SimonB schrieb am 06.05.2024 um 11:02:30:Warum nennst du noch immer den § 8
StAG? Du willst doch nach 6 Jahren, gem. § 10 (3)
StAG eingebürgert werden.
Ich beschreibe gerne, wie es gleichzeitig zu §8
StAG und zu §10(3)
StAG gekommen ist.
Nachdem mein Antrag vier Monate lang nach dem Einreichen nicht bearbeitet wurde, habe ich die Fachaufsichtsbeschwerde bei der Oberen Behörde eingereicht, die nach einem Tag schnell abgewiesen wurde. In der Abweisung hat die Obere Behörde angegeben, dass die Einbürgerung nach §10(3)
StAG nicht möglich ist, da die
EBH im Verzug liegt, und für die vorzeitige Einbürgerung nach §8
StAG sehe die Behörde nicht genug Gründe (mein Empfehlungsschreiben war nicht ausreichend dafür befunden).
Gegen diese Abweisung habe ich den Einspruch erhoben und die Obere Behörde gebeten, die Möglichkeit meiner Einbürgerung nach §8
StAG zu prüfen. Die Obere Behörde ist dem Einspruch nachgegangen und die Einholung der erforderlichen behördlichen Stellungnahmen bei meiner
EBH eingeordnet.
In der Zwischenzeit habe ich in einer ofiziellen Quelle die Informationen gefunden (der Vortrag des Ministers des Landes), dass immer einer Entscheidung nach §8
StAG die Entscheidung nach §10 zuvorkommt. Ich habe diesbezüglich meine
EBH angeschrieben mit der Bitte und mit dem Verweis auf die gefundene Quelle, meinen Fall nach der Einholung aller Stellungnahmen nach §10(3)
StAG zu entscheiden. Die
EBH hat meine Abfrage abgelehnt und holt die Stellungnahmen nur für die Obere Behörde für die Entscheidung nach §8
StAG.
Im Endeffekt habe ich die Untätigkeitsklage nach §75 VwGO gegen meine
EBH erhoben und warte momentan auf die Rückmeldung des Gerichts.