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unabhängiges Aufenthaltsrecht (Gelesen: 479 mal)
Luxana1
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18.05.2024 um 22:18:29
 
Hallo zusammen,

ich frage hier für einen Freund bzw. Arbeitskollegen, um ihn in seinem Anliegen unterstützen zu können.

Folgender Sachverhalt:
Mein Kollege ist Ägypter und mit einer Deutschen verheiratet.
Hochzeit war in 01/2020 in Ägypten, in 08/2020 kam er über den Familiennachzug nach Deutschland. Sein aktueller Aufenthaltstitel gilt noch bis 11/2024.

Leider lief die Ehe nicht gut und seit geraumer Zeit sprechen sie so gut wie kein Wort miteinander. Er hält sich den ganzen Tag im Schlafzimmer auf, wenn er zuhause ist, sie in einem der anderen Räume. Sie hat ihn vor einiger Zeit wissen lassen, dass sie möchte, dass er nach Ägypten zurück soll. Im Prinzip sind sie also getrennt.

Nun ist der arme Kerl etwas verzweifelt, weil er Angst hat, dass er dann im November zurück nach Ägypten muss. Er möchte aber gerne in Deutschland bleiben. Er hat hier Freunde und arbeitet gerne bei uns auf der Arbeit und ist allgemein gut integriert. In Ägypten ist außer seinen Eltern nichts, was ihn dorthin zurück ziehen würde.

Wie funktioniert das mit dem unabhängigen Aufenthaltsrecht?
Geht er da "einfach so" zu seiner ABH und meldet, dass er sich von seiner Frau getrennt hat und kann im gleichen Atemzug das unabhängige Aufenthaltsrecht beantragen? Muss er dazu aus der aktuellen Wohnung ausziehen? Wie läuft das danach dann mit einer Verlängerung des Aufenthaltsrechts ab?

Fragen über Fragen.... Ich würde mich freuen, wenn mir hier geholfen werden kann, damit ich dann ihm weiterhelfen kann  Zwinkernd

Besten Dank schonmal Smiley
LG Luxana
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Aras
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Antwort #1 - 18.05.2024 um 22:47:49
 
Seit 08/2023 sind die drei Jahre für das eigenstandige Aufenthaltsrecht vollständig.

Wenn er zur Behörde geht, dann erklärt er wahrheitsgemäß, dass er seit x-Monaten Probleme mit seiner Ehefrau hat und man über die Scheidung nachdenkt. Darum hat er seine Frau nicht mitgebracht und beantragt eine AE gem. § 31 AufenthG oder wenn es geht eine AE für die Arbeit aufgrund seiner Qualifikation.

Ob er eine Fachkraft bist, hast du nicht erklärt. Wenn er nur Hilfsarbeiter ist, dann wäre § 31 AufenthG  solange zu verlängern bis er eine NE oder DA-EU beantragt und erhält.

Ansonsten würde ich dir raten dich zurückzuhalten. Du hast nur seine Perspektive. Es ist seine Pflicht sich in zu informieren. und wenn er sich trennen will, dann muss er natürlich irgendwann ausziehen, aber das ist keine Frage des Aufenthaltsgesetzes. das ist irgendwas zwischen den beiden.  Keine Ahnung ob die Ehefrau schon die Monate zählt. Naja, ich wäre an deiner Stelle vorsichtig, um nicht zwischen die Fronten zu geraten.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Luxana1
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Antwort #2 - 19.05.2024 um 07:31:51
 
Hallo Aras,

Danke für deine Antwort. Das hilft schon mal sehr.

Wie oft kann dieser Aufenthaltstitel denn verlängert werden? (Er muss dann nach Para 31 beantragen, da nur Hilfsarbeiter)
DA-EU heißt Daueraufenthalt in der EU, richtig? Worin liegt da der Unterschied zur Niederlassungserlaubnis?

Da sein Deutsch leider nicht so gut ist (er hat nur A1)  braucht er da eben ein bissl Unterstützung und den Schubs in die richtige Richtung mit den entsprechenden Infos. Zwinkernd

Gruß Luxana
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deerhunter
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Antwort #3 - 19.05.2024 um 07:53:26
 
Nur Deutsch A1 und nur Hilfsarbeiter könnten, beim Verlängern, schon Probleme mit der ABH machen!
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Aras
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Antwort #4 - 19.05.2024 um 12:14:53
 
Solange sein Lebensunterhalt gesichert ist, kann der Aufenthaltstitel verlängert werden.

Luxana1 schrieb am 19.05.2024 um 07:31:51:
DA-EU heißt Daueraufenthalt in der EU, richtig? Worin liegt da der Unterschied zur Niederlassungserlaubnis?

Zur ersten Frage: Ja.
Zur zweiten Frage: Bitte selber recherchieren. Es ist ja nicht so, dass die Erteilung im Falle deines Freundes auch nur annähernd im Bereich des möglichen wäre.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Antwort #5 - 19.05.2024 um 14:21:29
 
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 31 wird erstmalig ohne Bedingungen erteilt, und zwar für ein Jahr.

Eine Verlängerung ist ein Jahr später problemlos, wenn er sich selbst finanziert, also der Arbeitslohn reicht. Und dann erkundigt er sich (möglichst dann mit B1-Zertifikat) nach den Bedingungen für die Niederlassungserlaubnis.
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Luxana1
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Antwort #6 - 19.05.2024 um 15:45:51
 
Danke nochmal an alle für die Antworten!
Ihr habt sehr geholfen  Smiley
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