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Aufenthaltstitel beantragen und Wohnsitz anmelden (von Ehemann aus Drittstaat) (Gelesen: 5.115 mal)
Aras
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Antwort #30 - 30.06.2024 um 14:48:28
 
Der Berechtigungsschein berechtigt einen integrationsbedürftigen Ausländer einen staatlich geförderten Sprachkurs zu besuchen. Der Staat finanziert quasi hunderte Sprachschulen in Deutschland, damit diese vergünstigte Sprachkurse anbieten. Der Ausländer hat einen Eigenanteil von 220 € pro Kursabschnitt zu leisten, während der Staat die andere Hälfte bezuschusst.

Es ist dem Ausländer überlassen ob er das Angebot für die Integrationskurse annimmt, oder einen ungeförderten Sprachkurs besucht und selber in voller Höhe zahlt. Kostenpunkt für einen Monat Sprachkurs sind meist so 500-600 €.

Der Staat möchte aber auch nicht die Sprachschulen quersubventionieren und auch keine Anreize setzen, damit diese dann perspektivisch unbegrenzt die Ausländer beschulen. Darum wird der Berechtigungsschein grundsätzlich nur einmal erteilt.

helpplease schrieb am 30.06.2024 um 13:03:05:
Ich wollte damals den Berechtigungsschein wieder mitnehmen, uns wurde dort aber gesagt, dieser Schein sei wie ein Geldschein und könnte nur einmal eingesetzt/eingelöst werden.

Das stimmt so nicht. Mit dem  Berechtigungsschein kann man sogar zu jedem der möglichen 6 Kursabschnitte wechseln.
Sofern man bestimmte Abschnitte absolviert hat, werden diese auch auf dem Schein vermerkt. Also wenn man bspw. A2.1 an Integrationskursträger A absolviert hat, wird das auf dem Schein vermerkt. Möchte man aber für A2.2 wechseln muss der Integrationskursträger A den Schein entsprechend herausgeben. Keine Ahnung ob jetzt auf dem Berechtigungsschein vermerkt wird ob 100 Stunden, ein Kursabschnitt oder A2.1 als besucht markiert werden. Nur weiß dann der neue Kursträger, dass schon ein Abschnitt verbraucht wurde und nicht nochmal vom BaMF gefördert wird.

helpplease schrieb am 30.06.2024 um 13:03:05:
wollte ich bei der Ausländerbehörde fragen, ob man dort noch einen Berechtigungsschein bekommen könnte  und diesen dann bei einer anderen Schule einlösen könnte.

Er hat einen Berechtigungsschein erhalten, der jetzt auch nicht irgendwie abgelaufen oder verloren gegangen ist.

helpplease schrieb am 30.06.2024 um 13:03:05:
Uns wurde gesagt, die würden sich melden, bezüglich eines Termins für einen Einstufungstest.
Dies ist bisher nicht geschehen.

Es mag sein, dass die Sprachschule ein unternehmerisches Risiko hat, wenn man einen Sprachlehrer per Honorarvertrag beauftragen will, aber sich zuwenige Interessierte für einen Integrationskurs melden. Aber das kann nicht dazu ausarten, dass man Berechtigungsscheine sammelt und diese dann unberechtigter Weise nicht herausgibt.

Insofern sollte ausdrücklich fragen, wann der Einstufungstest erfolgt und wann der entsprechende Kurs beginnt.

https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Integration/Integrationskurse/Kursteil...

Zitat:
Wechsel des Kursträgers
Der Wechsel des Kursträgers ist grundsätzlich nur nach Abschluss eines Kursabschnitts zulässig.
Der Wechsel ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere im Fall eines Umzugs, eines
Wechsels zwischen Teilzeit- und Vollzeitkursen, zur Ermöglichung der Kinderbetreuung oder zur
Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit nach Abschluss eines Kursabschnitts möglich.

Bei einem Wechsel aus anderen Gründen gehen Ihnen die nicht mehr besuchten
Unterrichtseinheiten des Kursabschnitts verloren.

Im Falle eines zulässigen Wechsels muss Ihnen der Kursträger den Berechtigungsschein
zurückgeben.


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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #31 - 30.06.2024 um 15:13:21
 
Danke für die Antwort !

