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Integrationskurs trotz B1? (Gelesen: 1.286 mal)
Themen Beschreibung: Verpflichtung zum Integrationskurs nach §44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b AufenthG
Dschua
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10.02.2024 um 21:36:26
 
Liebes Forum,

mein Mann (Mexikanischer Staatsbürger) hat im August des letzten Jahres sein B1-Goethe-Zertifikat erlangt. Im Oktober (damals war er mit Visum zur FZF nach D eingereist) beantragte er dann bei der ABH seinen Aufenthaltstitel und legte alle Dokumente inklusive B1-Zertifikat vor, dort hieß es, alles in Ordnung, er bekäme den Aufenthaltstitel in ein paar Wochen zugeschickt (war dann auch der Fall).
Ende November erhielt er dann ein Schreiben der ABH mit Verpflichtung zum Integrationskurs aufgrund nicht ausreichender Sprachkenntnisse gemäß §44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b AufenthG. Wir reagierten darauf mit einer Nachfrage, ob dies tatsächlich erforderlich sei und ob nicht evtl. ein Missverständnis vorliegt und sein B1-Zertifikat möglicherweise untergegangen sei. Eine Antwort auf unsere Rückfrage blieb bislang aus. Den Aufenthaltstitel bekam mein Mann dennoch im Dezember 2023 (mit Befristung bis Oktober 2025) postalisch zugesendet.

Nun sind wir etwas ratlos - ist mein Mann tatsächlich trotz vorhandenem B1 zum Integrationskurs verpflichtet oder ist es nicht eher wahrscheinlich, dass hier ein Fehler vorliegt? Ist es illegal bzw. riskant, wenn er sich nicht zum Kurs anmeldet, solange noch keine Antwort der ABH auf unsere Rückfrage vorliegt? Wir möchten nichts falsch machen oder riskieren... eventuell könnt ihr ja weiterhelfen?
Vielen lieben Dank und viele Grüße!
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Aras
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Antwort #1 - 10.02.2024 um 22:04:15
 
Er ist verpflichtet, da ihn die Behörde das per Bescheid ihm aufgetragen hat. Der Bescheid ist höchstwahrscheinlich mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen worden. Diese besagt auch, dass ihr eine einmonatige Rechtsmittelfrist habt. Da diese wohl nicht genutzt wurde ist der Bescheid rechtskräftig geworden. Selbst wenn der Bescheid rechtswidrig war ist er bestandskräftig.

Ihr müsstet also jetzt den Antrag auf Aufhebung der Verpflichtung stellen um die Verpflichtung aud der Welt zu schaffen.

Normalerweise wird man einen Einstufungstest machen und wenn er B1 niveau hat, dann gibt es auch keinen Kurs...

Dein Mann sollte einfach den Einbürgerungstest für 25€ machen und dann beim BaMF das Zerifikat Integrationskurs unter Vorlage vom B1 Zertifikat und dem Einbürgerungstestzertifikat beschaffen. Dann könnt ihr diese Verpflichtung als erledigt betrachten.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Dschua
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Antwort #2 - 10.02.2024 um 23:29:22
 
Hallo, vielen lieben Dank für deine schnelle Antwort!

Nur, damit ich es richtig verstehe:
Aras schrieb am 10.02.2024 um 22:04:15:
Dein Mann sollte einfach den Einbürgerungstest für 25€ machen und dann beim BaMF das Zerifikat Integrationskurs unter Vorlage vom B1 Zertifikat und dem Einbürgerungstestzertifikat beschaffen. Dann könnt ihr diese Verpflichtung als erledigt betrachten.

Der Einbürgerungstest würde also in diesem Fall nur der Vermeidung des Integrationskurses dienen, richtig? Denn einbürgern lassen wäre ja (zumindest derzeit) gar nicht sein Ziel und könnte er mit befristetem Aufenthalt ja auch gar nicht. Würde er dafür denn überhaupt zugelassen?

Und findet denn vor jedem Integrationskurs automatisch ein Einstufungstest statt? Dann würde es ja eventuell auch reichen, wenn er sich zum Kurs anmeldet und nach der Einstufung dann sein B1-Niveau festgestellt würde? Oder fallen die 1.000 Euro Kursgebühr schon bei der Anmeldung an? Ich finde es etwas seltsam, dass mein Mann, der inzwischen hier seinen Job und seinen kompletten Alltag ausschließlich auf deutsch ausübt und sehr gut in das gesellschaftliche Leben hier integriert ist, wegen nicht ausreichender Sprachkenntnisse einen 700-Stunden-Kurs belegen und dafür auch noch 1.000 Euro zahlen muss...

