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Krankenversicherung - Familienmitglied Unionsbuerger (Gelesen: 2.423 mal)
Franconian
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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05.02.2024 um 19:52:54
 
Hallo,

ich moechte zusammen mit meinem nicht EU Partner auf Basis des EU Freizuegigkeitsrechts nach Deutschland ziehen.

Ich habe vor, in Deutschland zu arbeiten. Habe aber noch kein Jobangebot und werde mich vor Ort bewerben. Die AB hat einen Beweis der Krankenversicherung verlangt. Reicht die Europaeische Krankenversicherungskarte (EHIC) erstmal aus, oder muss es eine vollwertige Deutsche Krankenversicherung sein?
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lottchen
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Antwort #1 - 05.02.2024 um 20:41:58
 
Vielleicht könntest Du die Eckdaten nochmal zusammenfassen. Wenn man in Deinen anderen Beiträgen liest dann kommen schon Fragen auf: Bist Du Rückkehrer im Sinne der Freizügigkeit, welche Staatsangehörigkeit hast Du oder bist Du EU-Bürger? Bist Du verheiratet mit der/dem Nicht-EU-Partner?? Wozu benötigt die ABH die Vorlage einer Krankenversicherung und für wen, für welchen Antrag?   
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Antwort #2 - 05.02.2024 um 22:18:04
 
Die EHIC ist nur für Notfälle gedacht. RL 2004/38/EG regelt in Artikel 7 Abs. 1 b) dass man (im Falle von Privatiers) neben ausreichenden Existenzmitteln einen umfassenden Krankenversicherungsschutz vorweisen muss. Umfassender Krankenversicherungsschutz im Zielland. Nur weil die Krankenversicherung in Spanien umfassend ist, ist diese nicht umfassend in Deutschland.  Also keine EHIC, da es eben nicht umfassend ist.

Wenn du Arbeitslosengeld in dem anderen EU Staat bekommen kannst oder bekommst, dann solltest du ggf. eine PD-U1 bzw. PD-U2 beantragen und dann bei deiner lokalen Arbeitsagentur Arbeitslosengeld I beantragen. Also kein Bürgergeld/ALG II (als Steuerleistung) äquivalent, sondern Arbeitslosengeld I als Versicherungsleistung für zurückliegende Arbeit. Dann würde wohl die Arbeitsagentur auch die Krankenversicherung zahlen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #3 - 07.02.2024 um 20:58:18
 
lottchen schrieb am 05.02.2024 um 20:41:58:
Vielleicht könntest Du die Eckdaten nochmal zusammenfassen. Wenn man in Deinen anderen Beiträgen liest dann kommen schon Fragen auf: Bist Du Rückkehrer im Sinne der Freizügigkeit, welche Staatsangehörigkeit hast Du oder bist Du EU-Bürger? Bist Du verheiratet mit der/dem Nicht-EU-Partner?? Wozu benötigt die ABH die Vorlage einer Krankenversicherung und für wen, für welchen Antrag?   


Korrekt, Rueckkehrfall im Sinne der Freizuegigkeit. Derzeit wohnhaft in Spanien, Deutsche und Australische Staatsangehoerigkeiten.

Partnerin ist kein Unionsbuerger. Wir haben eine eingetragene Lebenspartnerschaft in Australien und Spanien. Derzeit hat sie eine Spanische Aufenthaltskarte als Familienangehoerige eines Unionsbuergers.

Fuer den geplanten Rueckzug nach Deutschland wuerden wir dann auch eine Aufenthaltskarte als Familienangehoerige eines Unionsbuergers fuer Deutschland beantragen.

