Hallo
folgende Frage richtet sich vorrangig an Mitarbeiter der
ABH, nämlich inwieweit die Anforderung von Nachweisen für eine Bescheinigung nach Aufenthaltsgesetz §51 (2), die ich erhielt dem üblichen Vorgehen entspricht bzw. wie begründet ist.
Kurzer Hintergrund:
meine Frau, Staatsbürgerin der VR China, hat rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland seit Okt. 2005, seit 2008 eine Niederlassungserlaubnis.
Nach einem Verwandtenbesuch zum chinesischen Neujahrsfest konnte sie aufgrund der von der VR China erlassenen Reisebeschränkungen nicht zum geplanten Termin im vergangenen Frühjahr nach Deutschland zurückkehren. Später im Jahr lief zudem ihr Reisepass aus und aufgrund der Coronamassnahmen in China wurden keine neuen Reisepässe ausgestellt.
Erst in diesem Jahr konnte sie einen neuen Reisepass beantragen.
Nun will sie nach Deutschland zurückkehren, aber sowohl die chinesischen Grenzbehörden als auch die Fluggesellschaft verlangen einen Nachweis, dass ihre Niederlassungserlaubnis, die nur im alten, abgelaufenen Ausweis hinterlegt ist, auch nach mehr als sechs Monaten Aufenthalt ausserhalb Deutschlands noch immer gültig ist.
Nun steht ja in Aufenthaltsgesetz §51 (2) recht eindeutig:
Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.Also habe ich eine solche Bescheinigung von der
ABH angefordert.
In einer ersten Antwort jedoch verweigerte die Mitarbeiterin eine solche Bescheinigung und behauptete, es müsse hier ein Visum zur Familienzusammenführung beantragt werden.
wörtlich
"muss Ihre Frau erneut ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzug bei der deutschen Auslandsvertretung beantragen. Im Rahmen dessen wird überprüft, ob die Voraussetzungen für eine erneute Einreise vorliegen"Nach einem erneuten Hinweis auf §51 (2) war die Mitarbeiterin dann plötzlich bereit, eine solche Bescheinigung auszustellen, stellte aber eine erstaunliche Liste von Forderungen von Nachweisen:
wörtlich:
übersenden Sie mir bitte folgende Nachweise:
- Arbeitsvertrag
- Letzte 6 Gehaltsnachweise
- Mietvertrag oder Auskunft über Wohneigentum (Im Anhang)
- Aktuelle Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate)Nun sagt §51 (2) als Bedingungen nur, dass die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht und kein Ausweisungsinteresse besteht, aber nichts von Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts oder von Wohnraum.
Auf meine Nachfrage, warum trotzdem diese Nachweise gefordert werden, antwortete mir die Mitarbeiterin:
wörtlich:
"Ihrem Arbeitsvertrag kann ich den Ort Ihrer Dienstleistungserbringung entnehmen, Ihren Gehaltsabrechnungen die Anschrift, an welche diese übersandt werden. Dem Mietvertrag kann ich entnehmen, ob die Wohnung für 2 Personen geeignet ist und wo sich die Anschrift befindet und ob diese mit Ihrer Meldeanschrift übereinstimmt."Meiner Ansicht nach hat weder der "Ort Ihrer Dienstleistungserbringung", noch die Anschrift, an die meine Gehatsabrechnungen gehen, noch die Frage, ob wir eine für zwei Personen geeignete Wohnung haben, noch ob die an meiner Meldeadresse liegt, irgendwas mit der Vorraussetzung, das eine eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht, zu tun? Implizit liegt damit der Behauptung zugrunde, dass beispielsweise Arbeitslose oder Obdachlose keine eheliche Lebensgemeinschaft leben können? Aber vor allem gibt es Millionen Ehen, in denen die Partner beispielsweise aufgrund beruflicher Tätigkeit an unterschiedlichen Orten gemeldet sind, ohne dass dies bedeuten würde, dass keine eheliche Lebensgemeinschaft bestünde.
Mein Eindruck ist daher, dass die Mitarbeiterin hier irrig falsche Anforderungen stellt, nicht weiss, was sie tut.
Aber ich lasse mich gerne korrigieren und daher eben die Frage hier in die Runde:
Ist die Anforderung dieser Nachweise richtig?
Und wenn ja, wie ist dies begründet?
Und wenn nein, wie sollte ich weiter vorgehen, was wäre der sinnvollste Eskalationsschritt?