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Antragstellung direkt bei RP Gießen (Gelesen: 11.547 mal)
vtrmk
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #90 - 08.08.2024 um 10:24:43
 
Aras schrieb am 08.08.2024 um 10:19:32:
Meintest du 28.07 oder ist der Termin für den 28.08. festgesetzt? 

Ich meinte 28.08. Aber ich konnte vor genau 47 Sekunden den Termin erfolgreich auf morgen früh umbuchen Smiley
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #91 - 16.08.2024 um 01:30:35
 
Aras schrieb am 09.04.2024 um 13:53:41:
Siehe: § 161 Abs. 3 VwGO

Das Verfahren wurde wegen eines zureichenden Grundes ausgesetzt. Das ist ein notwendiger aber kein hinreichender Grund dafür dass mit der Bescheidung gerechnet werden durfte, denn der zureichende Grunde führt dazu dass der Kläger mglicherweise nicht mit der Bescheidung rechnen durfte.

Man muss Kenntnis über den zureichen Grund haben oder es kennen müssen.

Bspw. Fllüchtlingskrise 2015/16 hat zur Überlastung des BaMF geführt. Auch wenn das BamF nicht informiert hat, dass es überlastet ist, braucht es nicht zu informieren.

Wenn die Behörde regelmäßig informiert, dass es zu Verzögerungen kommt, weil dieser oder jener berechtigte Grund vorliegt, dann  wusste man Bescheid.



Wenn ich mich nicht irre, stellt eine permanente Überlastung keinen berechtigten Grund für Untätigkeit dar, wenn diese vorhersehbar war und organisatorisch vermieden werden könnte. Zumindest haben die Gerichte in Asylverfahren 2018-2019 so geurteilt, da die Flüchtlingskrise schon 2-3 Jahre zurücklag und das BaMF mehr Kapazitäten hätte schaffen müssen.

Die Regierungspräsidien in Hessen sind seit mindestens 2020 stark überlastet. Zuerst hieß es "Pandemie" – okay, das war (ähnlich wie die Flüchtlingskrise 2015) ebenfalls unerwartet. Seit etwa 2022 lautet die Begründung jedoch "Rückstände aufgrund der Nachwirkungen der Pandemie"… Das deutet schon auf strukturelle Kapazitätsprobleme hin. Nun kommt noch das neue StAG hinzu, was zu einer weiteren Zunahme der Anträge führt, doch eine entsprechende Personalaufstockung bleibt trotzdem aus.

Man kann doch nicht ernsthaft mehrjährige Bearbeitungszeiten als Normalität verkaufen, während in manchen Bundesländern die Einbürgerung 3 bis 6 Monate dauert. Gibt es wirklich keine gesetzlichen Regelungen dafür, was hinsichtlich der Bearbeitungsdauer zumutbar und was unzumutbar ist?
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vtrmk
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #92 - 03.09.2024 um 14:12:05
 
So, ich bringe euch Neuigkeiten, und zwar nicht ganz erfreuliche:

Das Verwaltungsgericht Gießen hat beschlossen, dass der Kläger alle Kosten zu tragen hat. Der Beschluss ist zudem unanfechtbar, sodass mein Fall nun definitiv abgeschlossen ist.

M.E. keine faire Entscheidung, da es den Einbürgerungsbehörden in Hessen nun keine Konsequenzen für ihre Untätigkeit gibt - ich persönlich hatte aber die Gerichts- und Anwaltskosten bereits als "Beschleunigungskosten" abgeschrieben und bin mit diesem Beschluss gar nicht überrascht worden. Zudem bin ich auf diese Summe nicht angewiesen, sodass ich mir die Beschleunigung meiner Einbürgerung quasi 'erkaufen' konnte - leider nicht die Realität für viele Antragsteller, die aus finanziellen Gründen von ihrem geltenden Recht keinen Gebrauch machen können.

Der Beschluss lautet:

Zitat:
...hat das Verwaltungsgericht Gießen... am 19.08.2024 beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Streitwert wird endgültig auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

Zunächst ist auszuführen, dass sich die Kostenfolge vorliegend nicht nach § 161 Abs. 3 VwGO bestimmt.

Erledigt sich danach im Rahmen einer Untätigkeitsklage die Hauptsache durch eine Entscheidung des Beklagten, trifft den Beklagten die Kostenlast, wenn der Kläger bei Klageerhebung mit der Bescheidung seines Antrags rechnen durfte. Die Kostenfolge tritt dann nicht ein, wenn der Beklagte einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hatte und dem Kläger dieser Grund bekannt war oder bekannt sein musste (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 161 Rdnr. 37 m.w.N).