Ja, das verstehe ich. Also kann man bei der Bewerbung um einen Kurs nicht "zweigleisig" fahren und sich bei mehreren Schulen für einen Einstufungstest anmelden?! Das war ja meine Idee gewesen. Aber das geht dann nicht, weil man nur einen Berechtigungsschein bekommt, wenn ich das richtig verstanden habe?
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Antwort #32 - 30.06.2024 um 15:40:01
 
Okay alles klar. Dann hake ich da mal mit etwas Nachdruck nach!
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Antwort #33 - 30.06.2024 um 16:07:12
 
Schau ich mir die Integrationskursverordnung an, dann steht dort:

§ 7 Abs. 4 IntV

Zitat:
(4) Mit der Anmeldung bestätigt der Kursträger oder im Fall einer Anmeldung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 das Bundesamt dem Teilnahmeberechtigten den voraussichtlichen Zeitpunkt des Kursbeginns. Der Kurs soll nicht später als sechs Wochen nach der Anmeldung beginnen. Kommt ein Kurs innerhalb dieser Frist nicht zustande, so ist der Kursträger verpflichtet, die Teilnehmer und das Bundesamt hierüber unverzüglich zu informieren. Teilnahmeberechtigte nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sowie Teilnahmeberechtigte, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen und deren Teilnahme am Integrationskurs in einem Kooperationsplan nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, sind bei der Vergabe von Kursplätzen vorrangig zu berücksichtigen.


und Abs 5
Zitat:
(5) Kommt ein Kurs innerhalb von sechs Wochen nach der Anmeldung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zustande, soll das Bundesamt den Teilnahmeverpflichteten einem anderen Kursträger mit einem entsprechenden Kursangebot zuweisen. Einen Teilnahmeberechtigten kann das Bundesamt an einen anderen Kursträger mit einem entsprechenden Kursangebot verweisen, wenn ein Kurs innerhalb von sechs Wochen nach der Anmeldung oder Verweisung nach den Absätzen 1 und 3 nicht zustande kommt.


Also mehr als merkwürdig warum kein Termin für den Einstufungstest benannt wurde. Also stellt sich die Frage ob dein Mann überhaupt ordnungsgemäß angemeldet wurde. Ohne die ganzen Angaben wann der Kurs voraussichtlich anfängt bzw. wann der Einstufungsstest erfolgen wird, scheint es ja keine Anmeldung zu sein.

Ist es die einzige Sprachschule im Dorf, dann würde ich schauen ob ich das mit denen irgendwie arrangieren kann. Hast du aber dutzende Sprachschulen in der Umgebung, kann man es wohl ruhig eskalieren.

Die Aufsicht über die Integrationskurse liegt beim BaMF. Laut Organigramm ist das Referat 82F zuständig. Laut einer kurzen google suche lautet deren E-Mail-Adresse
Ref82FPosteingang@bamf.bund.de

Man sollte denen aber nicht mit Kleinscheiß behelligen. Wenn du denen schreibst, dass dein Mann einen weiteren Berechtigungsschein haben will, dann ist das völlig am Thema vorbei und Verschwendung von Zeit.

Das muss dann knackig sein.

Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beschwere ich mich, im Namen meines Ehemannes, Herrn X Y, über die Sprachschule X, in Musterstraße 1 in 12345 Musterstadt, die ein von Ihnen zertifierter Integrationskursträger ist. Mein Ehemann hat am xx.xx.2024, also vor 4 Wochen, bei der Sprachschule vorgesprochen und hierbei seinen Berechtigungsschein für einen Integrationskurs überlassen. Er wurde informiert, dass sich die Sprachschule sich bei ihm melden und ihn über den Termin eines Einstufungstestes informieren würde.

Mein Ehemann möchte zeitnah einen Sprachkurs besuchen. Seit der Vorsprache beim Kursträger hat sich nichts geton: Der Kursträger hat noch keinen Einstufungstest angesetzt. Ein voraussichtlicher Kursbeginn ist nicht bekannt gegeben. Somit wollten wir ggf. bei einem anderen Integrationskursträger vorsprechen.

Am Xx.xx.2024 sprachen wir bei dem Kursträger vor und baten um die Herausgabe des Berechtigungsscheines. Die Herausgabe des Berechtigungsscheines wurde verweigert, weil dieser angeblich mit Einreichen beim Kursträger bereits verbraucht sei.

Nach einer Recherche im Internet, wo uns eine gegenteilige Auskunft mit Verweis auf § 7 IntV erklärt wurde, zweifeln wir daran, dass der Kursträger zu Recht den Berechtigungsschein uns vorenthält. Auch fragen wir uns ob eine Anmeldung im Sinne des § 7 IntV vorliegt, denn dann würden wir ja die Termine für Einstufungstest und ggf. Kursbeginn wissen.

Es drängt sich uns die Frage auf ob der Kursträger zuverlässig im Sinne des § 19 IntV ist, wenn der Kursträger mutmaßlich für einen wirtschaftlichen Vorteil meinem Ehemann den Berechtigungsschein nicht herausgibt.

