Ich neige dazu, die Untätigkeitsklage jetzt zu erheben, um zumindest die Bearbeitung meines Antrags zu erzwingen. In der Klage würde ich beantragen, die
EBH zu verpflichten, meinen Antrag auf Einbürgerung zu bescheiden. Soweit ich verstehe, wenn ich vor Gericht gewinne, wird die
EBH verpflichtet, meinen Antrag aus dem Haufen zurückgestellten Anträgen zu ziehen und mit Priorität eins zu beareiten.
Als Begründung meiner Klage habe ich Folgendes gebastelt:
Zitat:Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig, da über meinen Antrag auf Einbürgerung in der für die Bearbeitung angemessenen Frist nicht entschieden worden ist. Die dreimonatige Sperrfrist ist hier gewahrt; zwischen dem Zeitpunkt der förmlichen Antragstellung und der Klageerhebung liegen mehr als 9 Monate und der Beklagte hat laut eigenen Angaben noch nicht mit der Bearbeitung meines Antrags begonnen. Ein zureichender Grund für eine Nichtentscheidung liegt nicht vor.
Der Beklagte verweist auf eine Überlastung aufgrund der Bearbeitung von Entschädigungsanträgen nach dem IfSG durch die Mitarbeiter des Einbürgerungsdezernats. Da diese Situation laut Angabe des Beklagten bereits seit über 2 Jahren andauert, handelt es sich nicht um eine vorübergehende Überlastung bzw. besondere Geschäftsbelastung einer Behörde, sondern um eine permanente Arbeitsbelastung (vgl. VG Bremen, Urt. v. 12.01.2017 - 5 K 3131/16; VG München, Urt. v. 30.11.2016 - M 17 K 16.32034).
Eine andauernde Arbeitsbelastung ist kein zureichender Grund i.S.v. § 75 S. 1 VwGO (vgl. VG Bayreuth, Urt. v. 26.01.2017 – B 3 K 16.30403). In einem solchen Fall ist es Aufgabe der Behördenleitung, entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen (vgl. VG München, U.v. 6.6.2016 - M 15 K 16.30406).
Habe ich damit gute Chancen vor Gericht? Ich kann mir hier keine Ausrede vorstellen, die das Gericht als einen zureichenden Grund anerkennen würde. Es ist ja 2022, nicht 2020, die Pandemie ist nicht mehr brandneu. Die Behörde hatte 2 Jahre Zeit, um genügend Personal für die Bearbeitung der Corona-Aufgaben einzustellen, anstatt Mitarbeiter des Einbürgerungsdezernats damit zu belasten. Auch mit der Komplexität des Falls würde die
EBH seine Untätigkeit nicht begründen können - sie haben mir schriftlicht bestätigt, dass sie mit Bearbeitung meines Antrags noch gar nicht begonnen haben.
Und: soll ich in der Klageschrift auch Angaben über das
besondere öffentliche Interesse machen, oder genügt die Antragskopie, die sowieso als Anlage beigefügt wird? In meinem Antrag habe ich es bereits ausführlich begründet.