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Einbürgerung Ehefrau (Gelesen: 14.203 mal)
Aras
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Antwort #105 - 04.08.2024 um 14:02:42
 
Ich hatte beim RP Köln eine Beschwerde und beim Landtag eine Petition eingereicht. Beim RP Köln speziell wegen der Stadt Köln und bei bei der Petition habe ich das als "Globalbeschwerde" gestaltet, dass das Ministerium doch einmal ein Rundschreiben verfasst, damit überall klar wird, dass es arglistige Täuschung wäre, wenn man auf den Termin als solches als Voraussetzung einer effektiven Antragstellung bestehen würde.

Die E-Mail vom 3. Juni:

Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit reiche ich eine Rechtsaufsichtsbeschwerde gegen die Stadt Köln ein.

Auf der Website der Stadt Köln (https://www.stadt-koeln.de/service/produkte/00547/index.html ) steht geschrieben:

------

Am 27. Juni 2024 wird das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts in Kraft treten. Auf der Internetseite der Bundesregierung erfahren Sie Einzelheiten zu den Änderungen.

Derzeit erreichen uns eine Vielzahl von Anfragen, insbesondere auch für einen Termin zur Antragsabgabe. Aktuell können wir aus Kapazitätsgründen keine weiteren Termine für die Abgabe von Einbürgerungsanträgen vergeben. Für 2024 sind bereits alle Terminmöglichkeiten ausgeschöpft. Bitte berücksichtigen Sie, dass ein Einbürgerungsantrag erst dann gestellt ist, wenn die erforderliche persönliche Vorsprache in der Einbürgerungsbehörde stattgefunden hat. Wir bitten diesbezüglich um Verständnis und geben an dieser Stelle bekannt, wenn neue Terminkapazitäten zur Verfügung stehen.

------

Mir geht es insbesondere um den Satz: "Bitte berücksichtigen Sie, dass ein Einbürgerungsantrag erst dann gestellt ist, wenn die erforderliche persönliche Vorsprache in der Einbürgerungsbehörde stattgefunden hat.".

So etwas wie Termine für Antragstellungen gibt es grundsätzlich nicht, wenn nicht durch das Gesetz Quoten festgelegt wurden.

Die Behörde verkennt, dass Vorsprachetermine als behördliche Verfahrenshandlungen nicht isoliert eingeklagt werden können. Nach der Rechtsprechung stellt die Existenz von Terminvergabesystemen keine Rechtsbeeinträchtigung dar, da diese personellen und räumlichen Kapazitätsgrenzen geschuldet sind und es in der Regel möglich ist die Anträge bspw. postalisch zu stellen.

Es wird auf VG Darmstadt 5. Kammer Beschluss vom  23.06.2023 mit dem Aktenzeichen 5 K 759/23.DA (https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE240000330 ) verwiesen, insbesondere auf Leitsatz 1., der lautet: "1. Ein Einbürgerungsantrag kann auch schriftlich gestellt werden. Die persönliche Antragstellung mag zweckmäßig sein, ist aber von Gesetzes wegen nicht zwingend."

und den folgenden zitierten Abschnitt:

"Daher liegt auch bei einem lediglich schriftlich gestellten Einbürgerungsantrag eine wirksame Antragstellung vor (a.A. VG Gießen, Beschl. v. 22.02.2023 – 4 K 79/23.GI). Dem steht nicht entgegen, dass die persönliche Antragstellung – etwa zur Überprüfung der deutschen Sprachkenntnisse, der Identität des Einbürgerungsbewerbers oder sonstiger einbürgerungserheblicher Umstände – durchaus sachgerecht sein mag. Denn die Einbürgerungsbehörde ist aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 24 Abs. 1 HVwVfG) und der Mitwirkungspflicht des Einbürgerungsbewerbers im Einbürgerungsverfahren (§ 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i.V.m. § 82 AufenthG) jederzeit dazu befugt, das persönliche Erscheinen des Einbürgerungsbewerbers zu verlangen, sofern hierdurch Zweifel am Vorliegen von Einbürgerungsvoraussetzungen ausgeräumt werden können (VG Aachen, Urt. v. 02.04.2008 – 8 K 851/06 –, juris Rn. 15 f.). Kommt der Einbürgerungsbewerber dieser Aufforderung dann unberechtigterweise nicht nach, kann sein Einbürgerungsantrag abgelehnt werden, da ihn die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Bestehens der Einbürgerungsvoraussetzungen trifft (vgl. BVerwG, NVwZ 2012, 707 Rn. 25). Es drohen ohne die persönliche Antragstellung insoweit keine Einbußen bei der Überprüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen durch die Einbürgerungsbehörde(n). [...]"

