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Sprachniveau (Gelesen: 456 mal)
Themen Beschreibung: neues Gesetz im Hinblick auf das erforderliche Sprachniveau
Fritzal
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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22.05.2024 um 12:10:40
 
Gibt es insbes. durch das neue Einbürgerungsgesetz eine Möglichkeit der Einbürgerung ohne dem bisher regelm. erforderlichen Sprachniveau B1 für jemanden der in Vollzeit berufstätig ist?

Speziell geht es um einen A., welcher in Vollzeit berufstätig ist, seine Ehefrau Hausfrau ist und sich um das behinderte (100% SB) Kind kümmert. Die Ehefrau hat B1 und der in Vollzeit arbeitende A. hat Probleme mit dem Schreiben (Sprache funktioniert auf B1 Niveau).
Kein SGB II-Bezug seit der Ersteinreise bis auf das 1te Monat vor der Arbeitsaufnahme.
Der Aufenthaltsgrund der gesamten Familie ist humanitärer Art bzw. Asyl.
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Puncherfaust
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #1 - 22.05.2024 um 12:15:15
 
Es gibt eine neue Härtefallregelung, die ist aber nicht für diese Fälle ausgelegt. Deutsche Sprache ist natürlich essenzieller Bestandteil einer deutschen Staatsbürgerschaft, also muss man sich auch darum kümmern. Schaffen andere Vollzeitbeschäftigte schließlich auch. Man kann sich die Sprachkenntnisse auch ohne Sprachkurs selber aneignen, dauert ggf. halt nur länger.
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Fritzal
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i4a rocks!


Beiträge: 9

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 24.05.2024 um 11:03:58
 
Kann mir jemand bitte die neue Härtefallregel sagen sowie evtl. auch die alten Ausnahmen?
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 24.05.2024 um 11:47:06
 
§ 10 Abss. 4, 4a und 6 StAG n.F. lauten
Zitat:
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

Für einen Ausländer, der auf Grund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften bis zum 30. Juni 1974 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingereist oder als dessen Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen ist, ist es zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ausreichend, wenn er sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen kann.
(4a) Zur Vermeidung einer Härte kann die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 darauf beschränkt werden, dass sich der Ausländer ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen kann, wenn er nachweist, dass ihm der Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache nach Absatz 4 Satz 1 trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nicht möglich ist oder dauerhaft wesentlich erschwert ist.
[...]
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann. Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 7 wird ferner in den Fällen des Absatzes 4 Satz 3 und des Absatzes 4a abgesehen.


Abs. 6 ist meiner Meinung nach eindeutig. Zumal diese die "alten" Härtefallregeln sind. Jemand der geistig, seelisch oder körperlich behindert ist oder altersbedingt nicht die Sprachkenntnisse nachweisen kann, von dem werden keinerlei Sprachkenntnisse verlangt.

Abs. 4a ist auslegungsbedürftig. Hierzu die Gesetzesbegründung, BT-Drs. Drucksache 20/9044, S. 37 f.

Zitat:
Zu Buchstabe f (Absatz 4a)
Durch den neuen Absatz 4a wird eine Härtefallregelung für die im Rahmen der Anspruchseinbürgerung zu erbringenden ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache eingeführt. Zur Vermeidung einer Härte können die Sprachkenntnisse darauf beschränkt werden, dass sich der Ausländer ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Dieses Mindestmaß an mündlichen Kenntnissen der deutschen Sprache ist auch bei der Härtefallregelung erforderlich, damit eine Teilhabe an der demokratischen politischen Willensbildung tatsächlich überhaupt möglich ist.

Ausnahmsweise kann zur Vermeidung einer Härte dieses Mindestmaß an mündlichen Sprachkenntnissen genügen, wenn der Erwerb von Deutschkenntnissen der Stufe B1 GER trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nicht möglich oder dauerhaft wesentlich erschwert ist. Der Betroffene hat nachzuweisen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Anwendung der Vorschrift auf tatsächliche Härtefälle beschränkt bleibt und die Sprachanforderungen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 auch nicht durch bloße Behauptungen umgangen werden können. Der Nachweis der Anmeldung bei verschiedenen Sprachkursen allein genügt nicht. Es ist vielmehr auch nachzuweisen, dass die Sprachkurse tatsächlich besucht worden sind und darzulegen,
dass ernsthafte und nachhaltige Bemühungen zum Erwerb von Deutschkenntnissen der Stufe B1 GER unternommen worden sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Sprachanforderungen kein Selbstzweck; sie sind vielmehr typischerweise Voraussetzung für die Integration in die grundlegenden Bereiche der Bildung, der Beschäftigung und der Teilhabe am politischen Leben und damit für die soziale, politische und gesellschaftliche Integration (BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 – 5 C 8/09 , Rn. 30 bei juris). Deshalb muss grundsätzlich zugemutet werden, dass bestehende Defizite (soweit möglich und zumutbar) ausgeräumt werden; dies gilt ausdrücklich auch für Analphabeten. Analphabetismus als solcher ist keine Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 10 Absatz 6 StAG. Ein nicht behebbares Schicksal ist er – auch für erwachsene Menschen – indes ebenfalls nicht (BVerwG, a. a. O., Rn. 20 bei juris). Daher kann auch nicht bei Analphabeten generell angenommen werden, dass ihnen der Erwerb erforderlicher Sprachkenntnisse nicht möglich oder dauerhaft wesentlich erschwert ist.