Vorliegend hatte der Beklagte einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung und dieser Grund musste dem Kläger bekannt sein.

Das Gericht hat in seinem Aussetzungsbeschluss vom 04.04.2024 ausgeführt:

"Das Verfahren wird bis zum 7. September 2024 ausgesetzt.
Gründe
Das Verfahren wird gemäß § 75 S. 3 Verwaitungsgerichtsordnung (VwGO) für einen
Zeitraum von neun Monaten ab dem Eingang des Einbürgerungsantrag es bei dem Be
klagten ausgesetzt, da ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass der beantragte Ver
waltungsakt auch nach Ablauf der Frist des § 75 S. 2 VwGO noch nicht erlassen worden
ist.
Mit dem Eingang des Antrages des Klägers auf Einbürgerung in den deutschen Staats
verband bei der Einbürgerungsbehörde als der für die
Entgegennahme und Vorbereitung der Entscheidung zuständigen Behörde (vgl. § 2
Abs. 1 des Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörde in Staatsangehörig
keitsangelegenheiten <StAngZustBehV> i.V.m. Ziffer 2.2 der Verwaltungsvorschrift über
Staatsangehörigkeitsverfahren <WStaVerf> v. 21.06.2023, StAnz. 2023, 984) lag ein
Antrag i.S.v. § 75 Satz 1 VwGO vor, der den Lauf der Frist des § 75 S. 2 VwGO auslös¬
te.
Für die bisherige Nichtbescheidung des Einbürgerungsantrages liegt ein zureichender
Grund im Sinne des § 75 S. 1 und 3 VwGO vor. Wegen der Prüfung eines zureichenden
Grundes stellt das Gericht in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitpunkt ab, in dem der Beklag
ten als der für die Sachentscheidung zuständige Einbürgerungsbeh örde (vgl. § 1 Abs. 1
StAngZustBehV i.V.m. Ziffer 2.1 VVStaVerf) eigene Kenntnis (vgl. dazu: Hess.VGH, Be
sohl. V. 03.08.2023 ~ 5 E 955/23 -) von dem Vorliegen des Einbürgerungsantrages er
langt hat. Das war hier jedenfalls am 07.12.2023 der Fall. Denn unter diesem Datum hat
die Einbürgerungsbehörde dem Kläger schriftlich den dortigen Eingang des Antrages
auf Einbürgerung bestätigt. Von diesem Zeitpunkt ausgehend liegt derzeit noch ein zu
reichender Grund dafür vor, dass über das Begehren des Klägers noch nicht entschie
den worden ist.
Ob ein zureichender Grund vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu entschei
den. Erforderlich ist, dass der in Frage stehende Grund mit der Rechtsordnung Im Ein-
10 K796/24.GI
-3-
klang steht (BVerfG, Beschluss vom 16.01.2017 -1 BvR 2406/16 juris Rn. 9; BVen^vG
Beschluss vom 8.01.2004 - 7 B 58.03 juris Rn. 4).
Das Gericht nimmt für Verwaltungsverfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich eine
längere Bearbeitungszeit als die drei-Monatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO an. Denn die
Prüfung eines Antrages auf Einbürgerung erfordert i.d.R. ein umfangreiches Verwal
tungshandeln der Einbürgerungsbehörde unter notwendiger Mitwirkung einer Reihe wei
terer Behörden. Gewichtige sicherheitsrechtliche Belange der Bundesrepublik Deutsch
land gebieten eine sorgfältige Überprüfung der identitätsrelevan ten Personalien mit dem
Ziel einer Richtigkeitsgewähr (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 -
BVerwGE 140, 311 Rn. 13).
Für dieses umfangreiche Prüfprogramm hält das Gericht eine regelmäßige Bearbei
tungszeit von neun Monaten, beginnend ab dem Eingang des Antrages bei der Einbür
gerungsbehörde für angemessen. Im vorliegenden Verfahren endet diese Bearbeitungs
frist mit ab Ablauf des 07.09.2024.
In tatsächlicher Hinsicht bietet das vorliegende Verfahren keinen Anlass, eine andere
Bearbeitungsfrist anzunehmen. Weder eine - dargelegte - Dringlichkeit der angestreb
ten Sachentscheidung für den Kläger im Licht der Wertentscheidun gen des Grundge
setzes, noch von der Einbürgerungsbehörde vorgetragene Aspekte der individuellen
Prüfung lassen eine Verkürzung bzw. Verlängerung dieser Bearbeitungsfrist angezeigt
erscheinen."

An diesen Ausführungen hält die Berichterstatterin fest.

