, also während des Aufenthalts in Deutschland.

Will damit nicht sagen, dass er einfach mit einem Schengenvisum einreisen soll. Nur aufzeigen dass das Urteil nicht wirklich 1 zu 1 auf euch anwendbar ist. Meiner Ansicht nach ist halt die Auskunft in Lagos falsch. Kann dein Mann vielleicht mir einem anderen Mitarbeiter oder Vorgesetzten oder so dort sprechen? Bevor man anderweitig weiter eskaliert?
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Antwort #9 - 06.06.2024 um 17:18:01
 
er probiert es morgen nochmal beim Konsulat. das ist wirklich frustrierend.

Ich hatte gerade mit einem Berater des Bürgertelefons (https://www.hamburg.de/mitte/vaterschaftsanerkennung/) gesprochen. Dieser meinte, dass die Zustimmung zu seiner Vaterschaftsanerkennung nur bei persönlicher Anwesenheit beider Eltern in Deutschland erfolgen kann. Anscheinend muss mein Freund das nun in der Botschaft in Lagos machen. Welche Dokumente er nun dafür braucht ist wieder unklar. Zumal, das Baby ja noch nicht geboren ist und es deswegen auch keinen Nachweis gibt... Puh... Das geht nun seit Monaten so. Jeder sagt etwas anderes und ich werde von Behörde zu Behörde verwiesen...
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Antwort #10 - 06.06.2024 um 17:36:12
 
Das ist doch alles Schmarrn. Wir haben dir schon gesagt was du tun sollst. Im Zweifel geh zum Notar und mach die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung, eben mit Mutterpass und der Angabe, dass das Kind voraussichtlich am xx.xx.2024 zur Welt kommt. Ist ja dann eindeutig. Und der Vater oder eben du im Namen des Vaters schreibt mit dem Konsulat und fragt nach einem Termin für die Vaterschaftsanerkennung, weil dafür ein besonderer Urkundsbeamter zuständig ist.

Wenn du aber von überall in  Hoffnung nachfragst und hoffst dass dir jemand den leichten Weg zeigt, dann sry... No easy way out.

Wenn man dich nicht gut berät, dann hol dir einen kompetenten Anwalt den du dann auslöchern kannst.
Jede Behörde sagt wohl was anderes.

Und wenn die Botschaft sagt, dass er ein Schengenvisum beantragt, dann ist es wohl eh nicht machbar außer die Botschaft will die Ruckkehrbereitschft nicht prüfen?!
Man könnte bspw. Raten nicht die Schwangerschaft der Botschaft preis zu geben, und der Vater beantragt tatsächlich ein Schengenvisum für touristische Zwecke. Muss dann aber ggf.wieder ausreisen.

Also ich denke, dass du nach jedem Strohhalm greifst, aber am Ende erschöpft aufgibst, weil alles verbaut wurde.

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Antwort #11 - 06.06.2024 um 20:01:46
 
Nica Vero schrieb am 06.06.2024 um 16:30:09:
Hier wurde ihm mitgeteilt, dass ein Visum zum Elternnachzug nicht vor der Geburt des Kindes gestellt werden kann, sondern er mit dem Schenge-Visum einreisen muss..

falsch

Nica Vero schrieb am 06.06.2024 um 17:18:01:
Dieser meinte, dass die Zustimmung zu seiner Vaterschaftsanerkennung nur bei persönlicher Anwesenheit beider Eltern in Deutschland erfolgen kann

falsch

Das wurde Dir aber hier schon alles mitgeteilt. Wenn Du ein bißchen im Forum liest wirst Du auch bei ähnlichen Fällen wie Deinen landen. Lies Dir das mal durch.

z.B.
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1707913288
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1683897052/0
Aber nicht vergessen: 1:1 kannst Du die Hinweise nicht übernehmen, da immer ein paar Detaile anders sind.
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« Zuletzt geändert: 06.06.2024 um 20:15:59 von lottchen »  
 
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Antwort #12 - 06.06.2024 um 21:04:25
 
Damit wir hier der amtlichen Wortklauberei ein wenig helfen:

Natürlich ist ein Visum zum nach § 28 (1) Satz 1 Nr. 3 vor - das "Elternnachzugsvisum" - nicht möglich, bevor das Kind geboren ist.
Insofern habe ich mich oben ungenau ausgedrückt, als ich "Ja, ja und ja" antwortete.

Richtig wäre gewesen
Jein, ja, und ja - ein Visum "zum Kind" kann es erst nach der Geburt geben, aber ein nationales Visum zur Geburt schon davor.

Das ist aber kein Grund, jemanden unvollständig zu beraten oder wegzuschicken.

Nica Vero schrieb am 06.06.2024 um 16:30:09:
Update: Das Standesamt hat mich an das Jugendamt verwiesen bzgl. der Zustimmung zu seiner Vaterschaftsanerkennung. Das Jugendamt sagt: das muss vorher mit der Botschaft geklärt werden. Bei der Botschaft ist niemand erreichbar...

Mein Partner hatte Kontakt zum Konsulat in Lagos. Hier wurde ihm mitgeteilt, dass ein Visum zum Elternnachzug nicht vor der Geburt des Kindes gestellt werden kann, sondern er mit dem Schenge-Visum einreisen muss...

Das ist alles Unfug.

Du hast angesichts der fortgeschrittenen Schwangerschaft nicht mehr viel an Möglichkeiten zum Handeln.
Du solltest das jetzt wirklich tun, statt weiter nach Auskünften usw. zu suchen.

Auch wenn das jetzt überheblich klingen mag:
Wenn ihr alles durch habt und nochmal dieses Thema hier lesen solltet, wirst Du feststellen, dass Du von mir eine komplette Zusammenfassung des Nötigen bekommen hast.
Nimm das und handle!

Das Verweisen auf jemanden anders ist ein beliebtes Spiel, wenn man selbst sich nicht sicher ist und es jemanden gibt, auf den man verweisen kann.

Geh' halt zum Notar. Das kostet mehr, aber dafür schickt der Dich auch nicht von Pontius zu Pilatus.
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Antwort #13 - 07.06.2024 um 09:58:03
 
Aras schrieb am 06.06.2024 um 17:36:12:
Das ist doch alles Schmarrn. Wir haben dir schon gesagt was du tun sollst. Im Zweifel geh zum Notar und mach die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung, eben mit Mutterpass und der Angabe, dass das Kind voraussichtlich am xx.xx.2024 zur Welt kommt. Ist ja dann eindeutig. Und der Vater oder eben du im Namen des Vaters schreibt mit dem Konsulat und fragt nach einem Termin für die Vaterschaftsanerkennung, weil dafür ein besonderer Urkundsbeamter zuständig ist.

Genau das habe ich ja gemacht: eure Tipps genommen und zur zuständigen Stelle gegangen. Hier wurde ich aber wieder ab- und an andere Stellen verwiesen.
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Antwort #14 - 07.06.2024 um 09:59:42
 
lottchen schrieb am 06.06.2024 um 20:01:46:
falsch

Das wurde Dir aber hier schon alles mitgeteilt. Wenn Du ein bißchen im Forum liest wirst Du auch bei ähnlichen Fällen wie Deinen landen. Lies Dir das mal durch.

Ja, das wurde mir hier mitgeteilt. Aber was kann ich denn bitte machen, wenn ich beim Standesamt/ Jugendamt etc. bin und mir diese Stellen die entsprechenden Dokumente nicht aushändigen, bzw. sagen, dass es nicht möglich ist?
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