Mit freundlichen Grüßen



Der letzte Abschnitt ist quasi der Hammer, weil dieser einen Betrug nahelägt.
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Antwort #34 - 11.07.2024 um 11:30:05
 
Hallo zusammen!

Erstmal vielen lieben Dank @Aras für deine ausführliche Antwort! Das hat uns wirklich viel geholfen!

Zum kleinen Update:
Nachdem ich mich bei der Schule gemeldet habe und mit den hier erhaltenen Informationen argumentiert habe, haben wir plötzlich ganz spontan noch in derselben Woche einen Termin für den Einstufungstest bekommen. Da war wohl irgendwas unter gegangen. Die waren aber im Kontakt mit uns alle ganz nett.

Mein Mann hat dann den Einstufungstest gemacht und danach wurde uns gesagt, dass die erstmal die nächsten vier Wochen im Urlaub wären und mein Mann wahrscheinlich bis August oder Oktober warten müsse, bis ein Kurs anfängt, da er einen Abendskurs besuchen möchte aufgrund seiner Arbeit und die sehr begehrt seien.

Aras schrieb am 30.06.2024 um 16:07:12:
und Abs 5
Zitat:
(5) Kommt ein Kurs innerhalb von sechs Wochen nach der Anmeldung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zustande, soll das Bundesamt den Teilnahmeverpflichteten einem anderen Kursträger mit einem entsprechenden Kursangebot zuweisen. Einen Teilnahmeberechtigten kann das Bundesamt an einen anderen Kursträger mit einem entsprechenden Kursangebot verweisen, wenn ein Kurs innerhalb von sechs Wochen nach der Anmeldung oder Verweisung nach den Absätzen 1 und 3 nicht zustande kommt.


Ich habe auch extra gefragt, ob die Anmeldung damit nun abgeschlossen sei, weil ich das hier noch im Hinterkopf hatte.
Bin mir aber nicht sicher, wie viel das bringt, nach sechs Wochen Druck zu machen, da es ja auch sein kann, dass kein Kurs zur Verfügung steht. Was meint ihr?
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Antwort #35 - 11.07.2024 um 11:51:25
 
Schön wenn man es im Gespräch klären konnte Smiley.

Natürlich ist es schade, wenn kein Abendkurs zustande kommt. Aber auf der anderen Seite müsst ihr schauen wie hoch der "Leidensdruck" bei euch ist. Der Abendkurs ist natürlich begehrter und natürlich kann die Sprachschule argumentieren, dass man direkt einen allgemeinen Sprachkurs anbieten kann.

Wenn ihr sagt: "Ach wir haben Zeit und wir haben uns ja auch pflichtgemäß verhalten und ihn angemeldet, und auf die paar Monate kommt es nicht an." dann lasst es liegen.

Wenn ihr aber sagt: "Ach menno, wenn er bessere Deutschkenntnisse hätte, könnte er eine bessere Stelle bekommen und auch sonst wollen wir uns auf die Integration konzentrieren" dann schaut ob es Abendkurse an anderen Sprachschulen gibt.

Solange die jetzige Sprachschule keinen Platz euch definitiv zugewiesen hat, ist das nur unverbindliche Zukunftsmusik. Zumal der Abendkurs ja laut eigenen Angaben begehrt ist, könnten die natürlich jederzeit einen "Nachrücker" finden. Also die können auch nicht argumentieren, dass man extra einen Platz für ihn vorbehalten will .. in 3 -6 Monaten und ihr dort jetzt festgenagelt seid.
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Antwort #36 - 03.09.2024 um 12:04:55
 
Guten Tag zusammen!

Ich melde mich wieder mit einem kleinen Update und einer Frage

Update:
Nachdem wir das Urlaubsende der Schule abgewartet haben, habe ich mich nochmal bei der Sprachschule gemeldet.
Daraufhin bekam ich die Antwort, dass die Einladungen für den Kurs bald verschickt würden und man noch die Kostenbefreiung beim Bamf beantragen müsste.

Mein Mann hat einen Minijob und arbeitet mit 20h noch im Bundesfreiwilligendienst. Zusammen kommt er damit im Monat finanziell auf circa 700 - 800€. Er bezieht keine Sozialleistungen.

