Hallo,
bitte um kurze Aufklärung bei folgender Situation:
Person A (deutscher Staatsbürger) heiratet Person B (Drittland Angehörige) Mitte 2022. Person B hat ein Kind aus früherer Bekanntschaft in die Ehe gebracht. Mutter und Kind haben eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erhalten (bis 2025). Person A hat das Kind nicht adoptiert. Person A und B haben beim Erhalt des Aufenthaltstitels in der
ABH unterschrieben, dass bei Änderung der Eheverhältnisse diese zu melden sind.
Nun kam es zum Bruch in der Ehe (starke Vermutung von Beteiligung einer Dritten Person = "Fremdgehen" der Person B) und die Person A ist aus der gemeinsamen Wohnung (beide im Mietvertrag) nach Streit ausgezogen. Somit beginnt das Trennungsjahr 07/2023 - die Ehe bestand faktisch etwas mehr als ein Jahr.
Person A will Ehe retten, realisiert jedoch, dass vermutlich nichts zu machen ist. Zur Zeit herrscht Kontaktsperre und Person B bittet um "Zeit", um sich zur sortieren und prüfen, ob gemeinsames Leben noch möglich ist. Person A wohnt zur Zeit bei Verwandtschaft und hat keine Klarheit, wie es weiter gehen kann. Person A war Alleinverdiener und hat sich zunächst zur Unterhaltszahlungen verpflichtet. Jedoch ist folgendes nicht klar:
1) Muss Person A oder B der
ABH die Änderung über Eheverhältnisse melden oder sogar beide? Person B wird es eher nicht machen, da Angst um Verlust/Kürzung der Aufenthaltserlaubnis. Eine Änderung des Aufenthaltstitels nach "§ 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten" ist meines Wissens nach für Person B nicht möglich. Da zu kurze Ehe und auch kein Job.
2) Kann die Unterhaltszahlung als "Nachweis" der finanziellen Mittel hinzugenommen werden, um den Aufenthaltstitel zu behalten bzw. sogar in Aufenthaltstitel nach § 31 umzuwandeln? Ich habe hier gelesen, dass mindestens 900 EUR verdient werden muss.
3) Person A muss sich aufgrund der Bundesmeldegesetzes (innerhalb zwei Wochen) bald mit neuer Wohnanschrift ummelden. Wird das Einwohnermeldeamt nachfragen, warum Person A ohne Person B umzieht bzw. sogar die Information automatisch an die
ABH weitergeben? Wobei der Wohnsitzt der Person B unberührt bleibt.
4) Welche Folgen hat es, sowohl für Person A wie auch B, wenn die Änderung über Eheverhältnisse der
ABH nicht gemeldet werden => Trennung? Wird spätestens zur Scheidung die
ABH davon erfahren? Vor allem ist davon auszugehen, dass Person B nichts meldet. Mit welchen Konsequenzen muss Person B rechnen? Ich vermute für Person A gibt es keine, da deutscher Staatsbürger.
5) Sollte die Meldung spätestens zur Scheidung erfolgen, welche Möglichkeiten hat die Person B auf eine Verlängerung bzw. anderen Aufenthaltstitel? Sollte bis dahin ein Job gefunden worden sein. Wirkt sich auch die späte Meldung über Eheverhältnisse grundsätzlich negativ aus und die Person wäre gezwungen auszureisen?
6) Kann das Kind eine Rolle spielen bei der Zuteilung der Aufenthaltserlaubnis? Härtefall? Kind im Kindergarten?Hier geht es vor allem um die Ausnahme ist in § 31 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz: Liegt eine besondere Härte vor, wird von dem Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft von zwei Jahren abgesehen.
Die besondere Härte liegt dann vor, wenn schutzwürdige Belange des Ausländers/ der Ausländerin beeinträchtigt werden, z.B. wenn ihr/ ihm aufgrund physischer und/ oder psychischer Misshandlung nicht zugemutet werden kann, an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten.
Zu den schutzwürdigen Belangen zählt ebenso das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes.
Ist hiermit nur das gemeinsame Kind zw. Person A und B gemeint? (gibt es nicht)
7) Sollte innerhalb des Trennungsjahres doch wieder eine "Versöhnung" stattgefunden haben, wäre der Aufenthaltstitel wieder gültig oder müsste man diesen neu beantragen? (Eher unrealistisch)
8) Für das Kind wurde vermutlich eine Verpflichtungserklärung gemacht. Was müsste die Person A (welche Sozialleistungen? Kindergeld kriegt die Person B bereits) noch alles zahlen, wenn schon Unterhalt gezahlt wird?
Vielleicht kann hier der eine oder andere seine Expertise dazu äußern. Vielen Dank!