Ganz vielen lieben Dank nochmal und viele Grüße
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Aras
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Antwort #3 - 11.02.2024 um 09:00:09
 
Für den Erwerb des Zertifikats Integrationskurs vom BaMF benötigt man B1 Sprachkenntnisse und das Zertifikat für den bestandenen Test "Leben in Deutschland", kurz LiD.
Ein Integrationskurs besteht aus dem Sprachkurs bis zu B1 mit Zertifikatsprüfung B1 und dem Orientierungskurs mit dem Orientierungskurstest. Der Orientierungskurstest ist der LiD-Test. Der LiD ist auch der Einbürgerungstest.

Darum einfach B1 Test mit Einbürgerungstest beim BaMF vorlegen und Zertifikat Integrationskurs bekommen.

Das ist ganz einfach. Somit erübrigt sich auch der zweite Komplex deiner Frage Zwinkernd.
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Dschua
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Antwort #4 - 11.02.2024 um 10:09:32
 
Ok, danke dir für die erneut so schnelle Antwort!
Dann bleibt uns wohl nichts anderes übrig.

Trotzdem würde mich interessieren, was passieren würde, wenn wir einfach nichts machen und mein Mann auf eine Antwort auf seine Rückfrage warten würde (falls da jemals etwas kommt) - es könnte sich negativ auf seinen AT auswirken, oder?

Viele Grüße
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Antwort #5 - 11.02.2024 um 10:14:26
 
Dschua schrieb am 11.02.2024 um 10:09:32:
Ok, danke dir für die erneut so schnelle Antwort!
Dann bleibt uns wohl nichts anderes übrig.

Trotzdem würde mich interessieren, was passieren würde, wenn wir einfach nichts machen und mein Mann auf eine Antwort auf seine Rückfrage warten würde (falls da jemals etwas kommt) - es könnte sich negativ auf seinen AT auswirken, oder?

Viele Grüße


Wenn ihr nichts macht, könnte es eine "Ordnungsstrafe" geben, aber auf alle Fälle gibt es als nächsten nur noch 1 Jahr gültige AE´s. Also warum sich das antun?

Meine Frau kam auch mit B1 nach deutschland und wurde zum I- Kurs verpflichtet. Sie übte 1 Woche zu Hause und machte den "Leben in Deutschland Test" und das zusammen mit dem GI B1 ist dann Integrationskurs bestanden! Also einfach machen undd man hat Ruhe
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Dschua
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Antwort #6 - 11.02.2024 um 12:25:55
 
Gut, dann machen wir das genau so Smiley Danke!
Wir haben gerade gesehen, dass an unserem Wohnort der nächstmögliche Termin für den Einbürgerungstest tatsächlich erst im Juni ist - hoffen wir mal, dass das kein Problem darstellt, wenn es sich bis dahin zieht. Einen Beispiel-Test hat mein Mann eben schon mal spontan online probiert und ohne weiteres locker bestanden, dürfte also kein Problem sein Smiley
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Antwort #7 - 11.02.2024 um 15:44:54
 
Die Testfragen sind ja hier
https://oet.bamf.de/ords/oetut/f?p=534:1:0

Und es sind immer die gleichen quasi führerschein light 🤣
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Dschua
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Antwort #8 - 30.09.2024 um 15:54:22
 
Hallo,

es hat sich nun etwas hingezogen, bis mein Mann das Ergebnis des bestandenen Einbürgerungstests bekommen hat. Leider hat man uns beim BAMF jedoch nun mitgeteilt (bei einem Anruf), dass dort leider zwischen dem Test "Leben in Deutschland" und "Einbürgerungstest" unterschieden wird, obwohl es jeweils ja genau dieselben Fragen sind. Er muss den Test also eventuell nochmal machen - dieselben Fragen, aber eben anderer Name des Tests. Warum der Einbürgerungstest nicht einfach genauso zählt, konnte mir leider beim BAMF auch niemand erklären. Wir wollen es aber dennoch versuchen und einfach den bestandenen Einbürgerungstest mit dem B1-Zeugnis einreichen - nur weiß ich nicht, wo beim BAMF, es gibt auf der Website keine Info, wo man die Kopien der Zeugnisse hinschicken muss, um das Zertifikat "Integrationskurs" zu erlangen. Kannst du da eventuell mit einer Info weiterhelfen, wohin man das schicken muss? Oder geht das nur per Post? Über das Kontaktformular dort kann man keine Dokumente hochladen. Ich habe da auch schon angefragt, aber noch keine Info erhalten, die Antworten dauern natürlich etwas länger...
Ich hoffe, dass das klappt, sonst muss mein Mann den Test nochmal machen und dann zieht sich alles bestimmt nochmal sechs Monate länger...

