Petersburger schrieb am 14.12.2023 um 19:04:12:Das wäre absolut widersinnig - daher gibt es eine solche Voraussetzung auch nicht.
Ich habe noch niemanden gefunden, der mir durch Verweis auf einen Gesetzestext das Gegenteil (=es gibt diese Voraussetzung) beweisen konnte.
Zitat:(1) 1Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
Teile aber deine Einschätzung, dass das beim deutschen Kind keine zwingende Voraussetzung sein darf. Gleichwohl muss ich sagen, dass die analoge Betrachtung eines ausländischen Elternteils mit deutschem Kind hier nicht wirklich greift, da das deutsche Kind vom
TE auch eine deutsche Mutter hat und somit nicht alleine in die BRD einreisen muss, sondern dies mit seiner Mutter machen kann.
Das BVerwG hat mal entschieden, dass der gewöhnliche Aufenthalt mit dem dauernden Aufenthalt gleichzusetzen ist. Die Auslandsvertretung/die
ABH haben somit eine Prognose darüber zu treffen, ob der Aufenthalt voraussichtlich dauerhaft in der BRD ist.
Dies geschieht i.d.R. anhand tatsächlicher Anhaltspunkte. Wenn der Aufenthalt noch gar nicht in der BRD ist, erschwert es die Prognoseentscheidung natürlich, da bis auf den Aussagen des Antragstellers stand jetzt gar keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen. Die Anmeldung eines Wohnsitzes in der BRD um zu zeigen, dass man beabsichtigt den familiären Lebensmittelpunkt dauerhaft in die BRD zu verlegen, könnte aber ein solcher Anhaltspunkt sein. Arbeitsverträge o.ä. ebenfalls. Vielleicht geht es auch ohne, das Bedarf dann aber denke ich einer überzeugenden Begründung, um glaubhaft zu machen, dass der noch nicht (!) gewöhnliche Aufenthalt zukünftig dauerhaft in Deutschland sein wird. Das ist gar nicht so einfach, weil eben stand jetzt wie gesagt keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen.
Ansonsten bin ich bei dir. Es wird auf jeden Fall schwierig. Und ich würde auch noch nicht den Wohnsitz anmelden, zumindest nicht "einfach so". Nur in Rücksprache mit einem Rechtsanwalt, der dir die Folgen daraus auch realistisch einschätzen kann, dafür ist das Forum nicht der richtige Ort.
Zunächst den Antrag zu stellen halte ich für eine passende Idee, mit einer umfassenden Begründung bzgl. des geplanten dauernden Aufenthalts in Deutschland. Ruhig alle Gründe aufzählen die ihr habt, es muss am Ende nämlich hinreichend glaubhaft sein. Je nach Verlauf kann man dann einen Anwalt nehmen und in Rücksprache mit ihm dann evtl. auch Tatsachen schaffen, wie beispielhaft die Wohnsitznahme.