Durch das Tatbestandsmerkmal „dauerhaft wesentlich erschwert“ wird die Zumutbarkeit im Rahmen der Härtefallregelung ausgestaltet. Es ist im Einzelfall eine Prognose vorzunehmen, dass auch in Zukunft der Erwerb der Sprachkenntnisse über einen langjährigen Zeitraum wesentlich erschwert sein wird. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls, die für und gegen den Spracherwerb der Stufe B1 GER sprechen, in den Blick zu nehmen. Im Rahmen der Prognose ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass je jünger der Einbürgerungsbewerber ist, desto eher von einem zukünftigen Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse ausgegangen werden kann. Insbesondere können Fälle in Betracht kommen, in denen wegen der Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen der Erwerb von Sprachkenntnissen der Stufe B1 GER dauerhaft unzumutbar ist.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #4 - 24.05.2024 um 14:45:44
 
Will auch nochmal etwas auf den 4a eingehen und zumindest meine Einschätzung dazu teilen. Tatsächlich ist da wie aras sagt viel auslegungsbedürftig und wird dann entweder durch die verwaltungsvorschriften weiter ausgeführt oder eben durch die Rechtssprechung.

Man kann aber ein paar Grundvoraussetzungen herausstellen:

1. Vermeidung einer Härte: Abgrenzung zu § 8 Abs. 2 für die eine besondere Härte gefordert wird. Die Voraussetzung ist im direkten Vergleich also niedriger. Dennoch kann der 4a nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Härte besteht und diese durch die Einbürgerung beseitigt wird. Hier direkt die Auslegung welche Härten hier genau begegnet werden sollen.

2. "Kann" - die Behörde hat Ermessen. Im § 8 Abs. 2 gibt es auch Ermessen, allerdings sagt man dort, dass wenn man schon bejaht, dass eine besondere Härte vermieden werden würde, das Ermessen schon sehr deutlich für den Antragssteller ausgelegt werden soll. Hier ist es aber keine besondere Härte, die Behörde dürfte im Ermessen also durchaus freier sein

3. Mündliche Deutschkenntnisse um sich im Alltagsleben verständigen zu können: Ist denke ich selbstverständlich. Da wird man ein kleines Pläuschlein mit der Sachbearbeitung führen dürfen

4. Nachweis dass trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen Spracherwerb nicht möglich oder dauerhaft erschwert: Das hier wird neben der Vermeidung der Härte der größte Punkt sein. Darunter dürften vor allem Leute fallen, die kein B1-Niveau erreichen, obwohl sie mehrmals nachweislich Sprachkurse absolviert haben. Nur Testablegungen dürften nicht ausreichend sein. Wie viele Sprachkurse gemacht werden müssen? Thema für die Rechtssprechung.
Oder eben der Beispielfall aus der Gesetzesbegründung: Um das mal auf den Fall des Threads zu beziehen. Da könnte das behinderte Kind natürlich eine Rolle spielen, allerdings wären hier einige Fragen zu klären:

a) Wie hoch ist der Pflegebedarf (paar Stunden am Tag, 24/7-Betreuung, usw.)

b) Wer übernimmt die Pflege

c) ist es nicht möglich dass jemand anderes die Pflege stundenweise übernimmt?

Das wäre aber auch wieder ein Thema für die Rechtssprechung. Nach meiner Auffassung könnte sich der Vater nicht darauf berufen, da die Mutter die Pflege übernimmt und es ihm weiterhin möglich ist z.B. einen Abendkurs zu besuchen

Der 4a ist bewusst sehr restriktiv vom Gesetzgeber formuliert und wird denke ich auch sehr restriktiv angewandt werden.
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Aras
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Antwort #5 - 24.05.2024 um 16:39:57
 
Zitat:
Dennoch kann der 4a nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Härte besteht und diese durch die Einbürgerung beseitigt wird.


Whoa. Eine Härte, die durch die Einbürgerung beseitigt wird. An diesen Kontext hab ich nicht gedacht.

Zum Vergleich: Wenn nach altem Recht jemand nach der Einbürgerungszusicherung und nach der Entlassung aus der alten Staatsangehörigkeit arbeitslos wird, dann wäre theoretisch die Einbürgerungszusicherung ungültig. Darum wurde zur Vermeidung einer Härte trotzdem eingebürgert.

Da kann man schon paar Fallkonstellationen herauslesen.

Also Fälle von staatsangehörigkeitsrechtlicher Schutzbedürftigkeit. Also Staatenlose, Asylberechtigte und GFK Flüchtlinge.

Oder Fälle wo man Deutscher sein muss um einen bestimmten Beruf ausüben zu können. Wobei man die Fälle wo das auch mit schlechten Sprachkenntnissen relevant wäre, auch wieder an einer Hand abzählen kann.

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