Viele Grüße
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Puncherfaust
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Antwort #9 - 30.09.2024 um 16:09:39
 
Also entweder habe ich bis jetzt immer etwas falsch verstanden oder es gibt hier ein Missverständnis.

Dein Mann hat nicht am Integrationskurs teilgenommen, aber trotzdem ein B1-Zertifikat erlangt. Dazu hat er jetzt den Einbürgerungstest gemacht. Das B1-Zertifikat könnte ersatzweise für den Integrationskurs anerkannt werden (§ 17 Abs. 2 IntV). Für den Test Leben in Deutschland gibt es aber keine entsprechende Regelung - also ja, ist erforderlich, dass es genau der Test ist.

Aber damit ich es richtig verstehe: Er will er ein Zertifikat haben, dass er am Integrationskurs teilgenommen hat...ohne an einem teilgenommen zu haben?

Ich würde das BAMF komplett außen vor lassen. Ihr wendet euch an die Ausländerbehörde und teilt mit, dass dein Mann beide Bestandteile, die ein Integrationskurs haben würde, bereits bestanden hat und bittet darum, ihn von der Verpflichtung zu befreien. Die Ausländerbehörde sollte dann den Rest erledigen.
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Dschua
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Antwort #10 - 30.09.2024 um 16:18:03
 
Ach so - vielleicht habe ich es dann falsch verstanden?
Also, Folgendes: Mein Mann wurde zum Integrationskurs verpflichtet von der ABH aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse.  Den Integrationskurs hat er bisher noch nicht gemacht, da der so teuer ist und mein Mann zudem in letzter Zeit sehr viel gearbeitet hat. Er hat aber ein B1- und inzwischen auch noch das B2-Goethe-Zertifikat. Zudem hat er nun den Einbürgerungstest bestanden.
Das heißt, wir schicken das B1 (oder B2?)-Zertifikat mit dem Einbürgerungstestzeugnis an die ABH und hoffen, dass ihm das quasi anstelle einer Teilnahme am Integrationskurses anerkannt wird, oder?
Vielen Dank und viele Grüße
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Antwort #11 - 30.09.2024 um 16:28:23
 
Dschua schrieb am 30.09.2024 um 16:18:03:
wir schicken das B1 (oder B2?)-Zertifikat mit dem Einbürgerungstestzeugnis an die ABH 

So würde ich es machen.
B1+B2-Zertifikate+Einb-Test-Zeugnis  zur ABH senden.

Dschua schrieb am 10.02.2024 um 21:36:26:
Den Aufenthaltstitel bekam mein Mann dennoch im Dezember 2023 (mit Befristung bis Oktober 2025) postalisch zugesendet.

Dann bekommt die ABH jetzt was für die Akten.
Beim BAMF würde ich nicht mehr anrufen, nichts nachfragen.

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Antwort #12 - 30.09.2024 um 16:29:00
 
Anerkannt ist es sowieso. Es geht ja nur darum die Verpflichtung aufzuheben.

Aber um euch bisschen zu beruhigen. Es ist auch gar nicht so wichtig. deerhunter hatte zwar geschrieben, dass es eine Ordnugnsstrafe geben könnte, aber die ist eher dann fällig, wenn man gar nichts macht. Dein Mann hat aber das Sprachzertifikat (sogar B2) und den Einbürgerungstest. Die Ausländerbehörde wird das sehen und die Verpflichtung wird denen dann ziemlich egal sein. Ich denke nicht, dass die bei jedem kontrollieren, ob wirklich der Kurs besucht wurde. Das werden die wie gesagt dann machen, wenn kein Sprachzertifikat o.ä. vorgelegt wird.

Zudem wäre so eine Ordnungsstrafe auch nicht wirklich verhältnismäßig. Denn was soll genau bestraft werden? Das Ziel des Integrationskurses hat er ja (übertreffend) erreicht.

Ihr braucht der Ausländerbehörde auch nicht jetzt schreiben. Ich finde es ist völlig ausreichend, dass bei der nächsten Verlängerung einfach kurz zu thematisieren. Ich denke das wird dann eher schulterzuckend entgegengenommen.
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Dschua
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Antwort #13 - 30.09.2024 um 16:43:37
 
Vielen Dank für eure Antworten und die schnellen Infos, das ist so hilfreich! Genau so werden wir es machen, das klingt ja jetzt ziemlich beruhigend und nimmt uns auch etwas die Sorge vor irgendwelchen Sanktionen oder Strafen - zumal das ja wirklich nicht viel Sinn ergäbe, ihn noch zu diesem Kurs zu verdonnern, wenn er bereits B2 hat, hier super in den Alltag integriert ist und auch auf deutsch arbeitet...
Danke euch sehr!
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