Die ABH hat eine Krankenversicherung als Nachweis von meiner Partnerin verlangt.
Laut Aras Beitrag benoetigen wir eine umfassende Krankenversicherung fuer Deutschland. Dies koennte ein paar Monate dauern, bis wir Beide einen Job gefunden haben. Scheint so, als wuerde der "Umweg" ueber Arbeitslosigkeit eine Moeglichkeit sein. D. h. Arbeitslos melden in Spanien und dann auf D uebertragen, um sofort krankenversichert zu sein. Ein Bonus ist dann, dass D uns gleich noch Arbeitslosengeld zahlen muss.  Laut lachend
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Antwort #4 - 07.02.2024 um 22:09:58
 
Naja ist ja nicht so als würdet ihr kostenlos Geld vom Staat bekommen, sondern ist ja nur das Arbeitslosengeld in der Höhe wie ihr es in Spanien bekommen hättet. Und es nicht so als wäre eine Erwerbstätigkeit der einzige Weg in die GKV.

Ihr könnt natürlich auch mit einer Bescheinigung ( Formular E-104) von eurer spanischen Krankenversicherung  die notwendigen Vorversicherungszeiten für die freiwillige Versicherung gem. § 9 SGB V bei der deutschen Krankenkasse nachweisen und zahlt dann entsprechend selber die GKV Beiträge,
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Antwort #5 - 08.02.2024 um 20:20:16
 
Franconian schrieb am 07.02.2024 um 20:58:18:
Wir haben eine eingetragene Lebenspartnerschaft in Australien und Spanien. ....
eine Aufenthaltskarte als Familienangehoerige eines Unionsbuergers fuer Deutschland beantragen. 

hmm,
eine eingetragene Lebenspartnerschaft zwischen Mann und Frau gibt es in D nicht, nur bei gleichgeschlechtlichen Partnern.
Aus dem Post geht nicht hervor, ob es hier um eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft handelt oder nicht. Wenn nein, solltet Ihr abklären, ob Eure Partnerschaft in D als solche auch gilt.
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Antwort #6 - 08.02.2024 um 20:54:08
 
Aus den anderen Beiträgen lässt sich erschließen dass eine homosexuele Lebenspartnerschaft vorliegt.
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Antwort #7 - 03.07.2024 um 16:51:12
 
Hallo,

es handelt sich um keine gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaft.

Die Deutsche Auslaenderbehoerde moechte die Aufenthaltskarte als "nahestehende Person" ausstellen. Fordert jedoch eine Deutsche Krankenversicherung an. Ich fange am 1. August an, in Deutschland zu arbeiten und werde in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sein. Laut Deutscher Krankenkasse kann meine Partnerin nicht kostenlos mitversichert werden, da es sich um keine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft handelt.

Laut Freizuegigkeitsgesetz sollte die registrierte Lebenspartnerschaft in Spanien (EU) jedoch anerkannt sein?

§ 1 Freizügigkeitsgesetz
(2) Im Sinne dieses Gesetzes
2. ist Lebenspartner einer Person
b) eine Person, die auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines EWR-Staates eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist,
3. sind Familienangehörige einer Person
b) der Lebenspartner,

Laut "Your Europe Advice" besteht kein grundsaetzliches Recht fuer "nahestehende Personen" und deshalb kann auch keine Deutsche Krankenversicherung abgeschlossen werden, bevor die Aufenthaltskarte ausgestellt wurde.

Von der Auslaenderbehoerde kommt leider keine Antwort mehr.
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Antwort #8 - 03.07.2024 um 17:56:24
 
Franconian schrieb am 03.07.2024 um 16:51:12:
es handelt sich um keine gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaft.

Was habt ihr dann in Spanien und Australien dann abgeschlossen?

Ich dachte ihr habt eine Lebenspartnerschaft begründet, die aber in eurem Fall auch homosexuell ist. Genauso wie wenn ihr in Deutschland heiraten würdet, und dann "nur" eine Ehe geschlossen hättet und keine spezielle Homo-Ehe.

Wenn ihr eine Lebenpartnerschaft in Spanien begründet habt, dann würde ich mich nicht auf "nahestehende Perspon" verweisen lassen sondern mir erklären lassen, warum die spanische Lebenspartnerschaft nicht in Deutschland gelten solle. Insbesondere im Lichte von C-673/16 "Coman".