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig festgesetzt. Dabei folgt das Gericht der Empfehlung gemäß Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes wird damit gegenstandslos.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertentscheidung unanfechtbar.

...


Meinen Beitrag in diesem Forum belasse ich so für alle künftige Generationen von hessischen Einbürgerungsbewerbern, die den Weg der Untätigkeitsklage in Erwägung ziehen. Für mich hat sich dieser Weg auf jeden Fall gelohnt.
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SimonB
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Antwort #93 - 03.09.2024 um 16:21:58
 
vtrmk schrieb am 03.09.2024 um 14:12:05:
M.E. keine faire Entscheidung
Bei Gericht geht es nicht um Fairness.

Ich meine noch immer, du hast einfach verfrüht die U-Klage erhoben. Das VG hat dir das nun entsprechend begründet und wie erwartet auch "bedient".

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Antwort #94 - 03.09.2024 um 16:27:32
 
SimonB schrieb am 03.09.2024 um 16:21:58:
Bei Gericht geht es nicht um Fairness.

Lies mal Artikel 1 Abs. 2 GG.

SimonB schrieb am 03.09.2024 um 16:21:58:
Ich meine noch immer, du hast einfach verfrüht die U-Klage erhoben. Das VG hat dir das nun entsprechend begründet und wie erwartet auch "bedient".

Niemand hat nach deiner Meinung gefragt.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #95 - 03.09.2024 um 17:19:44
 
Aras schrieb am 03.09.2024 um 16:27:32:
Lies mal Artikel 1 Abs. 2 GG.

Dort steht nichts von Fairness.

Aras schrieb am 03.09.2024 um 16:27:32:
Niemand hat nach deiner Meinung gefragt

Ich werde dich auch zukünftig nicht vorher fragen.

Ärgerlich
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Antwort #96 - 03.09.2024 um 18:19:41
 
SimonB schrieb am 03.09.2024 um 16:21:58:
Ich meine noch immer, du hast einfach verfrüht die U-Klage erhoben. Das VG hat dir das nun entsprechend begründet und wie erwartet auch "bedient".


Aus dieser Perspektive schon, allerdings starte ich gleich in einen neuen Lebensabschnitt und kann dies nun als deutscher Staatsbürger tun. Alternativ hätte ich die Klage 'rechtzeitig' erheben können, allerdings erst in gut 3~4 Jahren - und wer weiß was bis dahin passieren kann.
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Antwort #97 - 03.09.2024 um 19:59:17
 
vtrmk schrieb am 03.09.2024 um 18:19:41:
Aus dieser Perspektive schon,

Ja, deshalb hatte ich mich auch an deine Antwort in #66 erinnert. Du hast die Kosten gern in Kauf genommen.

Wie auch immer: Nochmal herzlichen Glückwunsch zur "Deutschwerdung"  Smiley
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Antwort #98 - 04.09.2024 um 19:28:28
 
vtrmk schrieb am 03.09.2024 um 14:12:05:
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig festgesetzt. Dabei folgt das Gericht der Empfehlung gemäß Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes wird damit gegenstandslos.

Wie hoch ist denn der endgültige Streitwert geworden? Sind es 10.000 Euro oder hat die Richterin doch ein wenig Mitleid gezeigt (und nicht nur Nr. 42.1, sonder ggf. vll. noch die Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs gefolgt) und den Streitwert etwas heruntersetzt?
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Antwort #99 - 04.09.2024 um 19:32:07
 
Zitat:
Der Streitwert wird endgültig auf 10.000 EUR festgesetzt.

Steht im vom TE eingestellten Urteil
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Antwort #100 - 04.09.2024 um 22:39:19
 
vtrmk schrieb am 03.09.2024 um 14:12:05:
So, ich bringe euch Neuigkeiten, und zwar nicht ganz erfreuliche:

Das Verwaltungsgericht Gießen hat beschlossen, dass der Kläger alle Kosten zu tragen hat. Der Beschluss ist zudem unanfechtbar, sodass mein Fall nun definitiv abgeschlossen ist.

M.E. keine faire Entscheidung, da es den Einbürgerungsbehörden in Hessen nun keine Konsequenzen für ihre Untätigkeit gibt - ich persönlich hatte aber die Gerichts- und Anwaltskosten bereits als "Beschleunigungskosten" abgeschrieben und bin mit diesem Beschluss gar nicht überrascht worden. Zudem bin ich auf diese Summe nicht angewiesen, sodass ich mir die Beschleunigung meiner Einbürgerung quasi 'erkaufen' konnte - leider nicht die Realität für viele Antragsteller, die aus finanziellen Gründen von ihrem geltenden Recht keinen Gebrauch machen können.


