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erforderliche Nachweise für Bescheinigung nach Aufenthaltsgesetz §51 (2) (Gelesen: 514 mal)
otternase
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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11.07.2023 um 00:33:22
 
Hallo

folgende Frage richtet sich vorrangig an Mitarbeiter der ABH, nämlich inwieweit die Anforderung von Nachweisen für eine Bescheinigung nach Aufenthaltsgesetz §51 (2), die ich erhielt dem üblichen Vorgehen entspricht bzw. wie begründet ist.

Kurzer Hintergrund:
meine Frau, Staatsbürgerin der VR China, hat rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland seit Okt. 2005, seit 2008 eine Niederlassungserlaubnis.
Nach einem Verwandtenbesuch zum chinesischen Neujahrsfest konnte sie aufgrund der von der VR China erlassenen Reisebeschränkungen nicht zum geplanten Termin im vergangenen Frühjahr nach Deutschland zurückkehren. Später im Jahr lief zudem ihr Reisepass aus und aufgrund der Coronamassnahmen in China wurden keine neuen Reisepässe ausgestellt.
Erst in diesem Jahr konnte sie einen neuen Reisepass beantragen.
Nun will sie nach Deutschland zurückkehren, aber sowohl die chinesischen Grenzbehörden als auch die Fluggesellschaft verlangen einen Nachweis, dass ihre Niederlassungserlaubnis, die nur im alten, abgelaufenen Ausweis hinterlegt ist, auch nach mehr als sechs Monaten Aufenthalt ausserhalb Deutschlands noch immer gültig ist.

Nun steht ja in Aufenthaltsgesetz §51 (2) recht eindeutig:
Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

Also habe ich eine solche Bescheinigung von der ABH angefordert.

In einer ersten Antwort jedoch verweigerte die Mitarbeiterin eine solche Bescheinigung und behauptete, es müsse hier ein Visum zur Familienzusammenführung beantragt werden.

wörtlich
"muss Ihre Frau erneut ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzug bei der deutschen Auslandsvertretung beantragen. Im Rahmen dessen wird überprüft, ob die Voraussetzungen für eine erneute Einreise vorliegen"

Nach einem erneuten Hinweis auf §51 (2) war die Mitarbeiterin dann plötzlich bereit, eine solche Bescheinigung auszustellen, stellte aber eine erstaunliche Liste von Forderungen von Nachweisen:

wörtlich:
übersenden Sie mir bitte folgende Nachweise:
-          Arbeitsvertrag
-          Letzte 6 Gehaltsnachweise
-          Mietvertrag oder Auskunft über Wohneigentum (Im Anhang)
-          Aktuelle Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate)


Nun sagt §51 (2) als Bedingungen nur, dass die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht und kein Ausweisungsinteresse besteht, aber nichts von Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts oder von Wohnraum.
Auf meine Nachfrage, warum trotzdem diese Nachweise gefordert werden, antwortete mir die Mitarbeiterin:

wörtlich:
"Ihrem Arbeitsvertrag kann ich den Ort Ihrer Dienstleistungserbringung entnehmen, Ihren Gehaltsabrechnungen die Anschrift, an welche diese übersandt werden. Dem Mietvertrag kann ich entnehmen, ob die Wohnung für 2 Personen geeignet ist und wo sich die Anschrift befindet und ob diese mit Ihrer Meldeanschrift übereinstimmt."

Meiner Ansicht nach hat weder der "Ort Ihrer Dienstleistungserbringung", noch die Anschrift, an die meine Gehatsabrechnungen gehen, noch die Frage, ob wir eine für zwei Personen geeignete Wohnung haben, noch ob die an meiner Meldeadresse liegt, irgendwas mit der Vorraussetzung, das eine eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht, zu tun? Implizit liegt damit der Behauptung zugrunde, dass beispielsweise Arbeitslose oder Obdachlose keine eheliche Lebensgemeinschaft leben können? Aber vor allem gibt es Millionen Ehen, in denen die Partner beispielsweise aufgrund beruflicher Tätigkeit an unterschiedlichen Orten gemeldet sind, ohne dass dies bedeuten würde, dass keine eheliche Lebensgemeinschaft bestünde.