Und die Krankenkasse ist nicht an die Meinung der Ausländerbehörde gebunden, noch braucht sie eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltskarte. Für Krankenkassen ist es egal ob sie illegal oder legal in Deutschland lebt. Es gilt § 30 Abs. 3 SGB I. Sie lebt hier, somit ist die Krankenkasse zuständig.

In § 10 SGB V wird auf den Lebenspartner als berechtigte Person für die Familienversicherung verwiesen.

Du wirst ja wohl dich krankenversichert haben. Dabei füllst du das Formular für die Familienversicherung mit deiner Partnerin aus und legst dabei die Lebenspartnerschaftsurkunde und den Reisepass deiner Partnerin vor. Und dann sollen die das bearbeiten und schriftlich bescheiden und nicht einen mit leeren Händen wegschicken.
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Antwort #9 - 03.07.2024 um 20:47:55
 
Wir haben eine eingetragene Lebenspartnerschaft in Australien und diese ausserdem in Spanien registriert, damit es gueltig in der EU war. Spanien hatte es dann anerkannt und eine Aufenthaltskarte fuer Familienmitglied eines EU Buergers ausgestellt.

Wir sind nicht gleichgeschlechtlich / homosexuell. Wir sind Mann und Frau.
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Antwort #10 - 03.07.2024 um 21:12:48
 
Achso!

Dann ist das natürlich alles für die Tonne. Dann ist sie natürlich keine Lebenspartnerin. Sondern deine "Freundin".

Sie muss aber in Spanien krankenversichert gewesen sein. Wenn Sie Versicherungszeiten nachweisen kann, dann kann sie sich freiwillig versichern gem. § 9 SGB V.
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Antwort #11 - 03.07.2024 um 22:09:12
 
Wenn Ihr in Deutschland leben wollt, solltet Ihr überlegen, ob Ihr heiraten wollt. Vermutlich kannst Du die Freizügigkeit mitnehmen, das klärt aber nur die Aufenthaltserlaubnis. Alles mit Krankenversicherung, Steuern, Mietvertrag etc. funktioniert hier nur mit Trauschein.

Mit der Partnerschaft geht es wohl auch in Irland, Niederlanden oder Belgien, aber eben hier in Deutschland für die meisten Fragen nicht.
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Antwort #12 - 07.07.2024 um 20:19:08
 
Vielen Dank fuer die Infos. Vielleicht ist es wirklich das einfachste zu heiraten? Schade, dass eine zivilrechtliche eingetragene Partnerschaft unter hetero Partnern nicht in Deutschland anerkannt wird.

Waere es moeglich, erstmal als "nahestehende Person" die Aufenthaltskarte zu beantragen und dann spaeter (nach Heirat) in eine Ehepartner Aufenthaltskarte umzuwandeln? Oder wuerde dies Probleme bereiten, da es sich um einen "Rueckkehrfall" handelt und dann spaeter nicht mehr? D. h. es wuerde nicht mehr nach EU Recht eine Aufenthaltskarte geben?
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Antwort #13 - 08.07.2024 um 00:09:01
 
Es wird doch nicht so schwer sein, die vorherigen Krankenversicherungszeiten deiner Partnerin bescheinigt zu bekommen, damit deine Partnerin sich für 200 € pro Monat freiwillig Kranken- und Pflegeversichern kann.
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Antwort #14 - 08.07.2024 um 10:34:43
 
Meine Partnerin war kostenlos bei mir mit in Spanien versichert. In Spanien werden auch hetero registrierte Lebenspartnerschaften anerkannt. Gilt das dann trotzdem fuer Deutschland, dass sie sich selbst hier in der gesetzlichen Versicherung versichern darf?
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Antwort #15 - 08.07.2024 um 11:33:31
 
Ja! Formular E-104 von der spanischen Krankenkasse einholen.
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Antwort #16 - 24.07.2024 um 23:02:24
 
Wir waren diese Woche im Auslaenderamt, um die Aufenthaltskarte fuer meine Partnerin zu beantragen.
Die freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung hatten wir ausserdem beantragt.