Es ist somit eine arglistige Täuschung seitens der Behörde, wenn diese zur rechtswirksamen Antragstellung eine persönliche Vorsprache abhängig macht.

Ich bitte das Regierungspräsodium darauf hinzuwirken, dass die Stadt Köln irreführenden Angaben bezüglich der Antragstellung auf der betroffenen Seite https://www.stadt-koeln.de/service/produkte/00547/index.html entfernt. Die Stadt Köln kann von mir aus verschweigen, dass eine schriftliche oder qualifizierte Antragstellung nicht (Anmerkung: <= Fehler von mir, in der Petition hatte ich das korrigiert) möglich sei, aber sie soll die Betroffenen nicht aktiv anlügen.

Bitte bestätigen Sie mir den Eingang meiner Beschwerde.

Mit freundlichen Grüßen


Das RP Köln hat dann das Verfahren vorerst eingestellt, da das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen diese über die Petition informiert hatte. Hatte mit der zuständigen Person beim RP Köln auch relativ entspannten E-Mail-Verkehr. Also im Sinne einer Rechtseinheitlichkeit in NRW, ist es gut wenn das auf Landesebene geklärt wird.

Vom Landtag hab ich ein Bestätigungsschreiben bezüglich der Petition erhalten. Ich solle mich gedulden, was auch klar geht. 

Und wenn du jetzt auf die Seite von Köln gehst, dann fehlt jetzt der beanstandete Satz in der Einleitung. Kannst dir überlegen was das im Grunde bedeutet. Cool

Aber bei "Schritt 2: Terminvereinbarung zur Antragstellung" ist das noch da.

Würde aber warten, was sich aus der Petition ergibt.

Ich will ehrlich sein, ich war nur getriggert weil ich auf facebook die Antwort erhielt, dass die Behörde schon richtig handeln würde und kamen dann mit defätistischen Geschwurbel.

Schon der gute Bismarck wusste:

Zitat:
Gegen die Regierung mit allen Mitteln zu kämpfen ist ja ein Grundrecht und Sport eines jeden Deutschen[...]

https://www.reichstagsprotokolle.de/Blatt3_k4_bsb00018409_00591.html

Da kann ich den guten Bismarck ja nicht enttäuschen Zwinkernd.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #106 - 04.08.2024 um 14:38:40
 
@aras vielen Dank Smiley.
Weisst du denn wie hoch in deinem Fall die Gerichtskosten waren ?
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Aras
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Antwort #107 - 04.08.2024 um 15:00:53
 
Uns hat die Klage nichts gekostet. Die Stadt müsste wohl 266€ (eine Gerichtsgebühr) an die Justizkasse abführen.
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Antwort #108 - 04.08.2024 um 17:03:13
 
@Aras Eine ernsthafte Frage: Glaubst du, dass deine Klage der Grund für die schnellere Bearbeitung deines Antrags war? Vielleicht wäre er sowieso innerhalb des gleichen Zeitraums bearbeitet worden?
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Aras
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Antwort #109 - 05.08.2024 um 13:01:19
 
In unserem Fall definitiv verfahrensbeschleunigend. Das erkennst du daran, dass erst 1-2 Wochen nach Einreichen der Klage das Aktenzeichen für das Einbürgerungsverfahren angelegt wurde. Also ca. 6 Monate nach Antragstellung per Internet.
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