Hallo an alle zusammen,
noch einmal mein Anliegen.
Bin seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, Deutsch C1, Studium in Deutschland.
Habe vor ca. sechs Monaten den Antrag auf Einbürgerung bei meiner örtlichen
EBH gestellt. Da ich schon Deutschkenntnisse Minimum B2 habe, darf ich schon laut Merkblatt meiner
EBH nach sechs Jahren eingebürgert werden.
Unter eingerechter Dokumente war auch ein Empfehlungsschreiben meines Arbeitgebers, dass ich den deutschen Pass für meine erwerbliche Tätigkeit brauche.
Mein Antrag wird nicht bearbeitet (wegen einer Stau von Anträgen, die Bearbeitungsverspätung ist ca. 20 Monate).
Aufgrund dessen habe ich eine Fachaufsichtsbeschwerde an ein Landverwaltungsamt eingereicht mit der Bitte, mir die realen Fristen der Bearbeitung meines Antrages mitzuteilen. Zu dieser Beschwerde habe ich auch das Empfehlungsschreiben meines Arbeitgebers beigelegt. Diese Fachaufsichtsbeschwerde hat das Verwaltungsamt abgelehnt, unter dem Motto, meine
EBH sei überlastet und mein Empfehlungsschreiben ist nicht hinreichend, um über meinen Antrag nach Paragraph 8
StAG zu entscheiden. Ich selbst habe keine Paragraphen weder in meinem Einbürgerungszusicherungsantrag, noch in meiner Fachaufsichtsbeschwerde erwähnt, also mein Ziel war, dass meine
EBH meinen Antrag in Arbeit nimmt.
Gegen diese Ablehnung habe ich den Einspruch dem Leiter des Referats in demselben Landverwaltungsamt eingereicht und jetzt selbst gefragt, ob ich nach Paragraph 8
StAG, und dieselbe Kollegin, die meine Fachaufsichtsbeschwerde abgelehnt hatte, hat mir mitgeteilt, das Verwaltungsamt wird meine Akte sichten und entscheiden, ob ich nach Paragraph 8
StAG eingebürgert werden kann. Ich warte auf die Rückmeldung schon seit anderthalb Wochen.
Oben hat ein Forummitglied geschrieben, dass in meinem Fall ich acht Jahre Inlandaufenthalt aufweisen soll, aber ich denke, dass esauch für das Paragraph 8
StAG dieselben Begünstigungen in puncto Aufenthaltsdauer im Falle einer erfolgreichen Integration gelten, wie beim Paragraph 10
StAG.
Mein Ziel ist, dass die Behörde - entweder
EBH oder Landesverwaltungsamt - über meinen Antrag entscheiden, und es spielt keine Rolle für mich, nach welchem Paragraph. Daher will die ganzer Sache einen Impuls versetzen und sollten die nicht in nächsten ein paar Wochen meinen Antrag in Arbeit nehmen, willnich eine Klage vor Gericht einreichen.
P.S. Die Behördenüberlastung will ich nicht als Grund akzeptieren, ich arbeite auch manchmal mit Überlastung, aber in der freien Wirtschaft darf sich eine Firma keine 20 Monate Verzug zuschulden lassen, sonst geht die Pleite. Warum lässt sich sowas eine Behörde, deren Arbeit ich mit meinen Steuern finanziere?
Ich freue mich auf Eure Kommentare.
Viele Grüße