Leider wurden wir ziemlich herablassend behandelt und wieder weggeschickt. Laut des Auslaenderamts haetten wir in Spanien beantragen sollen. Die Spanische Aufenthaltskarte fuer Familienmitglieder eines Unionsbuergers gaebe nur 90 Tage Besuchsrecht in Deutschland.

Man verlangte ausserdem eine Sicherheitsbefragung und man muesste einen Uebersetzer beauftragen.

Ist das nicht Unionsrechtswidrig?

Was koennen wir machen? Ist das so richtig?
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Antwort #17 - 25.07.2024 um 07:52:09
 
Aras schrieb am 08.07.2024 um 11:33:31:
Ja! Formular E-104 von der spanischen Krankenkasse einholen.

Habt ihr das gemacht?
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Antwort #18 - 25.07.2024 um 09:50:32
 
Franconian schrieb am 24.07.2024 um 23:02:24:
Was koennen wir machen? Ist das so richtig?


Antrag auf Aufenthaltskarte-EU abgeben und auf schriftlichen Bescheid bestehen.
Welche Dokumente gefordert werden dürfen ist in §5a Freizügigkeitsgesetz definiert.
https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/

Ich sehe da nichts von Krankenverscherungsnachweis für Familienangehörige.
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Antwort #19 - 25.07.2024 um 10:17:40
 
Wird kompliziert, aber die Auskunft der ABH könnte schon im Groben so korrekt sein. Vieles hängt davon zunächst von der Staatsangehörigkeit deines Partners ab.

Zwar entbindet §2a Abs. 3 FreizügG Unionbürger und ihre Familienangehörige mit Aufenthaltskarte eines anderen Mitgliedsstaates von der Visumspflicht, aber eben nur Familienangehörige. Und dein Partner ist eben vor dem FreizügG eine nahestehende Person und deshalb greift Abs. 3 nicht.

Stattdessen ist Abs. 2 entscheidend. Und hier ist eben die Staatsangehörigkeit maßgeblich, ob ein Visum erforderlich ist oder nicht. Habs vllt. überlesen, aber die hattest du glaube ich hier noch nicht genannt.

Da die ABH aber eine Sicherheitsbefragung durchführen möchte, lässt das erstmal schon darauf schließen, dass das Visum tatsächlich erforderlich ist. Denn diese wird i.d.R. nur bei Personen aus bestimmten Staaten durchgeführt und dessen Staatsangehörige genießen für gewöhnlich nicht das Privileg des visumsfreien Kurzaufenthalts.

Unabhängig davon ist aber eine einfache Befragung in jedem Fall auch in Ordnung, zumindest interpretiere ich das aus §3a Abs. 2 FreizügG.
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Antwort #20 - 25.07.2024 um 11:58:23
 
Das mit den nahestehenden Personen scheint eine Ausgestaltung des europäischen Rechts zu sein, und keine Gnade des deutschen Gesetzgeber

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/verfa...

Siehe 3.1.6 in den Hinweisen

Also so wie ich das lese ist die Forderung eines Visums rechtswidrig, wenn der nahe Angehörige bereits im Schengengebiet ist.

Das ganze Antragsverfahren scheint wohl nur dazu zu dienen, damit die Behörde ne Chance hat das durchzuprüfen. Also damit nicht jemand sagt, dass er davon ausging dass es wie bei Familienangehörigen deklarativ sei, sondern die Freizügigkeit behördlich festgestellt werden muss...

Und eine Sicherheitsüberprüfung? Na ich weiß nicht. Können die gerne auf eigene Kosten machen. Ich würde nur die 37 Euro für die Karte zahlen.
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Antwort #21 - 25.07.2024 um 12:12:18
 
Aras schrieb am 25.07.2024 um 11:58:23:
Das mit den nahestehenden Personen scheint eine Ausgestaltung des europäischen Rechts zu sein, und keine Gnade des deutschen Gesetzgeber


Richtig, in diesem Fall ist die Ausgestaltung im nationalen Recht aber deckungsgleich mit der EU-Richtlinie. Denn auch dort werden nur Familienangehörige privilegiert, aber keine nahestehenden Personen.