Von der Sprachschule wurde uns gesagt, dass es ohne Beziehung von Sozialleistungen eigentlich so ist, dass man den Kurs selber zahlen muss, obwohl er einen Berechtigungsschein von der Ausländerbehörde erhalten hat, was ihn meines Wissens nach ja auch verpflichtet, diesen Kurs zu belegen.
Die Frau von der Sprachschule meinte, wir sollten die Arbeitsverträge oder die Lohnabrechnungen/Kontoauszüge mitbringen und die würden das damit probieren, aber das Bamf würde sich da manchmal querstellen.
Ich selber bin noch Studentin und verdiene weniger als er, wir zahlen allerdings keine Miete, da wir bei Verwandten wohnen. Mit meinem Einkommen dürfte ja eigentlich aufgrund der Höhe auch nicht argumentiert werden können.


Meine Frage:
Kann es wirklich sein, dass wir den Kurs nun selber zahlen müssen? Sicherlich liegt er doch unter der Einkommensgrenze, oder nicht?
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Antwort #37 - 03.09.2024 um 13:06:10
 
Hi Smiley
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Integration/Integrationskurse/Kursteil...

Schau mal hier ist der Antrag und auch die Freigrenze beschrieben. Den Antrag kannst du mE auch selbst mit Nachweisen zum Bamf schicken.
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Antwort #38 - 03.09.2024 um 16:15:39
 
Danke für den Link.
Die Beträge, die dort angeführt werden (ohne Kind - ab 2 Kindern) beziehen sich auf die monatlichen Bruttoentgelder, oder? Im Satz vorher war ja noch von 33 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze die Rede. Daher war ich etwas verwirrt.
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Antwort #39 - 03.09.2024 um 16:38:19
 
Man kann bei erfolgreichem Abschluss des Integrationskurses sich den Kostenbeitrag rückerstatten lassen.

https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Integration/Integrationskurse/Kursteil...

Da steht dass man 50% zurück bekommt. D.h. wohl dass es dann pro Modul 114,5 € zurück gibt.
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Antwort #40 - 03.09.2024 um 17:19:39
 
Ich gehe auch davon aus dass es sich um die monatlichen Brutto Gehälter bezieht von Euch beiden zusammen.

@aras richtig das geht sowieso im Nachhinein. Noch besser wäre natürlich wenn sie gar nichts zahlen müssten Smiley.

Edit: im Antrag selbst steht es auch " ich bin beschäftigt und mein Bruttomonatsentgelt übersteigt nicht: "
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Antwort #41 - 05.09.2024 um 13:52:39
 
Vielen Dank Leute für eure Einschätzung und die Links!

Wir haben ja noch gar keine Informationen über den Kurs. Ich nehme an bei der Antragstellung auf Kostenbefreiung muss man eine Kursnummer oder Ähnliches angeben. Die müssten wir dann in Erfahrung bringen.

Noch eine Frage:
Mein Mann ist auf A1.2 eingestuft worden. Dieser Kursabschnitt würde in 2 Monaten beginnen.
Im Gespräch beim Einstufungstest wurde uns empfohlen, dass er von Anfang an, also bei A1.1 beginnen sollte. Das sehen wir auch so.
Allerdings weiß dies nun dort aber keiner mehr.

Wie wirkt sich das denn auf die Kostenübernahme aus, wenn er ein Modul früher einsteigen würde entgegen der Empfehlung des Einstufungstestes?
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Antwort #42 - 05.09.2024 um 14:35:32
 
helpplease schrieb am 05.09.2024 um 13:52:39:
Ich nehme an bei der Antragstellung auf Kostenbefreiung muss man eine Kursnummer oder Ähnliches angeben. Die müssten wir dann in Erfahrung bringen. 


Im Antrag sehe ich keine solche Anforderung. Nur die BAMF Kennziffer muss angegeben werden. Diese ist auf der Berechtigung von der ABH zu finden. helpplease schrieb am 05.09.2024 um 13:52:39:
Wie wirkt sich das denn auf die Kostenübernahme aus, wenn er ein Modul früher einsteigen würde entgegen der Empfehlung des Einstufungstestes? 

Das solltest Du zur Sicherheit das BAMF oder die Spracheschule fragen. Ich meine das ist egal.


Eigentlich sollte hier auch die Sprachschule beratend tätig sein und eure alle Frage beantworten können - auch die vorherigen.

Schon erstaunlich manchmal ...
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Antwort #43 - 05.09.2024 um 16:11:24
 
Danke für die Antwort!

Ja, über die Möglichkeit, dass wir den Antrag selber stellen können, haben die uns gar nicht informiert. Ich weiß nicht, was die für einen Mehrwert haben, wenn sie den selber stellen.
Zum früheren Kursbeginn frage ich die Schule nochmal. Da waren die beim letzten Gespräch eher ausgewichen. Muss man wohl auf Antworten bestehen.

Vielleicht stellen wir den Antrag auf Kostenübernahme einfach selber. Dann hat man vielleicht eine bessere Übersicht über die Dinge.
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