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Visum zur Familienzusammenführung umgehen durch Freizügigkeit EU? (Gelesen: 2.299 mal)
Stefan K
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #30 - 03.05.2024 um 15:36:35
 
Puncherfaust schrieb am 02.05.2024 um 22:48:26:
Nein, die Aufenthaltskarte die dein Mann in Österreicht hat ist unerheblich. Entscheidend ist § 12a Freizügigkeitsgesetz, also dass du nachhaltig von deiner Freizügigkeit im EU-Ausland Gebrauch gemacht hast.

Und das ist halt die Frage. Wie hier bereits geschrieben wurde, die Behörden sind nicht dumm (und auch nicht die Gerichte).

Um mal zu verdeutlichen wie die ganze Sache durchaus wahrscheinlich auf sie wirken könnte:

1. Dein Mann stellt ein Visumsantrag auf Familienzusammenführung

2. Du fragst den Sachstand nach, beschwerst dich bei anderen Stellen, usw. (die Behörde sieht also dass du relativ "ungeduldig" bist - was natürlich absolut nachvollziehbar ist)

3. Du ziehst auf einmal nach Österreich um, allerdings ohne deine alte Wohnung aufzugeben oder einen neuen Job anzutreten. Es gibt also keinen offensichtlichen nachvollziehbaren Grund für den Umzug

4. Passend nach 3 Monaten (zufällig die nötige Zeit..) kommst du wieder nach Deutschland. (Nebenfrage ob das schon reicht damit die Freizügigkeit nachhaltig ausgeübt wurde, wenn das von Anfang an geplant ist)


Wie gesagt, ich denke es ist durchaus wahrscheinlich, dass die Behörde da stutzig werden würde. Die Verwaltungsvorschriften zu § 9 Freizügigkeitsgesetz sagen übrigens, dass das Vorspielen falscher Tatsachen unter den § 9 fällt. Und das könnte man bei euch halt durchaus so annehmen.

Und bitte denk dran, dass wir über eine bayrische Behörde sprechen.

Ich finde du bewegst dich mit deinem Vorhaben auf sehr sehr dünnem Eis. Und ich würde es einfach nicht riskieren. Alleine schon weil es auf die Behörde mehr als merkwürdig wirken wird und sie vermutlich direkt einen Rechtsmissbrauch vermuten würde.

Ich würde es an deiner Stelle machen wie von reinhard beschrieben.


Das sind ja alles Punkte für Aufenthalt durch FreizügG. Das ist eine Option (die ich zugegebenermaßen vor diesem Thread gar nicht kannte), aber wie du beschreibst, sind da viele softe Faktoren, die möglicherweise nicht erfüllt sind. Ich habe aber einen Aufenthaltstitel nach §28 AufetnhaltG im Sinn. Da geht es nicht um Freizügigkeit und wie man es ausgelebt hat, sondern darum, dass man sich zum Zeitpunkt der Antragstellung legal in Deutschland aufhält (eben dann mit der Aufenthaltskarte statt wie beim Standardverfahren mit einem Visum zur Familienzusammenführung).
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Stefan K
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #31 - 03.05.2024 um 15:49:10
 
Danke für den Link mit den Urteilen! Wie schon in dem anderen Post geschrieben, ist die Freizügigkeitsschiene eine Option (die ich vor diesem Thread aber nicht kannte). Unser aktuelles Ziel ist ein Aufenthalt nach §28 AufenthaltG, welches weniger kompliziert zu sein scheint.

lottchen schrieb am 02.05.2024 um 23:03:24:
Woher weißt Du denn dass der Antrag bei der ABH liegt und vor allem seit wann? Du verlässt Dich darauf dass Dich die Botschaft nicht belügt, richtig? Wie wärs mal mit einer Bestätigung? Wissen ist Macht. Und vor allem tust Du wenigstens was statt nur zu lamentieren. Sorry, kommt inzwischen bei mir so an. 


Die ABH hat den Antragseingang im Oktober 2023 schriftlich und bei einem Notfalltermin vor einer Woche zusätzlich mündlich bestätigt (das einzige Ergebnis vom Notfalltermin war lediglich die E-Mail der zuständigen Abteilung nach deren internen Umstrukturierung). Ich würde sowas nicht behaupten, wenn ich das nicht gesichert wüsste Zwinkernd
Hätte ich auch nur einen leisen Verdacht, dass der Vorgang bei der Botschaft hängt, wäre schon längst eine Untätigkeitsklage rausgegangen.

lottchen schrieb am 02.05.2024 um 23:03:24:
Die Phantasie von Aras ist ja schön und gut. Aber da der TE ja überhaupt nicht die Absicht hat mit seinem Ehemann in Österreich zu leben kann dieser diese Nachweise (Belege, Fotos) doch gar nicht erbringen. Und alles an 1 oder 2 Tagen in X Monaten "zu erleben" wäre dann wohl doch ein wenig zu auffällig. 