2004/38/EG Art. 5:

Zitat:
Das Recht aller Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, sollte, wenn es unter objektiven Bedingungen in Freiheit und Würde ausgeübt werden soll, auch den Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährt werden. Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Begriff des Familienangehörigen auch den eingetragenen Lebenspartner umfassen, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausnahmestaates die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt wird.


Das wichtige aus der Richtlinie mal dick markiert. Ergo greift § 2a Abs. 3 nicht, sondern Abs. 2. Und dann ist das Visum unter Umständen erforderlich.
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Antwort #22 - 25.07.2024 um 13:10:19
 
Puncherfaust schrieb am 25.07.2024 um 12:12:18:
Und dann ist das Visum unter Umständen erforderlich. 


wenn abgeleitete Freizügigkeit greift, dann braucht man ein Visum nur für die Einreise nach Schengen. Dieses Einreise!Visum wäre auch "sofort" an der Grenze auszustellen, ist also eine Formsache.
Wenn man bereits in Schengen ist, braucht man dieses Einreisevisum nicht, da man bereits, wie auch immer, eingereist ist.
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Antwort #23 - 25.07.2024 um 22:57:38
 
Hier die Antwort der Europa Beratung. Damit hatten wir nicht gerechnet. In Spanien wurde unsere eingetragene Lebenspartnerschaft problemlos anerkannt und eine Aufenthaltskarte fuer Familienmitglied eines Unionsbuergers wurde erteilt.
Die vorherigen Aussagen der Auslaenderbehoerde treffen auch nicht mehr zu..

1.
Wir haben Sie ja bereits auf die Problematik hingewiesen, dass Deutschland heterosexuelle eingetragene Partner nicht als Familienmitglieder anerkennt. Die Richtlinie 2004/38/EG sieht ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht für Familienangehörige im Sinn von Artikel 2 dieser Richtlinie vor. Dieses Aufenthaltsrecht gilt für Ehegatten und eingetragene Partner. Deutschland erkennt im Ausland abgeschlossene eingetragene Partnerschaften nicht an, da es dieses Rechtsinstitut in Deutschland nicht gibt. Das ist unserer Ansicht nach möglicherweise unionsrechtswidrig.

Ein Familienangehöriger im Sinne von Artikel 2 Abs 2 der Richtlinie 2004/38/EG hat automatisch ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht von seinem verwandten Unionsbürger, sofern die in Artikel 7 der Richtlinie 2004/38/EG dargelegten Voraussetzungen erfüllt sind (also Erwerbstätigkeit oder Nachweis ausreichender finanzieller Mittel und ausreichenden Krankenversicherungsschutzes). Die Aufenthaltskarte für nicht-EU Familienangehörige eines Unionsbürger dokumentiert dieses Aufenthaltsrecht nur, aber verleiht es nicht, da es direkt aus der Richtlinie 2004/38/EG abgeleitet wird.

Artikel 3 sieht hingegen „nur Erleichterungen für Lebenspartner vor, mit denen der/die Unionsbürger:in eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist.

Deutschland hat in Umsetzungen dieser Bestimmungen die Begriffe Lebenspartner und Familienangehöriger in § 1 Freizügigkeitsgesetz definiert. Demnach ist Lebenspartner „eine Person, die auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines EWR-Staates eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist. Lebenspartner sind gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a Freizügigkeitsgesetz Familienangehörige einer Person. Das deutsche Recht stellt nach dem Wortlaut dieser Bestimmung daher nicht darauf ab, ob die eingetragene Partnerschaft in dieser Form in Deutschland anerkannt wird. So mag es zwar sein, dass in Deutschland heterosexuellen Paaren nur die Ehe, nicht aber die eingetragene Partnerschaft zur Verfügung steht, für Fragen des Aufenthaltsrechts ist dieser Umstand nach dem deutschen Gesetzeswortlaut aber unseres Erachtens irrelevant.

