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Einbürgerung und Kündigung (Gelesen: 467 mal)
vd2760
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i4a rocks!


Beiträge: 11

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: ru
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung und Kündigung
03.05.2024 um 21:50:40
 
Hallo,

ich habe jetzt einen Aufenthaltstitel nach par. 18b AufenthG.



Nach § 9 BeschV Abs. 1 ist mein Titel nicht mehr zum Arbeitgeber gebunden, d.H. ich kann eine Beschäftigung jeder Art ausüben (ich habe einen Nachweis der Ausländerbehörde).



Ich habe Mitte April einen Einbürgerungsantrag online in Berlin gestellt. Eine Woche später wurde ich während der Probezeit gekündigt. Daher habe ich ein Paar Fragen:

1. Soll ich jetzt die Ausländerbehörde* informieren, dass ich gekündigt wurde? Oder brauche ich das wegen des § 9 BeschV Abs. 1 nicht mehr?

Das Kündigungsschreiben wurde am 23. April ausgestellt und der letzte Arbeitstag ist am 15. Mai. Bis wann spätestens soll ich sie informieren?



2. Bis wann spätenstens soll ich die Einbürgerungsstelle über meine Kündigung informieren?

3. Wie verzögert sich jetzt meine Einbürgerung? Wird das Verfahren sofort gestoppt bis ich einen neuen Job habe und die Probezeit um ist? Oder werden sie trotzdem meine Unterlagen bearbeiten, nur nicht das Zertifikat ausstellen?

4. Wie ist es mit der Probezeit, wird sie abgewartet? Ich habe in Deutschland nur 8 Monate gearbeitet (vier im alten Job, dann 6 Monate Pause, jetzt vier im neuen Job)? Den Rest der Aufenthaltszeit habe ich studiert.



Danke!
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Puncherfaust
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i4a rocks!


Beiträge: 361

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #1 - 03.05.2024 um 22:11:00
 
1. Ja musst du mitteilen. Die Aufenthaltserlaubnis hast du ja zum Zweck der Beschäftigung. Der Zweck ist weggefallen. § 9 bezieht sich nur darauf, dass du keine Zustimmung der ABH brauchst, wenn du eine neue Stelle antrittst. Du informierst sie zeitnah.

2. sofort

3. vielleicht prüfen die die restlichen Voraussetzungen schon mal. Aber neuer Job + Probezeit wird mindestens abgewartet.

4. Ja, das passiert in der Regel. Wenn der Vertrag befristet ist, kann es auch sein, dass die EBH auf einen unbefristeten Vertrag besteht. Bei der Prognose, ob du deinen Lebensunterhalt auch in Zukunft sicherstellst, gibt es von Behörde zu Behörde unterschiedliche Anwendungen. Kann dir also keiner sicher sagen.
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vd2760
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i4a rocks!


Beiträge: 11

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: ru
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Antwort #2 - 05.05.2024 um 16:32:37
 
Puncherfaust schrieb am 03.05.2024 um 22:11:00:
1. Ja musst du mitteilen. Die Aufenthaltserlaubnis hast du ja zum Zweck der Beschäftigung. Der Zweck ist weggefallen. § 9 bezieht sich nur darauf, dass du keine Zustimmung der ABH brauchst, wenn du eine neue Stelle antrittst. Du informierst sie zeitnah.

2. sofort

3. vielleicht prüfen die die restlichen Voraussetzungen schon mal. Aber neuer Job + Probezeit wird mindestens abgewartet.

4. Ja, das passiert in der Regel. Wenn der Vertrag befristet ist, kann es auch sein, dass die EBH auf einen unbefristeten Vertrag besteht. Bei der Prognose, ob du deinen Lebensunterhalt auch in Zukunft sicherstellst, gibt es von Behörde zu Behörde unterschiedliche Anwendungen. Kann dir also keiner sicher sagen.


Danke für die Antwort. Muss ich in beiden Fällen das Kündigungsschreiben einreichen oder reicht eine einfache Mitteilung? Darf ich auch am letzten Arbeitstag mitteilen oder soll es sofort nach dem Erhalt des Kündigungsschreibens erfolgen? Danke
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