Das ist jetzt eine miese Unterstellung. Ich habe vor alles zu tun, was auf legalem Wege notwendig ist. Praktischerweise stellen sich aber eben die Fragen, was genau ist alles notwendig und was nicht.
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erne
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Antwort #32 - 03.05.2024 um 17:50:40
 
Stefan K schrieb am 03.05.2024 um 15:36:35:
Ich habe aber einen Aufenthaltstitel nach §28 AufetnhaltG im Sinn. .....
dass man sich zum Zeitpunkt der Antragstellung legal in Deutschland aufhält (eben dann mit der Aufenthaltskarte statt wie beim Standardverfahren mit einem Visum zur Familienzusammenführung). 

da fällt mir gleich ein Problem ein, womöglich nicht das Einzige:
mit einer österreichischen Aufenthaltskarte ist dein Mann in Österreich aufenthaltsberechtigt, Im Rest der EU und damit auch in Deutschland aber nur für einen Kurzzeitaufenthalt (90 Tage) ... das ist kein langfristiger Aufenthalt



AufenthG §5
Zitat:
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
    mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
    die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.

Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind; von den Voraussetzungen nach Satz 1 ist abzusehen, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

ggebenenfalls kann die ABH davon ausgehen, dass das Visumverfahren nachzuholen unzumutbar ist,.
Dagegen spricht, dass dein Mann bereits ein Visum beantragt hat, dieses aber noch in Bearbeitung ist.

Für die AE nach §28 muss dein Mann einfache Deutschkentnisse nachweisen. Hat er diese?
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Puncherfaust
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Antwort #33 - 03.05.2024 um 18:56:57
 
§2a Abs. 3 FreizügG entbindet hier von der Visumspflicht.

Also wenn du das so durchziehen möchtest, dann eigentlich komplett übers FreizügG (wäre auch der bessere Titel), aber sich bei der Einreise auf das FreizügG berufen, beim längerfristigen Aufenthalt dann aber aufs AufenthG, das macht wenig Sinn.

Wenn man argumentiert, dass § 12a nicht greift, dann müsste man auch unterstellen, dass die Aufenthaltskarte nicht rechtens ausgestellt worden ist. Ist dann die Frage, ob die ABH in Deutschland das dann hinnehmen muss oder nicht. Eine Frage die ich auch nicht beantworten kann. Wenn du es durchziehst dann also so dass dir keiner ans Bein pinkeln kann. Beachte also meinen vorherigen Beitrag.

Empfehlen würde ich trotzdem weiterhin die Entscheidung der ABH abzuwarten.
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Aras
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Antwort #34 - 03.05.2024 um 19:53:03
 

Ergänzend zu Puncherfaust
Wenn man mit einer österreichischen Aufenthaltskarte nach Deutschland umzieht, dann würde man auch nicht eine § 28 AufenthG Aufenthaltserlaubnis beantragen, sondern eine deutsche Aufenthaltskarte fordern.

Man beachte § 1 Abs 2 Nr 1 AufenthG. Natürlich kann ein begünstigter Drittstaatsangehöriger  gesetzliche Vorteile aus dem AufenthG per Rosinenpickerei, bspw. Aufenthaltserlaubnisse nach dem AufenthG  beantragen und ggf. erhalten, geltend machen. Aber Nachteile wie die Visapflicht können nicht Wirkung entfalten.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #35 - 04.05.2024 um 08:48:05
 
erne schrieb am 03.05.2024 um 17:50:40:
da fällt mir gleich ein Problem ein, womöglich nicht das Einzige:
mit einer österreichischen Aufenthaltskarte ist dein Mann in Österreich aufenthaltsberechtigt, Im Rest der EU und damit auch in Deutschland aber nur für einen Kurzzeitaufenthalt (90 Tage) ... das ist kein langfristiger Aufenthalt


Selbst wenn der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis keine Fiktion des anderen Aufenthalts zur Folge hat, können wir immer noch 90 Tage in Deutschland leben, für 2 Wochen z.B. in den Urlaub ins Ausland und dann wieder zurück für 90 Tage nach Deutschland und das bis der Aufenthaltstitel da ist (oder das ursprüngliche Visumsverfahren abgeschlossen ist). Es geht uns letztenendes um eine Lösung, die den wenigsten Schaden verursacht (sowohl psychisch, als auch bezogen auf meine Arbeit als auch bezogen auf die Finanzen)



erne schrieb am 03.05.2024 um 17:50:40:
Für die AE nach §28 muss dein Mann einfache Deutschkentnisse nachweisen. Hat er diese?


Mein Mann ist studierter Germanist und hat an seiner russischen Uni Deutsch als Fremdsprache gelehrt. Sprachnachweise sind bei uns kein relevantes Thema Zwinkernd
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