Allerdings weisen wir darauf hin, dass die einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen, wie bereits ausgeführt, nicht verlangen, dass Ihre eingetragene Partnerschaft in Deutschland für Zwecke des Aufenthaltsrechts berücksichtigt wird. Es ist unionsrechtlich lediglich geboten, die eingetragene Partnerschaft als „ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung zu behandeln. Diesen Personen ist nach § 3a Freizügigkeitsgesetz auf Antrag das Recht zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland verliehen werden. Wenn also Ihrer eingetragenen Partnerin ein Aufenthaltstitel als nahestehende Person im Sinne von § 3a Freizgügigkeitsgesetz/EU ausgestellt wird, wird Ihrer Partnerin dieses Aufenthaltsrecht erst durch die Ausstellung des Aufenthaltstitel verliehen.

2.
Dies hat entscheidende Bedeutung für das Verfahren, dem sich Ihre Partnerin unterziehen muss. Wenn Sie Ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in einem anderen Mitgliedsland in Anspruch genommen haben und im Anschluss daran nach Deutschland zurückgekehrt sind, sind Sie ein „Rückkehrerfall im Sinne der Surinder-Singh-Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-370/90. Nach dieser Rechtsprechung haben Ihre Familienangehörigen, die mit Ihnen gemeinsam in einem Mitgliedsland lebten, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Deutschland.

Wenn Ihre Partnerin als Familienangehörige zu behandeln ist, dann würde diese Rechtsprechung für sie gelten und wäre sie ein solcher Rückkehrerfall. Sie hätte unmittelbar aufgrund der Richtlinie ein Aufenthaltsrecht und müsste sich keinen der von Ihnen beschriebenen Verfahrensvorschriften stellen.

3.
Leider aber sieht Deutschland eingetragene heterosexuelle Partner nicht als Familienmitglieder an. Das hat gleich zwei wesentliche Konsequenzen: Es gibt aktuell soweit uns bekannt keine der Entscheidung „Surinder Singh vergleichbare Rechtsprechung für „ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehungen . Wir können also nicht mit letzter Sicherheit bestätigen, dass ihrer Partnerin zumindest die Erleichterungen nach Artikel 3 der Richtlinie 2004/38/EG zukommen müssen. Auch gibt es keine konkrete Festlegung, welche „Erleichterungen eine solche Partnerschaft nach sich ziehen muss. Klar ist in diesem Fall nur, dass sie das Aufenthaltsrecht erst durch Ausstellung der Aufenthaltskarte erwirbt, nicht aber automatisch. Das Verfahren dazu ist unionrechtlich nicht geregelt, sodass wir diesbezüglich keine Auskünfte zu einzelnen Verfahrensvorschriften geben können.

Sie sehen also, dass es für Ihre Partnerin von entscheidender Bedeutung ist, ob sie als Familienangehörige oder nur als sonstige Beziehung angesehen wird. Unseres Erachtens müsste sie als Familienangehörige behandelt werden, in welchem Fall die Anforderungen der Ausländerbehörde nicht korrekt sind. Bei einer nur sonstigen Partnerin bestehen zumindest aus unionsrechtlicher Hinsicht keine Gründe, die gegen die Anforderungen der Ausländerbehörde sprechen.

Wir können Ihnen daher an dieser Stelle nur empfehlen, die Ausländerbehörde auf die Definition einer Lebenspartnerschaft hinzuweisen und eine Entscheidung zu verlangen, dass Ihre Partnerin als eine solche anerkannt wird.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #24 - 26.07.2024 um 13:14:52
 
Einfach Antrag auf Aufenthaltskarte-EU stellen und schauen was dabei raus kommt.
Bei den meisten Ausländerbehörden gibt es das Formular zum download.
Mündliche Auskünfte sind nur Schall und Rauch.
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