Mein Eindruck ist daher, dass die Mitarbeiterin hier irrig falsche Anforderungen stellt, nicht weiss, was sie tut.

Aber ich lasse mich gerne korrigieren und daher eben die Frage hier in die Runde:
Ist die Anforderung dieser Nachweise richtig?
Und wenn ja, wie ist dies begründet?
Und wenn nein, wie sollte ich weiter vorgehen, was wäre der sinnvollste Eskalationsschritt?

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Aras
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Antwort #1 - 11.07.2023 um 09:38:29
 
Also etwas übergriffig ist das schon. Aus dem Gesetz ergibt sich das nicht. Denn was wäre wenn ihr gemeinsam ausgereist wärt und den gemeinsamen Wohnsitz und die Arbeitstelle(n) aufgegeben hättet? Müsste ja dann trotzdem erteilt werden.

Zumal deutschverheiratete keine Voraussetzung an die Wohnraumgröße haben. TinyHouse Fans kriegen keine Bescheinigung? Zwinkernd

Oder: Arbeitsverträge müssen nicht schriftlich sein. Auch mündliche Verträge sind möglich.

Klingt eher so, als hätte die Sachbearbeiterin andere Kollegen gefragt und die haben ihr empfohlen diese Unterlagen anzufordern.

Du könntest also das damit begründen, dass die Nachweise nicht geeignet seien um die eheliche LG nachzuweisen.

Geeigneter wären ja sowas wie regelmäßige Überweisungen auf das Konto deiner Frau nach China und regelmäßige Telefonkontakte und SMS und sonstige Telekommunikationsmittel.

Wenn man aber die Aussage der Sachbearbeiterin ernst nimmt, dann braucht sie nur einen Bruchteil der Information, die sie aus den angeforderten Unterlagen bekommt. Also könnte man auch einfach vom Arbeitgeber eine Bescheinigung holen dass man seit x Jahren bei der Firma arbeitet, ohne Angabe von Gehaltshöhe und Welche Tätigkeit man nachgeht, oder gleich den Arbeitsvertrag entsprechend schwärzen. Die Gehaltsnachweise kann man genauso bezüglich der Gehaltshöhe schwärzen. Und den Mietvertrag kann man soweit schwärzen als nur die Wohnraumgröße herauslesbar ist.

Man sollte sich aber klar machen, dass die Sachbearbeiterin dann noch tiefer bohren will und das was du nicht angibst doch wissen will, obwohl sie ja die Unterlagen ursprünglich nur für die Feststellung der ehelichen LG benötigte.

Die nächsten Eskalationsschritte wären eine Fachaufsichtsbeschwerde. Oder schauen ob deine Kommune ein Beschwerdemanagement im Rathaus bzw. Landratsamt hat.

Du kannst auch alle Unterlagen ungeschwärzt einreichen und dann eine Beschwerde beim Datenschutzbeauftragten einreichen, weil die Datensparsamkeit nicht eingehalten wurde weil unnötige Daten erhoben wurden.

Bei Jobcentern ist es ja bspw. so, dass denen nur Kontoauszüge vorgelegt werden müssen, diese aber nicht davon Kopien anfertigen müssen bzw. keine Kopien anfordern dürfen.

Du könntest also auch vorschlagen, dass du diese Unterlagen gerne vorlegst und die Sachbearbeiterin aktenkundig machen kann dass du die Unterlagen vorgelegt hast und somit alles nachgewiesen wurde um die Bescheinigung zu erteilen.

Natürlich wäre es für sie leichter du schicktest ihr die ganzen Unterlagen per Scan per Email, damit sie das ohne Stress in ihrer Amtsstube bearbeiten kann. Aber so müsste sie das mit dir arrangieren und ist Mehrarbeit aber so ist das, wenn man Unterlagen anfordert, die man eigentlich nicht braucht.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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