amazoniabr schrieb am 25.05.2020 um 09:23:45:Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um eine echte Rückkehr i.S.v § 3 Nr. 3.0.2 der AVV zum Freizügigkeitsgesetz/EU nachzuweisen?
Dazu hat der EuGH ausgeführt, dass im Aufnahmemitgliedsstaat ein gefestigtes Familienleben entstanden und der Aufenthalt von gewisser Dauer war. Abzustellen ist daher primär darauf, ob der Aufenthalt von Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2004/38/EG gedeckt war (EuGH, Urt. vom 12.03.2014 -Rechtssache C‑456/12 - O und B, Rn. 54 ff.).
Die reine Arbeitssuche ist dazu nicht geeignet, da Art. 7 Abs. 1 von der Arbeitnehmereigenschaft spricht und diese offensichtlich hier nicht in Tschechien erworben wurde.
Wenn die Beschäftigung in Deutschland fortgesetzt wurde, könnten die Einnahmen jedoch eine Freizügigkeit aufgrund der ausreichenden Existenzmittel und ausreichenden Krankenversicherungsschutzes (sofern in Tschechien KV-Schutz überhaupt bestand).
Allerdings legt der Fall schon nahe, dass hier hauptsächlich die nationale Regelung zum Nachzug der Eltern umgangen werden sollte. Der Nachweis eines Missbrauchs setzt zum einen voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, und zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (EuGH. O und B, Rn. 58).
Jedenfalls ist hier schon eingehend zu untersuchen, welche konkreten Schritte denn eigentlich unternommen wurden, um ernsthaft in Tschechien eine Beschäftigung zu finden und ob überhaupt jemals Aussicht auf Beschäftigung in Tschechien bestand. Die Beibehaltung der Beschäftigung in Deutschland, die rasche Rückverlagerung nachdem der Elternteil nun zugezogen ist sind weiter Indizien für eine rechtsmissbräuliche, willkürliche Schaffung der Voraussetzungen zur Umgehung von § 36 Abs. 1
AufenthG.
Bei Rechtsmissbrauch findet das Freizügigkeitsrecht keine Anwendung und eine Rückkehrerfreizügigkeit wäre ebenso nicht möglich.