Ganz schön dreist, ehrlich gesagt. Das Gericht tut also so, als ob es wirklich glaubt, dass das RP Gießen die ganze Zeit, in der dein Antrag liegen geblieben ist, tatsächlich daran gearbeitet hat und "umfangreiches Verwaltungshandeln unter notwendiger Mitwirkung einer Reihe weiterer Behörden" durchgeführt hat.

Soweit ich weiß, schickt das RP Gießen im Gegensatz zum RP Darmstadt keine Briefe im Sinne von: "Wir haben viel zu tun, und deshalb beginnt die Bearbeitung Ihres Antrags erst in etwa 15 Monaten." Es wäre spannend zu sehen, wie das Gericht im Fall einer Klage gegen das RPDA argumentieren würde. Da würde die Ausrede wie "die Prüfung eines Antrags auf Einbürgerung erfordert in der Regel ein umfangreiches Verwaltungshandeln" wohl nicht funktionieren, weil das RPDA ja schriftlich zugibt, dass die Bearbeitung der Anträge erst 15 Monate nach Eingang beginnt.
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« Zuletzt geändert: 04.09.2024 um 22:50:25 von Einer »  
 
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Antwort #101 - 05.09.2024 um 11:08:44
 
lottchen schrieb am 04.09.2024 um 19:32:07:
Der Streitwert wird endgültig auf 10.000 EUR festgesetzt.

Steht im vom TE eingestellten Urteil

Stimmt, habe ich übersehen. Danke!
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Antwort #102 - 05.09.2024 um 12:38:50
 
Einer schrieb am 04.09.2024 um 22:39:19:
Das Gericht tut also so, als ob es wirklich glaubt, 

Nein. Das Gericht betrachtet wie andere auch das gesamte Verfahren. Das Verfahren zur Einbürgerung beginnt mit der Antragstellung.
Wie lange dann andere am Verfahren Beteiligte benötigen, hat das Gericht weder erörtert noch geglaubt noch so getan.
Ein VG würde sich nicht zu unglücklich formulierten Websites auslassen.
Aber da könnte ich mich täuschen und es kommt auf die entspr. Klage an.

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Antwort #103 - 05.09.2024 um 14:19:39
 
SimonB schrieb am 05.09.2024 um 12:38:50:
Das Gericht betrachtet wie andere auch das gesamte Verfahren. Das Verfahren zur Einbürgerung beginnt mit der Antragstellung.
Wie lange dann andere am Verfahren Beteiligte benötigen, hat das Gericht weder erörtert noch geglaubt noch so getan.


Doch.

Das VG begründet seine Entscheidung damit, dass für Einbürgerungsverfahren "grundsätzlich eine längere Bearbeitungszeit als die drei-Monatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO" erforderlich ist, da "die Prüfung eines Antrags auf Einbürgerung in der Regel ein umfangreiches Verwaltungshandeln der Einbürgerungsbehörde unter notwendiger Mitwirkung mehrerer weiterer Behörden" erfordert. Das Gericht ist also der Meinung, dass die Verzögerung auch in diesem Fall nicht auf die Nichtbearbeitung des Antrags aufgrund von Überlastung oder Unterbesetzung der EBH zurückzuführen ist, sondern auf den Verwaltungsaufwand für die Prüfung jenes Einbürgerungsantrags.

In der Realität liegen die Einbürgerungsanträge jedoch oft jahrelang unbearbeitet bei den Regierungspräsidien, da der aktuelle massive Anstieg von Anträgen aufgrund der ausbleibenden Personalaufstockung zeitlich einfach nicht zu bewältigen ist.
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Antwort #104 - 05.09.2024 um 14:52:19
 
Einer schrieb am 05.09.2024 um 14:19:39:
In der Realität liegen die Einbürgerungsanträge jedoch oft jahrelang unbearbeitet bei den Regierungspräsidien

Das ist zum Glück eine völlig aus der Luft gegriffene  pauschale Behauptung. In 12 BL  gibt es gar keine RP, da sind andere Behörden für Einbürgerungsverfahren zuständig.

Einer schrieb am 05.09.2024 um 14:19:39:
Das Gericht ist also der Meinung
Wie du meinst, aber du irrst dich.
Das Gericht betrachtet das anhängige Verfahren und keinen einzigen verstaubten Antrag, der jahrelang irgendwo herumliegt.

Der User vtrmk hatte es aus persönlichen Gründen besonders eilig mit der Einbürgerung und hat deshalb unmittelbar nach 3 Monaten  seine Klage erhoben. Lies evtl. nochmal nach.

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