reinhard schrieb am 08.05.2024 um 13:08:42:Es gibt Aufenthaltstitel, auf die Du einen Anspruch hat.
Z.B.: Wenn Du ein deutsches Kind hast, hast Du Anspruch auf einen Aufenthaltstitel als Mutter.
z.B: Wenn Du Arbeit als Ärztin oder Ingenieurin hast, hast Du Anspruch auf einen Aufenthaltstitel als Fachkraft.
Im Gesetz steht dann "ist zu erteilen".
Dann gibt es Au-Pair, Ausbildung, Arbeit ohne Ausbildung, Studium: Da steht "soll erteilt werden" oder "kann erteilt werden". Da hast Du dann keinen Anspruch, wird aber normalerweise gegeben.
Bei der Ausbildung muss die Ausländerbehörde auch einschätzen, ob Du wirklich drei Jahre durchhältst und die Prüfung bestehst. Wenn Du dann zum Termin eine Freundin zum Dolmetschen mitbringst, kann es kritisch werden – weil sie glauben, Du schaffst vielleicht die Ausbildung nicht.
Ach so oke verstehe sehr ausführlich eklärt danke dir!
mich hat nur gewundert wieso es in meinem Visum ZusatzBlatt nichts von Ҥ 19c Abs. 1
AufenthG I.v.m § 12 beschV” steht sondern nur “erwärbstätigkeit nach § 12 beschV gestattet bei der Famile .. in ..”
daher habe ich gefragt ob ein zwecks wechseln mit meinem au-pair Visum möglich sei ich habe sonst keine anderen Anmerkungen drauf.
Das Visum wurde aber auch durch die Bundes Agentur erteilt und nur für 6 Monate deshalb muss ich es für die weitere 6 Monate einen Aufenthaltstitel beantragen vielleicht steht es dann dort der paragraph am Anfang.